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   VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21   

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VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21 (https://dejure.org/2022,3591)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2022 - 17 E 5455/21 (https://dejure.org/2022,3591)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - 17 E 5455/21 (https://dejure.org/2022,3591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Presserechtliches Auskunftsbegehren; Bestimmtheit; Anordnungsgrund im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • VG Hamburg PDF

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Journalisten auf Erteilung von Auskünften über Corona-Infektionszahlen

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Ein Anspruch der Presse ist grundsätzlich auf Auskunft, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Der Anspruch nach § 4 HmbPresseG ist auf die Erteilung von Auskünften gerichtet, d.h. auf mündliche oder schriftliche Beantwortung einzelner konkret gestellter Fragen (s.o.; vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Die Vorschrift vermittelt insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. zu § 4 PresseG BW VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31; Urt. v. 27.11.2013, 6 A 5/13, juris, Rn. 22, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Der Auskunftsanspruch kann sich allerdings im Einzelfall zu einem Akteneinsichtsanspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2021 - 4 B 1380/20

    Amtsgericht Düsseldorf durfte Pressemitteilung zu Strafverfahren nicht mit

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Sinn und Zweck der daraus prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.2015, 1 BvR 1452/13, juris, Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 28 f.; m.w.N.).

    Die presserechtliche Auskunftspflicht ist auf Erteilung von Auskünften über amtlich bekannte Tatsachen in pressegeeigneter Form gerichtet, weil die Information der als "öffentliche Aufgabe" angesehenen Presseberichterstattung zu dienen hat (vgl. z.B. §§ 3 und 4 Abs. 1 HmbPresseG; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 87).

    Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30 f., m.w.N.).

    Nach der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.8.2000, 1 BvR 1307/91, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 32 ff.; m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18

    Funktion und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes; Ansprüche von

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris, Rn. 35; zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 2, m.w.N.).

    (1) Insoweit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchsgrundes nicht aufgrund der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit abzusenken, auch wenn der Antragsteller den streitgegenständlichen Anspruch als Pressevertreter geltend macht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 5, zum bundesgesetzlichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG).

    Der Antragsteller nutzt im beruflichen Interesse ein Recht, das jedermann unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 3; Beschl. v. 13.10.2015, OVG 12 S 43.15, juris, Rn. 5 f.).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 23, m.w.N.).

    Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Antragsteller hinreichend beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 26).

    Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 29).

    Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, 1 BvR 23/14, juris, Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Einen Anspruch auf Akteneinsicht vermittelt der presserechtliche Auskunftsanspruch aber grundsätzlich nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8.5.2018, 15 A 2080/15, juris, Rn. 16 ff., zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; VG Köln, Urt. v. 9.6.2020, 6 K 9484/17, juris, Rn. 67 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68 und Beschl. v. 1.7.2015, 1 S 802/15, juris, Rn. 39 f., zu § 4 PresseG BW; jeweils m.w.N.; siehe im Einzelnen unten unter bb.).

    Die Vorschrift vermittelt insbesondere grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. zu § 4 PresseG BW VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.1.2020, 10 C 18/19, juris, Rn. 31; Urt. v. 27.11.2013, 6 A 5/13, juris, Rn. 22, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich in der Sache noch um ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 4 HmbPresseG handelt und nicht um ein reines Akteneinsichtsbegehren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 6.11.2019, 1 S 2005/19, juris, Rn. 68, zu § 4 PresseG BW).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 4).

    Die Pflicht der Behörde beschränkt sich darauf, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen; die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltsforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30, zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. jeweils zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 21, im Hinblick auf interne Untersuchungen bzw. umfangreiche Aktenrecherchen).

  • BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ein wesentlicher, den Anordnungsgrund begründender Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, Rn. 22).

    Die Informationszugangsansprüche nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz sind nicht grundrechtlich fundiert (vgl. zu den bundesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzen IFG, UIG und VIG: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 15).

    Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (vgl. jeweils zum verfassungsunmittelbaren Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2015, 6 VR 2/15, juris, Rn. 21, im Hinblick auf interne Untersuchungen bzw. umfangreiche Aktenrecherchen).

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. vom 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 20).

    § 1 Abs. 2 HmbTG eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 GG (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG; Maatsch/Schnabel, HmbTG, 2. Aufl. 2021, Einl., Rn. 15).

    In manchen Fällen kann dies - etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange - auch von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.6.2017, 1 BvR 1978/13, BVerfGE 145, 365, Rn. 21, zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG).

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    Art und Umfang der Auskunftserteilung liegen im Ermessen der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 4.2.2021, 4 B 1380/20, juris, Rn. 30 f., m.w.N.).

    Auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in Behördenakten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, 1 BvR 857/15, juris, Rn. 19, zu § 4 ThürPrG).

  • OVG Hamburg, 04.10.2010 - 4 Bf 179/09

    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

    Auszug aus VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21
    In diesem Zusammenhang wird es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder mögliche Missbrauchsfälle gehen, in denen der Anspruchssteller etwa nur die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris, Rn. 19).

    Über die beschriebene negative Abgrenzung hinaus hat das angesprochene Tatbestandsmerkmal keine praktische Funktion (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2010, 4 Bf 179/09.Z, juris, Rn. 19; Burkhardt in: Löffler, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 94, a.E.: "praktisch bedeutungslos").

  • VG Köln, 09.06.2020 - 6 K 9484/17

    Verfassungsschutz muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

  • VGH Hessen, 20.11.2019 - 8 B 1938/19

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 15 A 2080/15

    Auskunftsanspruch der Presse zu Informationen eines älteren

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 1 S 802/15

    Anspruch auf Nutzung personenbezogen Archivguts unter Sperrzeitverkürzung;

  • VG Potsdam, 23.07.2015 - 9 L 1013/15
  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

  • BVerwG, 27.11.2013 - 6 A 5.13

    Archivgut; Aktennutzungsanspruch; Schutzfrist; Bundesnachrichtendienst;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 12 S 43.15

    Informationsfreiheit; Pressefreiheit; Journalist; Auskunftsanspruch; Vorwegnahme

  • OVG Hamburg, 20.11.2012 - 5 Bs 246/12
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • VG Hamburg, 08.08.2022 - 17 E 2853/22

    Erfolgloser Eilantrag nach dem Transparenzschutzgesetz (Herausgabe von Unterlagen

    Ein Anordnungsgrund ergibt sich nicht ohne weiteres aus grundrechtlichen Erwägungen oder den Regelungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes, auch wenn im Hinblick auf den transparenzrechtlich fundierten Anspruch auf Informationszugang der Schutzbereich der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG eröffnet ist und das Hamburgische Transparenzgesetz einen Anspruch auf "unverzüglichen" Informationszugang (vgl. § 1 Abs. 2 HmbTG) sowie eine Pflicht der auskunftspflichtigen Stellen zur Bereitstellung der Informationen innerhalb einer Frist von einem Monat bzw. in bestimmten Fällen zwei Monaten regelt (vgl. § 13 Abs. 1 HmbTG); insofern verweist die Kammer auf ihre Ausführungen in dem veröffentlichten Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 17 E 5455/21 (bei juris, Rn. 65 ff. bzw. auf der Website des Verwaltungsgerichts Hamburg, https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).
  • VG Hamburg, 23.06.2023 - 17 E 2400/23

    Erfolgreicher presserechtlicher Eilantrag auf Auskunft über die Kosten eines von

    Zu den Maßstäben eines Anordnungsgrundes bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen hat das Gericht in seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 (Az. 17 E 5455/21, juris) ausgeführt:.
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