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   VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21   

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VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21 (https://dejure.org/2022,10853)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2022 - 17 K 4793/21 (https://dejure.org/2022,10853)
VG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2022 - 17 K 4793/21 (https://dejure.org/2022,10853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Rückforderung von Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe Programmes

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreiche Klage gegen die Rückforderung einer bewilligten und ausgezahlten Corona Soforthilfe-Zuwendung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Klage gegen die Rückforderung einer bewilligten und ausgezahlten Corona Soforthilfe-Zuwendung ...

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 8 LA 52/14

    Beurteilung der zweckgerechten Verwendung einer im Rahmen des

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Im Anschluss an: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, juris.(Rn.79).

    Denn wie die Zweckbestimmung in dem Bescheid zu verstehen ist, beurteilt sich danach, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides bei objektiver Würdigung verstehen musste und für dieses Verständnis sind auch die in diesem Bescheid in Bezug genommene Regelwerke und sonstige Informationen unter Berücksichtigung aller für den Adressaten erkennbaren Umstände relevant (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74).

    Unklarheiten der Zweckvorgabe gehen daher zu ihren Lasten (Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtitz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49 Rn. 133; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Peuker, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Auflage 2014, § 49 Rn. 79; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, Rn. 20, juris).

  • OVG Sachsen, 25.06.2009 - 1 A 176/09

    Widerruf; Zuwendung; Zweckverfehlung; Bewilligungsbescheid

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Auch wegen der besonderen Bedeutung des Zuwendungszwecks für diesen Widerrufstatbestand muss der Zweck im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21, juris; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Ed 1.1.2022, § 49 Rn. 74; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 49 Rn. 68).

    Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2012 - 4 A 1055/09

    Rechtmäßigkeit eines (Teil-) Widerrufs und Rückforderung einer Zuwendung für eine

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, Rn. 39 f., juris m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2012 - 8 LA 198/11

    Streichung aus der Architektenliste wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris).
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 150.62

    Materielle Beweislast für die Frage der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    (4)Die für das Vorliegen des Widerrufsgrundes der Zweckverfehlung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1964, BVerwGE 18, 168,) hat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Klägerin weitere liquide Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder dass die in die Berechnung eingegangenen Aufwandspositionen erfunden bzw. nicht als solche einzuordnen wären.
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 132.97

    Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen - Begründung einer

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.2018 - 8 C 11694/17

    Eisenbahnverkehrsrecht, Immissionsschutz, Schutzvorkehrung, Nebenbestimmung,

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 7 C 38.07

    Auflage, nachträgliche; Störfall; Auslegungsstörfall; Störfallbeherrschung;

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Der Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit bedeutet einerseits, dass der Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist; zum anderen folgt daraus, dass der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38.07, BVerwGE 131, 259 und Rn. 11, juris; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41.87, BVerwGE 84, 335 und Rn. 29, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, Rn. 77, juris).
  • OVG Niedersachsen, 23.07.2009 - 10 LA 278/07

    Notwendigkeit eines Kontrollverfahrens bei einem ökologischen Anbauverfahren als

    Auszug aus VG Hamburg, 14.03.2022 - 17 K 4793/21
    Durchweg ist anerkannt, dass auch Richtlinien, auf die im Bescheid Bezug genommen wird und deren näherer Inhalt infolge ihrer Veröffentlichung ohne weiteres zugänglich ist, zur Zweckbestimmung heranzuziehen sind (OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, Rn. 21 ff. juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.7.2009, 10 LA 278/07, Rn.12 juris).
  • VG Düsseldorf, 16.08.2022 - 20 K 7488/20

    Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

    Solche Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70/80 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14. März 2020 - 17 K 4793/21 -, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 80 m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 1. Januar 2022, § 35 Rn. 46 m.w.N.
  • VG Hamburg, 28.04.2023 - 16 K 5209/21

    Rechtswidrige Rückforderung einer Corona-Soforthilfe

    a) Zur Einhaltung der Zweckbestimmung hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 79 ff.) ausgeführt:.

    b)Der Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81).

    Dies ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87).

    Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses gilt zunächst folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.):.

    Vielmehr kann die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWA nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.).

    Auf Aufwandseite sind der BWA die Beträge für den fortlaufenden betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwand zu entnehmen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 103).

    Maßgeblich ist, ob es sich um eine dem Betrieb des Gewerbes, der freiberuflichen Tätigkeit oder dem Unternehmen zuzurechnende, nicht ungewöhnlich erscheinende Position handelt, die grundsätzlich nicht der privaten Lebensführung des Gewerbetreibenden, Freiberuflers oder Unternehmers zuzuordnen ist und zum Fortlaufen des Betriebes erforderlich ist, wobei es auf eine verständige Würdigung der objektiv erkennbaren Umstände ankommt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 98).

    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff. m.V.a. BVerwG, Beschl. v. 27.6.1997, 1 B 132/97; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2012, 8 LA 198/11, jeweils juris; VG Hamburg, Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97).

    Soweit nach Ziffer 3.1, 3.2 des Bewilligungsbescheids eine Erstattungspflicht im Falle eines niedrigeren als des prognostizierten Liquiditätsengpasses und in Ziffer 3.5 eine Pflicht zur Auskunftserteilung auf Verlangen der Beklagten angeführt wird, konnte der Kläger daraus nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt gefordert wird und welche Unterlagen relevant und vorzulegen sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 113 ff.).

    Denn ein Verwendungsnachweis binnen einer bestimmten Frist war nach Ziffer 1.4 Anhang Förderrichtlinie ausdrücklich nicht erforderlich und wurde dem Kläger auch nicht im Wege einer Auflage auferlegt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, Rn. 110 ff.).

    Dazu gilt folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.):.

    Gemäß Nr. 1 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26. August 2020 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 122).

  • VG Hamburg, 09.05.2023 - 16 K 2227/22

    Zur Ermittlung der Fördervoraussetzung der unternehmerischen Tätigkeit im

    Zur Einhaltung der Zweckbestimmung hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 79 ff.) ausgeführt:.

    Der (primäre) Zuwendungszweck liegt hier in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81).

    a) Vorliegend kann offenbleiben, ob eine zum Widerruf berechtigende Zweckverfehlung i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG überhaupt angenommen werden könnte, wenn die Klägerin nicht zu dem von der Förderung bedachten Kreis gehörte, wie er in dem Bewilligungsbescheid unter Nr. 3.3 und unter Nr. 2 der genannten Förderrichtlinie zum Ausdruck kommt (so VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 82 ff.), oder ob dann ggf. nur - unter den dann zu beachtenden Voraussetzungen dieser Vorschrift - eine Rücknahme des - dann möglicherweise von Anfang an rechtswidrigen - Bewilligungsbescheids nach § 48 HmbVwVfG in Betracht käme.

    Die Kammer 17 des Verwaltungsgerichts hat in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 82 ff.) dazu ausgeführt:.

    Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (vgl. hierzu und zu nachfolgendem: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Dass der Liquiditätsengpass in Summe im Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten, dem Förderzeitraum, aufgetreten sein muss, ergibt sich aus der Vorgabe in Nr. 4 der Förderrichtlinie (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 87).

    Zur Bestimmung des Förderzeitraums im Einzelnen hat die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 88 ff.) ausgeführt:.

    Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses hat die vormals zuständige Kammer 17 in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.) ausgeführt:.

    Vielmehr kann die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWA's nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.).

    Die vormals zuständige Kammer 17 des Verwaltungsgerichts hat dazu in der Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.) ausgeführt:.

    Gemäß Nr. 1 des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. März 2021 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 122).

  • VG Düsseldorf, 16.08.2022 - 20 K 393/22

    Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

    Solche Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70/80 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14. März 2020 - 17 K 4793/21 -, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 80 m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 1. Januar 2022, § 35 Rn. 46 m.w.N.
  • VG Hamburg, 28.09.2022 - 17 K 4829/21

    Rückforderung einer Zuwendung im Rahmen des Hamburger Corona Soforthilfe

    Auf spätere Fassungen der FAQ kommt es für die Bestimmung des Zuwendungszwecks nicht an (im Anschluss an VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 79).(Rn.60).

    a) Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) folgendes ausgeführt:.

    Zur Bestimmung des Förderzeitraums hat das Gericht im Urteil vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 88 ff.) folgendes ausgeführt:.

    Für eine zweckentsprechende Mittelverwendung ist es mithin erforderlich, dass sich der Empfänger in einer solchen Wirtschaftslage befand, mithin ein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vorlag, und dass die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt wurden (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 86 ff.).

    Bei Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont sind auf Seiten der liquiden Mittel, die zum Ausgleich von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen, alle vorhandenen und in dem maßgeblichen Zeitraum generierten Barmittel und Bankguthaben einzubeziehen sowie sonstige Forderungen, die in dem betreffenden Zeitraum einbringlich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris, Rn. 96).

    Die Kammer bleibt auch insoweit bei ihrer Entscheidung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris, Rn. 97 ff.):.

    Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Es kann aber die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein, weil BWAs nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (siehe VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.).

    Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch im gerichtlichen Verfahren gemachte Angaben und eingereichte Unterlagen, die sich auf den betreffenden Förderzeitraum beziehen, zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung VG Hamburg, Urt. v. 14.4.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 105).

  • VG Düsseldorf, 16.08.2022 - 20 K 217/21

    Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

    Solche Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 70/80 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14. März 2020 - 17 K 4793/21 -, juris; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 80 m.w.N.; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand: 1. Januar 2022, § 35 Rn. 46 m.w.N.
  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 16 K 1956/22

    Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Gewährung einer

    Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat die vormals zuständige Kammer 17 des Gerichts mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) Folgendes ausgeführt:.

    Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses gilt zunächst folgendes (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 93 ff.):.

    Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern können, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt hat, sind einzubeziehen, auch wenn sie erst im gerichtlichen Verfahren eingeführt werden (vgl. ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; Urt. v. 28.9.2022, 17 K 4829/21, juris Rn. 97; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022, 3 B 1/22, juris Rn. 13).

    Dabei verkennt das Gericht zwar nicht, dass auch die in einer BWA ausgeworfene Summe zum Betriebsergebnis nicht unbesehen übernommen werden kann, sondern die Prüfung einzelner Positionen erforderlich sein kann, weil BWA nicht durchweg nach Prinzipien erstellt werden, die für die Feststellung des Liquiditätsengpasses im vorliegenden Zusammenhang maßgeblich sind (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 100 ff.).

  • VG Hamburg, 13.02.2023 - 16 K 1559/22

    Zu den Mitwirkungspflichten des Empfängers einer öffentlichen Förderung

    Diesbezüglich sei auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2022, Az. 17 K 4793/21, unter Rn 110 ff. zu verweisen.

    Zur Bestimmung des Zuwendungszwecks bei Leistungen aufgrund der genannten Förderrichtlinie hat die vormals zuständige Kammer 17 des Gerichts mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. März 2022 (17 K 4793/21, juris Rn. 79 ff.) Folgendes ausgeführt:.

    Auf den bei Antragsstellung mittels einer Hochrechnung prognostizierten Liquiditätsengpass kann es bei der Betrachtung, ob die Fördermittel dem Förderzweck entsprechend eingesetzt wurden, nicht mehr ankommen (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Dies geht aus Nr. 3.1 und 3.2 des Bewilligungsbescheids hervor (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 94).

    Zur Feststellung des Liquiditätsengpasses, zu dessen Ausgleich die gewährten Mittel einzusetzen sind, bedarf es einer Saldierung der in den fraglichen drei Monaten vorhandenen liquiden Mittel mit den in demselben Zeitraum hiermit auszugleichenden Verbindlichkeiten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2020, 17 K 4793/21, juris Rn. 95 ff.).

    Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob in den o.g. Bestimmungen, mit denen diese Mitwirkungspflichten der Zuwendungsempfänger statuiert werden, eine hinreichend bestimmte Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG gesehen werden kann, deren Verletzung einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG rechtfertigt (ablehnend: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 110 ff.).

  • VG Hamburg, 13.06.2023 - 16 K 1847/22

    Erfolglose Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen von

    Ausgehend hiervon liegt der Zuwendungszweck in der Gewährung von Zuschüssen zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses, die durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden sind, an den in der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis in einem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Monaten (VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81).

    aa) Dabei geht das Gericht zwar mit der Beklagten davon aus, dass der Nichteintritt des prognostizierten Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum einen Widerrufsgrund i.S.d. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG darstellt (vgl. hierzu ausführlich: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 81).

    bb) Dies musste durch das Gericht jedoch deswegen nicht weiter aufgeklärt werden, weil der Kläger jedenfalls - hiervon ist die Beklagte zutreffend ausgegangen - nicht zum Kreis der förderberechtigten Unternehmer gehörte und er deswegen von vornherein nicht zu einer zweckentsprechenden Mittelverwendung in der Lage war (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, a.a.O., juris Rn. 81 ff.).

    "Haupterwerb" bedeutet nach den o.g. "FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages", dass die Tätigkeit mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und mehr als die Hälfte des gesamten Einkommens ausmacht (zum Vorstehenden: VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 83).

  • VG Ansbach, 29.01.2024 - AN 15 K 23.1634

    Widerruf, Rückforderung und Erstattungsfestsetzung, Unerreichbarkeit des mit

    Denn zwar wurde die Zuwendung auf Basis des prognostizierten Liquiditätsengpasses ausgezahlt, der Kläger durfte aber nur die Fördermittel behalten, die für die Überwindung des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses benötigt wurden (VG Hamburg, U.v. 14.3.2020 - 17 K 4793/21 - juris Rn. 94).
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