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   VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21   

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VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21 (https://dejure.org/2022,37622)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2022 - 14 E 2791/21 (https://dejure.org/2022,37622)
VG Hamburg, Entscheidung vom 18. November 2022 - 14 E 2791/21 (https://dejure.org/2022,37622)
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  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Sportwettvermittlungsstelle und gegen die Untersagung, Sportwetten zu vermitteln

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (55)

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 1472/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Die Untersagungsverfügung beruht ihrerseits auf der ebenfalls mit Bescheid vom 11. Juni 2021 versagten Erlaubnis der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle; unerheblich dürfte hinsichtlich deren Wirksamkeit gegenüber der Antragstellerin insoweit sein, ob die Ablehnung der Erlaubnis (auch) gegenüber der Beigeladenen gemäß §§ 41, 43 VwVfG bekannt gegeben worden ist (vgl. Baer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 41 VwVfG Rn. 44; zur Zulässigkeit der Antragspflicht der Wettveranstalter hinsichtlich der Erlaubnis einer Wettvermittlungsstelle vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 100ff.), zumal diese nunmehr jedenfalls im Rahmen dieses Eilverfahrens Kenntnis von der streitgegenständlichen Verfügung erlangt hat (vgl. zur Stellung des Konzessionsinhabers für Sportwetten hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer von ihm für den Betreiber der Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis sowie eine zugleich ergangene Untersagungsverfügung VG Freiburg, Beschl. v. 10.2.2022, 10 K 1559/21, juris Rn. 5ff. m.w.N.).

    Deshalb ist eine Ausrichtung der staatlichen Maßnahmen auf die Bekämpfung der Spielsucht erforderlich, wobei andere Glücksspielformen dann in die Betrachtung mit einzubeziehen sind, wenn der Gesetzgeber eigene fiskalische Interessen hat und die Glücksspielformen potentiell in Konkurrenz zueinander stehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 216).

    Soweit in Lotto-Annahmestellen eine Vielzahl unterschiedlicher anderer Glücksspiele angeboten wird, handelt es sich im Wesentlichen nicht um Sportwetten und rechtfertigt auch das deutlich verringerte Gefährdungspotential sowie die anders geartete Prägung der Lotto-Annahmestellen, die nicht ausschließlich ein Glücksspielangebot zum Gegenstand haben, sondern in denen auch sonstige Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens erhältlich sind, abweichende Regelungen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 234ff.), so dass auch insoweit keine Konkurrenzsituation ersichtlich ist, die Anlass zur Zweifeln an der Ernsthaftigkeit der Zielsetzung der Suchprävention geben würde.

    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99).

    Zwar wird Automaten- und Casinospielen das höchste Risiko beigemessen, jedoch ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass auch von Sportwetten ein "erhöhtes Gefahrenrisiko" ausgehe (vgl. BZgA, Forschungsbericht Glücksspielsurvey 2019, Seite 10, 84, sowie ausführlich VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 61ff. m.w.N. und VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 87ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 196ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 45).

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 199).

    Insoweit ist zu beachten, dass - wie auch § 1 Satz 2 GlüStV 2021 verdeutlicht - der von den Betreibern von Wettvermittlungsstellen und Veranstaltern von Sportwetten verfolgte Geschäftszweck stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung und dem Kinder- und Jugendschutz steht und zur Abwehr dieser Gefahren für die Allgemeinheit eine Regulierung der Berufsausübung geboten ist (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 266).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    Damit wurde bei Bestandsspielhallen in eine unanfechtbare, regelmäßig auch zeitlich unbefristete Genehmigung eingegriffen, aus der sich möglicherweise eine wehrfähige Rechtsposition ergeben könnte (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 76 m.w.N.; VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290).

    Die restriktive Zulassungsabsicht des Gesetzgebers war von Anfang an erkennbar und hat sodann in § 10a Abs. 5 Satz 1 GlüStV 2012 (jetzt § 21a Abs. 1 GlüStV 2021), wonach die Zahl der Wettvermittlungsstellen zur Erreichung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (vgl. § 1 GlüStV 2012 und 2021) zu begrenzen sind, auch normativ Ausdruck gefunden (ausführlich hierzu VG Köln Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 290ff. m.w.N.; vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 77).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 273).

    Das Gefährdungspotential in Gaststätten ist somit aufgrund der geringeren Verfügbarkeit des Glücksspiels erheblich geringer als in Sportwettvermittlungsstellen und ermöglicht durch die Einbettung in den Gaststättenbetrieb darüber hinaus eine größere soziale Kontrolle (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 285; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1383/21, juris Rn. 45 m.w.N.).

    Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Einbettung in einen Einzelhandelsbetrieb eine größere soziale Kontrolle zur Folge hat und die Möglichkeiten sowie Anreize zu ununterbrochenem Spiel ebenfalls deutlich geringer sind als in Wettvermittlungsstellen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 274ff.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1383/21, juris Rn. 45 m.w.N.).

    (5) Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung für isolierte Angebote von Pferdewetten eines Buchmachers (§ 2 Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG) dürfte ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 279f. m.w.N.).

    Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Sportwetten gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken), den unterschiedlichen Zugangsschwellen und insbesondere in der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 284 m.w.N.).

    (1) Eine etwaige Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wäre aller Voraussicht nach entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, hier konkret der Suchtprävention, gerechtfertigt (so bereits zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 48ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 346ff.).

    (2) Ferner bestehen im Hinblick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot - auch aus den bereits zu Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG dargestellten Gründen - keine Bedenken (hierzu ausführlich VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 349ff. m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass für andere Glücksspielbereiche andere, unter Umständen mildere Regelungen geschaffen wurden oder - wie etwa für die ohnehin baurechtlich in den betreffenden Gebieten regelmäßig unzulässigen Spielhallen (vgl. Hornmann in: Spannowsky/Hornmann/Kämpe, BeckOK BauNVO, 31. Edition Stand 15.10.2022, § 4 BauNVO Rn. 122.1) - keine (ausdrücklichen) Gebietsausschlüsse gelten (so zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bereits VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 357).

    Vielmehr kann der Gesetzgeber eine differenzierte Gefahreneinschätzung treffen und abweichende gesetzliche Rahmenbedingungen für andere Glücksspielbereiche schaffen, solange die in Rede stehende Regelung noch wirksam zur Verwirklichung des Schutzes vor den Gefahren des Glücksspiels beitragen können (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 358).

    In einer Wettvermittlungsstelle hingegen finden sich ausschließlich Kunden, die Sportwetten abschließen möchten und sich hierfür gegebenenfalls auch für eine längere Zeit in den typischerweise aufgrund ihrer Gestaltung und ihres Angebots zum längeren Verweilen einladenden Räumlichkeiten aufhalten (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 360 m.w.N.).

    Soweit sich aus diesen ergibt, dass an Sofortlotterien weitaus mehr Personen teilnehmen als an Sportwetten, ist zu beachten, dass bei den Sportwetten von allen Teilnehmern im Jahr 2019 (322 Personen) 19, 9 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und 2, 5 % ein mindestens problematisches Spielverhalten aufwiesen, während bei den Sofortlotterien/Rubellosen von 1.084 Teilnehmern nur bei 7, 3 % ein auffälliges bzw. risikoreiches und bei 1, 1 % ein mindestens problematisches Spielverhalten festzustellen war (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 362 m.w.N.).

    Zudem sind sie für Kinder und Jugendliche, die daran vorbeigehen, schon aufgrund ihrer anderen äußeren Gestaltung nicht ohne weiteres als Orte wahrnehmbar, an denen Glücksspiel betrieben werden kann (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 364).

    Dass diese Zugangsbeschränkungen unter Umständen insbesondere von Jugendlichen umgangen werden können, ändert hieran nichts (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 369).

    Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Ländern steht unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV), nach dem die Union verpflichtet ist, die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der lokalen und regionalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 374).

    Denn eine sich hieraus ergebende Rechtsverletzung der Antragstellerin bzw. der Beigeladenen ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Beigeladene zum Kreis derjenigen Anbieter gehört, die nicht nur aktuell über eine gültige Erlaubnis für das Veranstalten von Sportwetten verfügen, sondern die auch bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur erstmaligen Erteilung von glücksspielrechtlichen Erlaubnissen für Wettvermittlungsstellen in Hamburg im ersten Halbjahr 2021 verfügt hat (vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 95ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 104ff.).

  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 2 K 1838/21

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgabe zum Mindestabstand für Wettvermittlungsstellen

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der Ausschluss für Annahmestellen staatlicher Anbieter und Gaststätten mit Glücksspielangebot nicht greife, stellt dies die Eignung der gegenüber Wettvermittlungsstellen ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage, da den Glücksspielangeboten in Gaststätten wie auch in Annahmestellen staatlicher Anbieter schon aufgrund der Einbettung in deren Hauptleistungsangebot aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zukommt und der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in vorwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots und damit auch der spezifischen, von Wettvermittlungsstellen ausgehenden Gefährdung führt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 71ff. m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 30ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 4215/21, juris Rn. 140ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 107ff.).

    Zugleich zeigen die Angaben des Deutschen Sportwettenverbands, in dem ein Großteil der Anbieter von Sportwetten organisiert ist, eine rasante Marktentwicklung des Sportwettenmarkts mit jährlichen Umsatzzuwächsen zwischen 2014 und 2021 trotz Corona-Pandemie von durchschnittlich 12, 75 % (so auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 37).

    Damit geht eine besondere Gefahr der Bagatellisierung und Unterschätzung der Gefahren des Glücksspielangebots von Wettvermittlungsstellen einher (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 199).

    Somit ist nicht ersichtlich, dass eine bedarfsgerechte Versorgung im Rahmen der nach § 8 Abs. 6 HmbGlüStVAG geltenden Beschränkungen schlechthin ausgeschlossen sein könnte (vgl. zur Berechnung einer ausreichenden Versorgungsdichte auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 40).

    Dem bloßen Interesse an maximaler Gewinnoptimierung unter Schaffung eines erheblichen Risikopotentials und (weitgehender) Externalisierung der hierdurch zu erwartenden gesellschaftlichen Folgekosten kommt gegenüber den hier betroffenen Schutzgütern von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG jedoch ein deutlich geringeres Gewicht zu (so bereits zutreffend zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 41; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, a.a.O.).

    (1) Eine etwaige Beeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wäre aller Voraussicht nach entsprechend den vorstehenden Ausführungen jedenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, hier konkret der Suchtprävention, gerechtfertigt (so bereits zum Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 48ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 346ff.).

    Insoweit verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags ein intendiertes Ermessen dahingehend besteht, unerlaubtes Glücksspiel zu untersagen, so dass es insoweit regelmäßig keiner näheren Ermessenserwägungen bedarf (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2020, 14 E 5803/19, juris Rn. 95; VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 47; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 14.2.2022, 10 K 1560/21, juris Rn. 29; VG Leipzig, Beschl. v. 5.2.2020, 5 L 784/19, juris Rn. 32; VG Dresden, Beschl. v. 14.7.2017, 6 L 999/17, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Dabei geht die Kammer davon aus, dass für die Zuordnung gesetzlicher Regelungen zu einer verfassungsrechtlichen Kompetenznorm ihr Gegenstand und Gesamtzusammenhang im jeweiligen Gesetz maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Zum Bodenrecht gehören Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben und die rechtlichen Beziehungen des Menschen zu ihm regeln (BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, juris Rn. 31 m.w.N.).

    Die hier streitgegenständliche Regelung über den Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Baugebieten regelt jedoch - wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt - nicht in diesem Sinne den Ausgleich verschiedener Nutzungsinteressen an Grund und Boden oder die Wahrung des Gebietscharakters des Umfeldes einer Wettvermittlungsstelle, sondern den Spielerschutz und den Schutz von Minderjährigen vor der Entstehung von Spielsucht (so in Bezug auf Spielhallen auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, a.a.O.; vgl. auch Seiler in: Epping/Hillgrupber, BeckOK Grundgesetz, 52. Edition Stand 15.8.2022, Art. 74 GG Rn. 44.3), so dass die Antragsgegnerin durch die bundesgesetzlichen Vorschriften des Baurechts (insbesondere des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung) an dem Erlass der streitgegenständlichen Regelung nicht gehindert war.

    Im Übrigen bliebe selbst bei einer Zuordnung des Mindestabstandes zu Einrichtungen für Minderjährige zum Kompetenztitel des Bundes für die "öffentliche Fürsorge" den Ländern nach Art. 72 Abs. 1 GG Raum für die hier in Rede stehenden Regelungen zum Schutz im Vorfeld des Betretens von Wettvermittlungsstellen, da der Bund mit der Regelung des Zugangsverbots für Minderjährige in § 6 Abs. 1 JuSchG von seiner Befugnis für jugendschützende Regelungen im Hinblick auf Glücksspielangebote nicht abschließend Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, juris Rn. 32 in Bezug auf Spielhallen).

    Insoweit ist zwar zu beachten, dass den damit verbundenen Ungewissheiten durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 38).

    zum Zeitpunkt der Durchführung des Erlaubnisverfahrens - d.h. spätestens ab Mitte 2021 - einzustellen bzw. durch einen Umzug an einen anderen, außerhalb der in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG genannten Baugebiete gelegenen Standort einen genehmigungsfähigen Antrag zu ermöglichen (vgl. hingegen zur Erforderlichkeit einer Stilllegungsfrist bei Bestandsspielhallen OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 38, 52; Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 75, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, Rn. 65, und bei Wettvermittlungsstellen, die (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt werden VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 41ff.).

  • VG Hamburg, 27.06.2022 - 14 E 4288/21

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Versagung einer Erlaubnis zum Betreiben einer

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    (1) Die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin wurde - wie die weit überwiegende Mehrheit der Wettvermittlungsstellen in Hamburg - seit ihrer Eröffnung im Jahr 2008 von der Antragsgegnerin jedenfalls bis zur (erstmaligen) Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 8 Abs. 12 HmbGlüStVAG aktiv geduldet (so bereits VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 31ff.; zu den Voraussetzungen einer aktiven Duldung sowie zur Abgrenzung zur "passiven" Duldung VGH Mannheim, Beschl. v. 10.2.2022, 6 S 3680/21, juris Rn. 13).

    Dementsprechend duldete die Antragsgegnerin den Betrieb von Wettvermittlungsstellen auch ohne Erlaubnis (ausführlich VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 33ff. m.w.N.; vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 77).

    Es wäre in dieser Lage insbesondere unzumutbar und wirtschaftlich kaum umsetzbar, den Betreibern aufzuerlegen, ihre wirtschaftlichen Dispositionen auf unbestimmte Zeit dahingehend auszurichten, dass sie jederzeit mit einer sofort umzusetzenden Untersagungsverfügung zu rechnen haben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 41).

    zum Zeitpunkt der Durchführung des Erlaubnisverfahrens - d.h. spätestens ab Mitte 2021 - einzustellen bzw. durch einen Umzug an einen anderen, außerhalb der in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG genannten Baugebiete gelegenen Standort einen genehmigungsfähigen Antrag zu ermöglichen (vgl. hingegen zur Erforderlichkeit einer Stilllegungsfrist bei Bestandsspielhallen OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 38, 52; Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 75, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, Rn. 65, und bei Wettvermittlungsstellen, die (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt werden VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 41ff.).

    Damit fehlt es an der für die vorgenannte Rechtsprechung - die nach Ansicht der Kammer indes für diejenigen Wettvermittlungsstellen anwendbar ist, deren Erlaubnisanträge (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt worden sind (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 31ff.) - maßgeblichen Sondersituation, in der für den Betreiber bis zum Ergehen der Behördenentscheidung nicht absehbar ist, ob die Fortführung des Betriebs möglich sein wird (vgl. zu alledem VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, juris Rn. 37, 43 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 42, 44 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2021, 1 K 2308/21, juris Rn. 63 m.w.N.).

  • VG Berlin, 12.06.2020 - 4 L 290.19
    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Allein TOTO-Wetten weisen einen Bezug zum Bereich Sport auf, allerdings erscheint das staatliche TOTO-Angebot gegenüber den seitens der Antragstellerin angebotenen vielfältigen Wettmöglichkeiten äußerst gering und begründet keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung unzulässiger Zwecke (so auch VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 33f.).

    Denn die Lotto-Annahmestellen weisen - wie ausgeführt - ein deutlich geringeres Gefährdungspotential auf als Wettvermittlungsstellen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der Ausschluss für Annahmestellen staatlicher Anbieter und Gaststätten mit Glücksspielangebot nicht greife, stellt dies die Eignung der gegenüber Wettvermittlungsstellen ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage, da den Glücksspielangeboten in Gaststätten wie auch in Annahmestellen staatlicher Anbieter schon aufgrund der Einbettung in deren Hauptleistungsangebot aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zukommt und der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in vorwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots und damit auch der spezifischen, von Wettvermittlungsstellen ausgehenden Gefährdung führt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 71ff. m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 30ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 4215/21, juris Rn. 140ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 107ff.).

    Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich folglich regelmäßig auf Vorgaben innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche Vorschriften der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen geschaffen hat oder hätte schaffen können (so auch VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 34).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Insoweit ist zwar zu beachten, dass den damit verbundenen Ungewissheiten durch geeignete Vertragsgestaltungen begegnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, juris Rn. 65; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 38).

    zum Zeitpunkt der Durchführung des Erlaubnisverfahrens - d.h. spätestens ab Mitte 2021 - einzustellen bzw. durch einen Umzug an einen anderen, außerhalb der in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG genannten Baugebiete gelegenen Standort einen genehmigungsfähigen Antrag zu ermöglichen (vgl. hingegen zur Erforderlichkeit einer Stilllegungsfrist bei Bestandsspielhallen OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 38, 52; Beschl. v. 8.6.2017, 4 B 307/17, juris Rn. 75, jeweils unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6/15, Rn. 65, und bei Wettvermittlungsstellen, die (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt werden VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 41ff.).

    über eine glücksspielrechtliche Erlaubnis in der Vergangenheit verfügt hat und die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen auch für die Zukunft erfüllen würde, aber die Erteilung der Erlaubnis von der Auflösung einer Konkurrenzsituation durch eine - für den Antragsteller nicht vorhersehbare - Auswahlentscheidung der Behörde abhängt (vgl. zur Berücksichtigung solcher Konkurrenzsituationen bei Spielhallen OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Damit fehlt es an der für die vorgenannte Rechtsprechung - die nach Ansicht der Kammer indes für diejenigen Wettvermittlungsstellen anwendbar ist, deren Erlaubnisanträge (nur) wegen einer Verletzung des Mindestabstands zu einer anderen (erlaubten) Wettvermittlungsstelle abgelehnt worden sind (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2022, 14 E 4288/21, juris Rn. 31ff.) - maßgeblichen Sondersituation, in der für den Betreiber bis zum Ergehen der Behördenentscheidung nicht absehbar ist, ob die Fortführung des Betriebs möglich sein wird (vgl. zu alledem VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2021, 6 S 2239/21, juris Rn. 37, 43 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 18.7.2018, 4 B 179/18, juris Rn. 42, 44 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschl. v. 1.10.2021, 1 K 2308/21, juris Rn. 63 m.w.N.).

  • VG Augsburg, 04.07.2022 - Au 8 S 22.765

    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Glücksspielrecht, Untersagung des

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Zutreffend hat die Antragsgegnerin insoweit ausgeführt, dass eine baurechtliche Beurteilung anhand städtebaulicher Kriterien erfolgt, hingegen die Zielsetzungen des Glücksspielrechts im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der jeweiligen Anbieter sowie die Aspekte des Jugend- und Spielerschutzes gänzlich andere Fragestellungen betreffen (vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 20.12.2016, 1 LC 156/15, juris Rn. 32; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 64; VG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2022, 14 E 3176/21, n.v.).

    Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass der Ausschluss für Annahmestellen staatlicher Anbieter und Gaststätten mit Glücksspielangebot nicht greife, stellt dies die Eignung der gegenüber Wettvermittlungsstellen ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage, da den Glücksspielangeboten in Gaststätten wie auch in Annahmestellen staatlicher Anbieter schon aufgrund der Einbettung in deren Hauptleistungsangebot aufgrund der dort bestehenden sozialen Kontrolle eine andere Qualität zukommt und der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in vorwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten jedenfalls zu einer deutlichen Reduzierung des Angebots und damit auch der spezifischen, von Wettvermittlungsstellen ausgehenden Gefährdung führt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Mindestabstandsgebots von Wettvermittlungsstellen zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen VG Karlsruhe, Beschl. v. 7.2.2022, 2 K 1838/21, juris Rn. 26ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 71ff. m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 30ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 43ff.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 4215/21, juris Rn. 140ff.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 107ff.).

    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99).

    Zwar wird Automaten- und Casinospielen das höchste Risiko beigemessen, jedoch ergibt sich darüber hinaus die Feststellung, dass auch von Sportwetten ein "erhöhtes Gefahrenrisiko" ausgehe (vgl. BZgA, Forschungsbericht Glücksspielsurvey 2019, Seite 10, 84, sowie ausführlich VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 61ff. m.w.N. und VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 87ff.; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 196ff.; VG Bremen, Beschl. v. 10.6.2022, 5 V 389/22, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Jedoch verlangt das Kohärenzgebot - zumal in bundesstaatlich gegliederten Mitgliedstaaten wie Deutschland - weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-46/08, Carmen Media Group, juris Rn. 55, 64 ff., 6 und v. 6.11.2003, C-243/01, Gambelli u.a., juris Rn. 66 f.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 10.12, juris Rn. 31 ff. m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 16.8.2019, 4 B 659/18, juris Rn. 17 f.).

    Soweit in der Vergangenheit die Ansicht vertreten worden ist, dass die Werbung für das staatliche Lottomonopol wegen systematischer Missachtung der Grenzen zulässiger Werbung zur Inkohärenz führte (OVG Münster, Urt. v. 29.9.2011, 4 A 17/08, juris Rn. 45ff.; BVerwG, Urt. v. 20.6.2013, 8 C 10/12, juris Rn. 39ff.), ist dies auf die vorliegende Konstellation bereits deshalb nicht ohne weiteres übertragbar, weil sich diese Entscheidungen auf das seinerzeit noch bestehende staatliche Sportwettmonopol bezogen.

    Denn ein Mitgliedstaat ist nicht dazu verpflichtet, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.6.2011, 8 C 5/10, juris Rn. 35 m.w.N. und v. 20.6.2013, 8 C 10/12, juris, Rn. 53f.).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, juris Rn. 171; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 273).

    Die Möglichkeiten und Anreize zu ununterbrochenem Spiel in Wettvermittlungsstellen sind daher typischerweise erheblich größer als in Gaststätten (so bereits zu Spielhallen BVerfG, Beschl. v. 7.3.2018, 1 BvR 1314/12, juris Rn. 175).

    Zum anderen ist für die vorliegend zu beurteilende Gruppe der Betreiber von Wettvermittlungsstellen in Hamburg, deren Standorte in einem der in § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG aufgeführten Gebiete liegen, davon auszugehen, dass schon die bereits im Jahr 2018 erfolgte Einführung der Regelung des § 8 Abs. 6 Satz 4 HmbGlüStVAG zur Folge hat, dass ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen in einen Fortbestand dieser Wettvermittlungsstellen an ihren gegenwärtigen Standorten ausgeschlossen war (vgl. zum Wegfall von Vertrauensschutz bei absehbaren Rechtsänderungen BVerfG, Beschl. v. 7.3.3017, 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 189ff.).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Hamburg, 18.11.2022 - 14 E 2791/21
    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 203f. m.w.N.).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2021, 1 BvR 781/21 u.a., juris Rn. 216 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • BVerwG, 15.06.2016 - 8 C 5.15

    Sportwettenvermittlung; Untersagungsverfügung; Glücksspielmonopol;

  • VG Hamburg, 19.06.2020 - 14 E 5803/19

    Erwerb eines kostenpflichtigen Teilnahmecodes; "Entgelt" im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 4 A 17/08

    Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2021 - 6 S 2339/21

    Betrieb einer Spielhalle; Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot

  • VG Köln, 05.10.2022 - 24 K 4215/21

    Neues Glücksspielrecht: Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2022 - 5 S 520/20

    Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle - Abgrenzung zum

  • VG Darmstadt, 01.04.2020 - 3 L 446/20

    Vorläufiger Vergabestopp für Sportwettkonzessionen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 4 A 3244/06

    Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter setzt in

  • VG München, 14.01.2008 - M 8 K 07.2071

    Pferdewettbüro als Vergnügungsstätte

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - 1 K 2308/21

    Gewährung effektiven Rechtsschutzes bis zur Entscheidung durch die

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 3 B 128/18

    Glücksspiel; Spielhalle; Mindestabstand; Kohärenz; Transparenz; Werbung;

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2021 - 4 A 3178/19

    Erfolglose Berufung in Bezug auf eine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 - 1 B 21.17

    Verstöße von § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und

  • VG Leipzig, 05.02.2020 - 5 L 784/19
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 6 S 1665/20

    Untersagungen einer Sportwettenvermittlungsstelle wegen Verstoßes gegen das

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 3680/21

    Eilantrag auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle

  • VG Stuttgart, 14.12.2021 - 2 K 1829/20

    Ausschluss von "Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros" in einem

  • VG Dresden, 14.07.2017 - 6 L 999/17
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • VG Stuttgart, 30.03.2021 - 2 K 5949/20

    Wiederholtes Stellen von Bauanträgen

  • BVerwG, 09.07.2014 - 8 C 36.12

    Dienstleistungsfreiheit; Eigenauftritt; Ermessensfehler; Gleichbehandlung;

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

  • VG Köln, 18.01.2011 - 2 K 4969/09

    Zulässigkeit einer Annahmestelle für Pferdewetten innerhalb eines im Zusammenhang

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2021 - 6 S 2239/21

    Gewerbefähigkeit einer Personengesellschaft; Privilegierung von

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • BVerwG, 18.06.2018 - 8 B 12.17

    Erlangung von Erlaubnissen zum Vermitteln von Sportwetten in

  • VG Freiburg, 14.02.2022 - 10 K 1560/21

    Trennungsgebot zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 9 ZB 20.12

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes

  • VG Freiburg, 10.02.2022 - 10 K 1559/21

    Beiladung bei Untersagung einer Wettvermittlungsstelle

  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 104.63

    "Ein sonderlicher Haufen" - §§ 1 ff GjS, Bundeskompetenz für das Gesetz über die

  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 10/70

    Jugendgefährdende Schriften II

  • OVG Hamburg, 28.02.2013 - 2 Bf 17/11

    Zulässiger Gegenstand einer isolierten Bauvorbescheidsfrage

  • OVG Bremen, 20.12.2016 - 1 LC 156/15

    Baugenehmigung für Wettvermittlungsstelle; Schlusspunkttheorie - Baugenehmigung;

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • VG Hamburg, 30.12.2022 - 14 E 3672/21

    Zum Verbot des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in einer Spielhalle oder

    Zudem verkennt die Antragstellerin, dass für den Bereich des Online-Glücksspiels sowohl in Bezug auf Sportwetten als auch für andere Angebote (wie etwa das Online-Casino- und Pokerspiel) nach der gesetzgeberischen Konzeption gerade kein unbegrenztes Spielen möglich sein, sondern durch die diesbezüglichen Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine wirksame Begrenzung auch dieser Spielformen erreicht werden soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2022, 4 Bs 105/22, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, 14 E 2791/21, n.v.; VG Köln, Urt. v. 5.10.2022, 24 K 1472/21, juris Rn. 367ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 S 22.765, juris Rn. 99; s. dazu auch BüDrs. 22/2058, S. 118).

    Die verfassungsrechtliche Schlüssigkeitsprüfung beschränkt sich folglich regelmäßig auf Vorgaben innerhalb ein und derselben gesetzgeberischen Maßnahme und bewertet nicht, welche Vorschriften der Gesetzgeber in anderen Regelungsbereichen geschaffen hat oder hätte schaffen können (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O., unter Verweis auf VG Berlin, Beschl. v. 12.6.2020, 4 L 290/19, juris Rn. 34).

    (3) Es fehlt darüber hinaus an einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; so auch VG Augsburg, Beschl. v. 4.7.2022, Au 8 22.765, juris Rn. 111 i.V.m. 93ff; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, 5 L 23/22, juris Rn. 75ff.).

    Dies war bei ihren unternehmerischen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen (VG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2022, a.a.O.; VG Leipzig, Beschl. v. 31.1.2022, a.a.O.).

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