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   VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11   

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VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11 (https://dejure.org/2014,48176)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23.12.2014 - 2 K 1285/11 (https://dejure.org/2014,48176)
VG Hamburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2014 - 2 K 1285/11 (https://dejure.org/2014,48176)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 5d Abs 4 DRiG vom 11.07.2002, § 17 Abs 3 PrAmtÜbk 1972 vom 19.02.2008, § 242 BGB
    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und Aktenvortrag; Befangenheit; Neuentscheidung über Abweichung von rechnerisch ermittelter Gesamtnote; Umlaufverfahren

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 04.08.1997 - 6 B 44.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Bei der Regelung über die Abweichungsbefugnis handelt es sich um eine typische Härtefallklausel, die Unbilligkeiten und ungewollten Härten einer schematischen Rechtsanwendung im Einzelfall begegnen und gegebenenfalls dem Gesamteindruck des Prüfungsorgans ausnahmsweise zum Durchbruch verhelfen will, freilich auch Korrekturen nach unten ermöglicht (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 10).

    So hat das Bundesverwaltungsgericht Zweifel gegen eine Auffassung angemeldet, dass gemäß § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG erst bei einer Entscheidung der Höhe nach, inwieweit von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen wird, die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen einzubeziehen seien (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 11).

    Ein Umlaufverfahren war dem Anlass des Überdenkungsverfahrens angemessen, zumal nach dem Gesetz eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nur ausnahmsweise zulässig ist (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 9), mithin im Regelfall angenommen werden muss, dass die anhand der gesetzlichen Gewichtungsregelungen rechnerisch ermittelte Gesamtnote dem wahren Leistungsstand entspricht.

    Die Kammer schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn. 9) an, nach der die Ermächtigung eine Abweichung nur ausnahmsweise zulässt und es verbietet, die Prüfer immer schon dann zu einer Höherstufung zu verpflichten, wenn einzelne dafür sprechende Umstände vorliegen.

    Wird der Punktwert für eine bessere Note nur knapp verfehlt, liegt darin allein noch keine eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote rechtfertigende ungewollte Härte (BVerwG, Beschl. v. 4.8.1997, 6 B 44/97, juris Rn 10).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 54; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 877 ff.).

    Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 56).

    Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist jedoch auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 49).

    Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, Rn. 57).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 39), welche sich die Kammer zu Eigen macht, besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen.

  • BFH, 28.11.2002 - VII R 27/02

    Verfahren nach Einwendungen gegen Steuerberaterprüfung

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Aufgrund des Gebots der Chancengleichheit ist eine wegen Bewertungsfehlern beanstandete Prüfungsentscheidung unter Mitwirkung der bisherigen Prüfer zu überdenken (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6 ff.).

    Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers; bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs so zu schließen, dass der Prüfling bei der Überprüfung einer strittigen Bewertung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, juris Rn. 27), indes dadurch auch keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen erlangt (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6).

    Das Überdenkungsverfahren hat die Funktion, einen der Eigenart prüferischer Entscheidungen angepassten Rechtsschutz zu gewähren (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471; FG München, Urt. v. 18.4.2012, 4 K 309/09, EFG 2012, 1602).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2012 - 14 A 2687/09

    Anfechtung der Bewertung von Aufsichtsarbeiten im Ersten juristischen

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Eine Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) war nur den Prüfern möglich, die an der zur Überdenkung gestellten ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren.

    Bezieht sich das Überdenkungsverfahren auf die von einem Prüfer vorgenommenen Bewertung einer Einzelleistung, muss der jeweilige Prüfer selbstkritisch und selbständig seine eigene Beurteilung überprüfen (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 7.02

    Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Da die Abweichungsentscheidung das Prüfungsgeschehen nicht prägt und es sich bei § 5d Abs. 4 DRiG um eine lediglich ergänzende Regelung handelt, muss insbesondere nicht die mündliche Prüfung wiederholt werden, um einen Fehler in der Abweichungsentscheidung heilen zu können (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17).

    Zu dem Gesamteindruck aller Prüfungsleistungen i.S.d. § 5d Abs. 4 DRiG gehört nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 10.10.2002, 6 C 7/02, juris Rn. 17), der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich auch der durch die mündliche Prüfung vermittelte Eindruck.

  • BVerwG, 19.12.2001 - 6 C 14.01

    Abweichensklausel; Aktenvortrag; Bewertung von Prüfungsleistungen;

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers; bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs so zu schließen, dass der Prüfling bei der Überprüfung einer strittigen Bewertung den geringstmöglichen Nachteil erleidet (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, juris Rn. 27), indes dadurch auch keinen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen erlangt (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 19.12.2001, 6 C 14/01, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400, juris Rn. 32), der sich die Kammer anschließt, muss der Prüfungsausschuss die Abweichungsentscheidung auch dann neu treffen, wenn schriftliche Arbeiten neu bewertet worden sind.

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 39), welche sich die Kammer zu Eigen macht, besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen.

    Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss insoweit gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 9.10.2012, 6 B 39/12, juris Rn. 6).

  • Drs-Bund, 02.11.1979 - BT-Drs 8/3312
    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Die Bundesregierung sah in ihrem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (BT-Drs. 8/3312, S. 2) insoweit noch keine Änderung vor.

    Der Bundesrat nahm zu dem Regierungsentwurf dahingehend Stellung (BT-Drs. 8/3312, S. 6), dass es zur Vereinheitlichung der Prüfungsbestimmungen insbesondere unerlässlich sei, die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsnote auf das Ergebnis der zweiten Prüfung abzuschaffen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2013 - 14 A 1600/11

    Gerichtliche Überprüfung der Bewertung einer Prüfung zum Nachweis der fachlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4).

    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist dabei die prüferische Entscheidung in der Fassung der Überdenkungsentscheidung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2009 - 10 N 50.08

    Zulassungsantrag; (keine) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit; zweite

    Auszug aus VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat es genügen lassen, dass allein der Prüfungsausschussvorsitzende die Ausbildungszeugnisse nicht nur hinsichtlich der Noten, sondern in ihrem gesamten Inhalt zur Kenntnis nimmt, um das dadurch vermittelte Bild an die anderen Ausschussmitglieder weitergeben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2009, OVG 10 N 50.08, juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

  • VG Köln, 09.09.2010 - 6 K 2738/09

    Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit der zweiten juristischen

  • BVerwG, 28.10.2004 - 6 B 51.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Umfang des

  • VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07

    Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote aufgrund des Gesamteindrucks

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.1997 - 22 A 1326/94

    Lösungsaufbau; Gerichliche Überprüfung; Rüge der Prüfer; Rechnerisch ermittelte

  • VGH Hessen, 13.10.1994 - 6 UE 2077/90

    Zweite juristische Staatsprüfung: Abschlußnote - Berücksichtigung der Leistungen

  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 7 ZB 12.554

    Mündliche Rüge von Mängeln des Prüfungsverfahrens; Obliegenheiten des Prüflings;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1995 - 9 S 2341/93

    Prüfung als vereidigter Buchprüfer: gerichtliche Kontrolle von Prüfungsfragen bzw

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.10.1993 - 3 L 47/93
  • FG München, 18.04.2012 - 4 K 309/09

    Überprüfung einer Steuerberaterprüfung

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 2.88

    Prüfungsausschuss - Beurteilungsvorrecht - Juristische Staatsprüfung -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • OVG Hamburg, 17.07.2008 - 3 Bf 351/07

    Streitwert einer auf die Notenverbesserung der bestandenen Staatsprüfung

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

  • BVerwG, 17.08.2011 - 3 B 36.11

    Verwirkung; Vermögenszuordnungsrecht; Rücknahme eines Verwaltungsakts;

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

  • BVerwG, 01.03.2001 - 6 B 6.01

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung -

  • BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98

    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von

  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

  • VG Schleswig, 08.09.2004 - 9 A 34/04
  • VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14

    Bewertung einer Aufsichtsarbeit

    Die gebotene substantiierte Prüferkritik an einer juristischen Prüfungsleistung kann sich auf unterschiedliche Aspekte wie die Sachverhaltserfassung, Norminterpretation, Subsumtion, Methodik, Logik sowie die Sprache beziehen (VG Hamburg, Urt. v. 11.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 138).

    Denn Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle der Bewertung einer Aufsichtsarbeit ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40).

    Eine Überdenkung als selbstkritische und selbständige Überprüfung der eigenen Beurteilung (OVG Münster, Urt. v. 18.4.2012, 14 A 2687/09, juris Rn. 73) ist nur den betreffenden Prüfern möglich (BFH, Urt. v. 28.11.2002, VII R 27/02, BFHE 201, 471, juris Rn. 6 ff., VG Hamburg, Urt. v. 11.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 126).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 - 5 B 9.16

    Endgültiges Nichtbestehen einer Lehramtsprüfung

    Das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien führt dazu, dass in derartigen Fällen nicht nur vorübergehender Unmöglichkeit das Überdenken durch die restlichen Mitglieder eines Prüfungsausschusses durchzuführen ist (so auch: VG Hamburg, Urteil vom 23. Dezember 2014 - 2 K 1285/11 -, juris Rn. 126).
  • VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15

    Wesentliche Gleichheit der Abiturprüfung - unangemessene Äußerung eines Prüfers

    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4).
  • VG Wiesbaden, 30.01.2018 - 6 K 559/17
    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013 - 14 A 1600/11 - juris Rn. 40; FG München, Urteil vom 01. April 2009 - 4 K 424/07 -, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014 - 2 K 1285/11 -, juris Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001 - 6 B 6/01 -, juris Rn. 4).
  • VG Hamburg, 16.12.2016 - 2 K 1159/14

    Meisterprüfung des Orthopädietechniker-Handwerks; materieller Bewertungsfehler;

    Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4).
  • VG Berlin, 29.12.2022 - 12 K 549.19
    Hat eine Prüfungskommission - wie vorliegend - gemeinsam zu überdenken und ist ein Prüfer nicht mehr erreichbar, so ist es zulässig, dass die restliche Prüfungskommission alleine entscheidet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.04.2017 - 5 B 9.16 -, juris, Rn. 66; VG Hamburg Urteil vom 23.12.2014 - 2 K 1285/11 -, juris, Rn 122 ff.; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O, Rn. 792).
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