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   VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20   

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VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20 (https://dejure.org/2020,8049)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22.04.2020 - 10 E 1703/20 (https://dejure.org/2020,8049)
VG Hamburg, Entscheidung vom 22. April 2020 - 10 E 1703/20 (https://dejure.org/2020,8049)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2018 - 4 B 232/18

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Antrags auf Bewilligung von

    Auszug aus VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20
    Für ein Fortsetzungsfeststellungbegehren ist im gerichtlichen Eilverfahren darüber hinaus kein Raum (OVG NRW, Beschl. v. 29.3.2018, 4 B 232/18, juris Rn. 11 f. m.w.N.).
  • VG Hamburg, 21.04.2020 - 3 E 1675/20

    Erfolgreicher Eilantrag eines Einzelhandelsunternehmens gegen die aus der

    Auszug aus VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20
    Zwar wäre ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf eine vorläufige (negative) Feststellung, nicht von den Rechtswirkungen einer Rechtsverordnung betroffen zu sein, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin grundsätzlich statthaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; vgl. im Zusammenhang mit der HmbSARS-CoV EindämmungsVO n.F.: VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20).
  • VG München, 17.04.2019 - M 5 E 18.5690

    Kein Rechtsschutzbedürfnis nach Verstreichen des Termins einer amtsärztlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20
    Zum Zeitpunkt der mangels Vorankündigung erst am Montag erwartbaren Vorlage des Antrags bei der Kammer (vgl. VG München, Beschl. v. 17.4.2019, M 5 E 18.5690, BeckRS 2019, 7634) war das streitgegenständliche Verbot bereits außer Kraft getreten.
  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VG Hamburg, 22.04.2020 - 10 E 1703/20
    Zwar wäre ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet auf eine vorläufige (negative) Feststellung, nicht von den Rechtswirkungen einer Rechtsverordnung betroffen zu sein, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin grundsätzlich statthaft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 31.3.2020, 1 BvR 712/20, juris Rn. 15; vgl. im Zusammenhang mit der HmbSARS-CoV EindämmungsVO n.F.: VG Hamburg, Beschl. v. 21.4.2020, 3 E 1675/20).
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