Rechtsprechung
VG Hamburg, 21.10.2010 - 3 K 2796/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebührenpflicht in Hamburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VG Karlsruhe, 14.09.2015 - 8 K 2196/14
Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags; …
Dies erscheint einerseits bereits deshalb problematisch, da sich die Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als verfassungsrechtliche Aufgabe darstellt (vgl. im Zusammenhang mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs BVerfG, Beschluss vom 22.08.2012 - 1 BvR 199/11, NJW 2012, 3423;… darüber hinaus auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55; Schneider, ZUM 2013, 472, 477; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).Mit Blick auf die technische Empfangbarkeit erscheint die Verweisung auf eine codierte Verbreitung deshalb als unzureichend (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).
Insbesondere bei der Finanzierung über Pay-per-View würde ein Anreiz geschaffen, solche Programmangebote abzusetzen, die der Grundversorgung und Vielfaltsicherung dienen, aber wenig profitabel sind (VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27;… ähnl. Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 55).
Darüber hinaus besitzt der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Finanzierung jedenfalls einen weiten Einschätzungsspielraum und ist nicht auf ein bestimmtes Finanzierungskonzept festgelegt (…vgl. BVerfG, Urt. v. 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92, juris Rn. 71, BVerfGE 87, 181 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010 - 3 K 2796/09, juris Rn. 27).
- VG Regensburg, 03.11.2014 - RN 3 K 14.1130
Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und Rundfunkgebühren
Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).Aber selbst wenn ein Eingriff angenommen werden sollte, wäre dieser durch die ebenfalls verfassungsrechtlich begründete Finanzierungsgarantie für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerechtfertigt (vgl. auch VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).
- VG Regensburg, 23.11.2016 - RO 3 K 16.485
Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeiträge
Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).
- VG Leipzig, 06.05.2015 - 1 K 1437/14
Rechtmäßigkeit einer Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber einer Privatperson
Unter dem Grundversorgungsauftrag ist der klassische Auftrag des Rundfunks zu sehen, der sich nicht in seiner Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung und über laufende Berichterstattung hinausgehende Informationen erschöpft, sondern auch seine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 -, Rn. 21, m.w.N.).Aufgrund der für das Gemeinwesen integrativen Funktion hat sich die Grundversorgung nicht nur an den Interessen der Mehrheit oder der für die Werbewirtschaft interessanten Konsumenten zu orientieren, sondern bezieht sich auf alle Bevölkerungsgruppen und Altersklassen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 21.10.2010, a.a.O.).
- VG Trier, 28.05.2020 - 10 K 488/20
Rundfunkbeitrag
Eine Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann infrage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag gemäß § 11 RStV verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2010 - 3 K 2796/09 -, juris). - VG Augsburg, 26.02.2018 - Au 7 K 17.1416
Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, so dass eine Finanzierung durch (potentielle) Nutzer unzumutbar würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). - VG München, 12.10.2017 - M 26 K 17.3162
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen
Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). - VG München, 11.09.2017 - M 26 K 17.3045
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
Die Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris). - OVG Saarland, 06.06.2011 - 3 D 231/10
Klage auf Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren …
zu einem solchen Fall VG Hamburg, Urteil vom 21.10.2010, - 3 K 2796/09 -, zitiert nach juris. - VG Regensburg, 12.09.2019 - RN 3 K 19.555
Berichterstattung über eine politische Partei
Eine Rechtfertigung der Rundfunkfinanzierung wäre nur dann in Frage gestellt, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht nur im Einzelfall, sondern generell den öffentlich-rechtlichen Auftrag (§ 11 RStV) verfehlen würden und ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegeben wäre (vgl. VG Hamburg, U. v. 21.10.2010 - 3 K 2796/09 - juris).