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   VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14   

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https://dejure.org/2014,23476
VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14 (https://dejure.org/2014,23476)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 E 1523/14 (https://dejure.org/2014,23476)
VG Hamburg, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14 (https://dejure.org/2014,23476)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 Nr 2 PAuswG, § 11 Abs 1 Nr 2 PaßG, § 3 Abs 2 RuStAG, § 30 PaßG
    Einziehung des Personalausweises und Reisepasses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziehung von Personalausweis und Reisepass wegen behaupteter fehlerhafter Angaben zur Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der sofort vollziehbare Entzug von Reisepass und Personalausweis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wenn der deutche Scheinvater erfolgreich die Vaterschaft anficht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14
    Das Urteil über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, von dem allein die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit ableitete, führt zum rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes oder einer gesonderten Feststellung bedarf ( vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 2 BvR 696/04, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2004, 3 Bf 238/03, juris).

    Sowohl das Wohl der Antragstellerin, welche nunmehr in einem Alter ist, in welchem sie nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Bewusstsein für die deutsche Staatsangehörigkeit entwickelt hat (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 2 BvR 696/04) als auch die besondere Bedeutung persönlichen Fehlverhaltens sprechen daher dafür, ihr das Verhalten ihrer Mutter nicht zuzurechnen.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14
    Zur Begründung führte sie aus, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Alters von 15 Jahren und des Umstandes, dass sie von ihrer Geburt an in Deutschland gelebt habe und hier aufgewachsen sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10, juris) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe.

    Dies entspricht darüber hinaus auch der Wertung des Bundesverfassungsgerichts, welches eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern in Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit ihrer Kinder nur in sehr begrenztem Umfang zulässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 6/10, juris Rn.39, 80).

  • OVG Hamburg, 10.02.2004 - 3 Bf 238/03

    Fortfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes bei erfolgreicher

    Auszug aus VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14
    Das Urteil über die Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft des deutschen Staatsangehörigen, von dem allein die Antragstellerin die deutsche Staatsangehörigkeit ableitete, führt zum rückwirkenden Verlust der Staatsangehörigkeit, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsaktes oder einer gesonderten Feststellung bedarf ( vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, 2 BvR 696/04, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2004, 3 Bf 238/03, juris).
  • VG Stade, 27.08.2009 - 1 A 560/09

    Vertrauensschutz bei dem Ersitzen der deutschen Staatsangehörigkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14
    Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gerade die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 6 AufenthG sowie die Regelungen der Mitteilungen in Zivilsachen verdeutlichen, dass der Austausch über Behördenentscheidungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Staates und nicht des Betroffenen fällt (so auch VG Stade, Urt. v. 27.8.2009, 1 A 560/09).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2008 - 13 S 1137/08

    Zum Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 3 Abs 2 RuStaG

    Auszug aus VG Hamburg, 21.05.2014 - 9 E 1523/14
    Voraussetzung ist lediglich, dass die Behandlung als deutsche Staatsangehörige im Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahr 2007 noch andauerte (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.5.2008, 13 S 1137/08, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2020 - 19 A 169/19

    Anspruch auf Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen; Erwerb der deutschen

    OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2017, a. a. O., Rn. 15 ff., und vom 28. August 2012, a. a. O., S. 3 des Beschlussabdrucks; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14 -, InfAuslR 2014, 285, juris, Rn. 23; Marx, a. a. O., Rn. 19; zu § 38 Abs. 5 AufenthG VG Frankfurt, Urteil vom 12. Juli 2007 - 1 E 858/07 -, juris, Rn. 17; Berlit, a. a. O., Rn. 74.
  • VG Oldenburg, 11.02.2015 - 11 A 2497/14

    Deutsche Staatsangehörigkeit; Gesetzesvorbehalt; Scheinvater;

    Dieser rückwirkende Verlust der Vaterschaft geht mit einem rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit einher (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2006, - 2 BvR 696/04 -, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2014, - 19 E 1060/14 -, juris; sowie VG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2014, 9 E 1523/14 - InfAuslR 2014, 285 ff.).
  • VG Schleswig, 27.09.2016 - 9 A 169/15

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Anfechtung der

    Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung soweit ersichtlich auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 weiter von einem Verlust der Staatsangehörigkeit nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ausgeht, ohne die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Regelungen für diese Fallkonstellation in Frage zu stellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 29.10.2015 - OVG 5 M 21.15 - juris; VG Hamburg, B. v. 21.05.2014 - 9 E 1523/14 - juris).
  • VG Köln, 14.10.2020 - 10 K 8114/18
    17 - August 2009, § 3 Rn. 53; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, StAG § 3 Rn. 8; VG Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 9 E 1523/14 -, juris, Rn. 25.
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