Rechtsprechung
   VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6452
VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22 (https://dejure.org/2022,6452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2022 - 9 AE 878/22 (https://dejure.org/2022,6452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. März 2022 - 9 AE 878/22 (https://dejure.org/2022,6452)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,6452) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgloser Eilantrag einer Familie mit Flüchtlingsstatus in Polen gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung aus Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie umsetzt, in unionsrechtskonformer Einschränkung nicht zur Anwendung, wenn die genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC besteht (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35/19, juris LS 2, Rn. 23).

    Maßgeblich ist, ob der rücküberstellten Person im Zielland eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urt. v. 17.6.2020, 1 C 35/19, Rn. 27).

  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 12 L 8/22

    Syrien: Dublin Polen: Keine systemischen Mängel für alleinstehenden, jungen Mann,

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    aa) International Schutzberechtigten droht in Polen grundsätzlich keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände (vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Beschl. v. 3.2.2022, 12 L 8/22.A, juris Rn. 47).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    Dies ist anzunehmen, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2/19, juris Rn. 6).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die antragstellende Person vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urt. v. 19.3.2019, C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., juris Rn. 88).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    Ernstliche Zweifel liegen dabei vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. zu Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG: BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Asylverfahrensrichtlinie) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil der antragstellenden Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die sie in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannt Schutzberechtigte erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu erfahren (EuGH, Beschl. v. 13.11.2019, C-540/17, juris Rn. 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Hamburg, 23.03.2022 - 9 AE 878/22
    Zudem kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich im ganzen Land um eine Arbeitsstelle, ggf. auch im Niedriglohnsektor, bemühen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 15.12.2020, 7 A 11038/18, juris Rn. 45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht