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   VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16   

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https://dejure.org/2018,9423
VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16 (https://dejure.org/2018,9423)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2018 - 17 K 1459/16 (https://dejure.org/2018,9423)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. März 2018 - 17 K 1459/16 (https://dejure.org/2018,9423)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Sie umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojekts sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71 - BVerfGE 35, 79 -, juris - Rn. 92 ff.; Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 -, juris - Rn. 143; 240).

    Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst damit aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatliche Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, a.a.O. Rn. 95 ff.).

    Organisationsnormen von Hochschulgesetzen sind daher danach zu beurteilen, ob und in welchem Grade sie das Grundrecht der einzelnen Wissenschaftler nach Art. 5 Abs. 3 GG oder die Funktionsfähigkeit der Institution "freie Wissenschaft" als solche begünstigen oder behindern (BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, a.a.O. Rn. 109, 115).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2015 - 15 A 97/13

    Universität Köln muss Forschungsvereinbarung mit der Bayer Pharma AG nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Ob vorstehende Rechtsprechung nur auf solche Normen anwendbar ist, welche die Organisation des Wissenschaftsbetriebs an sich betreffen, bedarf keiner Entscheidung (die Rechtsprechung im Bereich des IFG-NRW anwendend OVG Münster, Urt. v. 18.8.2015, 15 A 97/13, juris - Rn. 51 ff.).

    Der Umstand, dass Forschungsprozesse und -ergebnisse (nur) "in Würdigung der Wissenschaftsfreiheit" geschützt werden sollen und der Gesetzgeber insoweit nicht schlicht auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit verweist (vgl. zu § 2 Abs. 3 IFG NRW: OVG Münster, Urt. v. 18.8.2015, 15 A 97/13, juris - Rn. 59), begründet ebenfalls die.

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Sie umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik einschließlich der praktischen Durchführung eines Forschungsprojekts sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (grundlegend: BVerfG, Urt. v. 29.5.1973, 1 BvR 424/71 - BVerfGE 35, 79 -, juris - Rn. 92 ff.; Urt. v. 24.11.2010, 1 BvF 2/05 - BVerfGE 128, 1 -, juris - Rn. 143; 240).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2011 - 8 A 3357/08

    Informationen über Agrarsubventionszahlungen müssen teilweise herausgegeben

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Soweit im Einzelfall bei denjenigen juristischen Personen, bei denen ein Bezug zu einer bestimmten dahinter stehenden natürlichen Person unmittelbar erkennbar ist, die Berufung auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 HmbTG in Betracht kommen mag (vgl. - im Ergebnis ablehnend - OVG Münster, Urt. v. 1.3.2011, 8 A 3357/08, juris - Rn. 141, 147ff), ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, dass dies vorliegend der Fall sein könnte.
  • VG Hamburg, 05.08.2015 - 17 K 3203/13

    Einsichtnahme in ein Gutachten nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Weil schutzwürdige Geheimnisse von der Information auf Antrag ausgenommen sind (§ 7 Abs. 3 Satz 3 HmbTG), obliegt es der informationsverpflichteten Stelle das Vorliegen dieser Voraussetzungen plausibel darzulegen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 HmbTG; VG Hamburg, Urt. v. 5.8.2015, 17 K 3203/13, juris - Rn. 42).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Hamburg, 21.03.2018 - 17 K 1459/16
    Betriebsgeheimnisse umfassen dabei im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne, während Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen betreffen (Bü-Drucks. 20/4466, S. 19, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03, juris - Rn. 87).
  • VG Hamburg, 20.03.2020 - 17 K 1312/19

    Informationsfreiheit; Prüfungseinrichtungen; Forschungsfreiheit; personenbezogene

    Den Schutz der Forschungsergebnisse und die Freiheit des Wissenschaftlers, selbst über ihre Verbreitung zu entscheiden, hat auch die Kammer bereits als dem Kernbereich der Forschungsfreiheit zugehörig qualifiziert (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.03.2018, 17 K 1459/16, n.v.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.08.2015, 15 A 97/13, juris, Rn. 45).
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