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   VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19   

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https://dejure.org/2019,34950
VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19 (https://dejure.org/2019,34950)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.10.2019 - 17 K 203/19 (https://dejure.org/2019,34950)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2019 - 17 K 203/19 (https://dejure.org/2019,34950)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org PDF

    Erfolgreiche Klage der Polizei gegen die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, die zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Anordnung des Datenschutzbeauftragten, die von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel erstellte Referenzdatenbank zu löschen, rechtswidrig

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Referenzdatenbank mit u.a. Randale-Bildern von G20-Gipfel muss nicht gelöscht werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten die Referenzdatenbank der Polizei zur Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel zu löschen rechtswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Gesichtserkennungssoftware: Datenbank der G20-Fahndung muss nicht gelöscht werden

  • dr-datenschutz.de (Kurzinformation)

    Gesichtserkennung: Biometrische Datenbank erlaubt

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.09.2019)

    G20-Krawalle: Polizei ignoriert Löschanordnung des Datenschützers

Sonstiges (2)

  • archive.org (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gesichtserkennung ohne konkrete Rechtsgrundlage zulässig - Urteil bestätigt biometrische Referenzdatenbank

  • datensicherheit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Polizei Hamburg: Datenbank zum Gesichtsabgleich gelöscht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    (c) Anders könnte es sich im Hinblick auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur dann verhalten, wenn nicht ohne Grund zu befürchten wäre, dass bestimmte Verarbeitungsvorgänge zusätzliche konkrete Gefahren bergen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 220, zit. n. juris Rn 94, 108).

    Zudem würde es gegen das grundsätzliche Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat verstoßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 15, 320, zit. n. juris Rn 105).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    Ebenso ist mit diesem Vorgehen verbunden, dass das Gericht ein bestimmtes staatliches Handeln auf seine strukturelle und prinzipielle Eignung zur Beeinträchtigung von Grundrechten und der freiheitlichen Grundrechtsordnung insgesamt überprüft (vgl. aus jüngster Zeit BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244, zit. n. juris Rn 98, 157).

    Das betreffe neben den Entfaltungschancen des Einzelnen das Gemeinwohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf die Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlich demokratischen Gemeinwesens sei (BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, a.a.O. juris Rn 173; vgl. a. Beschl. v. 18.12.2018, a.a.O. Rn 98).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    (2) Indem der Beklagte die mangelnde Bestimmtheit des § 48 BDSG rügt, richtet er seine Prüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Klägerin an einer verfassungsrechtlichen Kategorie aus: Die insoweit einschlägigen Prinzipien der Normenbestimmtheit/Normenklarheit sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kennzeichnen grundlegende verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage (etwa BVerfG, Urt. v. 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 - BVerfGE 120, 378, zit. n. juris Rn 75f).

    Das betreffe neben den Entfaltungschancen des Einzelnen das Gemeinwohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf die Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlich demokratischen Gemeinwesens sei (BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, a.a.O. juris Rn 173; vgl. a. Beschl. v. 18.12.2018, a.a.O. Rn 98).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    Daher muss es das Bestreben jeder Rechtsanwendung, aber ebenso der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst, sein, das Maximum des vom Gesetzgeber Gewollten aufrechtzuerhalten (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 3.6.1992 - 2 BvR 1041/82 - BVerfGE 86, 288, zit. n. juris Rn 102).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 9 C 54.87

    Bescheinigung - Aufenthaltsgestaltung - Asylbewerber - Asylverfahren -

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    Das erfordert von der handelnden Behörde zwingend, sämtliche im konkreten Einzelfall gegebenen Umstände mit einer abstrakten und generellen Regelung abzugleichen, um sie mit Bindungswirkung für diesen Einzelfall als bestehend oder nicht bestehend festzustellen, zu konkretisierten oder zu individualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1988 - 9 C 54/82 - BVerwGE 79, 291, zit. n. juris Rn 7).
  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus VG Hamburg, 23.10.2019 - 17 K 203/19
    Der in der Form des Gesetzes geäußerte Staatswille geht rechtlich jeder anderen Willensäußerung vor." (BVerfG, Beschl. v. 6.5.1958 - 2 BvL 37/56 - BVerfGE 8, 155 zit. n. juris Rn 81).
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