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   VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10   

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VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10 (https://dejure.org/2012,53786)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2012 - 7 K 685/10 (https://dejure.org/2012,53786)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. Februar 2012 - 7 K 685/10 (https://dejure.org/2012,53786)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Rechtmäßigkeit der Baumschutzverordnung in Hamburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • OVG Hamburg, 26.09.1984 - Bf VII 184/82
    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    a) Die Eiche wird als Baum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von §§ 1, 2 BaumSchVO erfasst, da sie zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 UA; Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; Urt. v. 26.9.1984, Bf VII 184/82 - HmbJVBl. 1985, 151).

    Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts besteht für großstädtische Ballungsgebiete eine tatsächliche Vermutung dafür, dass jeder normal gewachsene, gesunde und an einem für Bäume üblichen Standort befindliche Baum zur Zierde und Belebung des Stadt- und Landschaftsbildes beiträgt und damit dem Veränderungsverbot des § 2 BaumSchVO unterliegt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O.).

    Dem Verordnungsgeber kann nicht unterstellt werden, er habe für den wesentlichen und für das Stadt besonders kennzeichnenden Bereich gebäudenaher Standorte von Bäumen diese nicht ebenso schützen wollen wie gebäudefernere Bäume (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    1987, 71, 72; offen gelassen in OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    Insoweit kann zunächst auf die hierzu bereits ergangene und in der Sache weiterhin überzeugende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 f. UA,; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152; Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94 - HmbJVBl.

    Denn durch die in § 4 BaumSchVO vorgesehene Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmeregelung und deren verfassungskonformer Anwendung ist auf abstrakt-genereller bzw. normativer Ebene das gebotene ausgewogene Verhältnis zwischen privatem und sozialem Nutzen des Eigentumsgebrauchs hinreichend gewährleistet (ebenso OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152; Urt. v. 18.5.1995, a.a.O., juris Rn. 49).

    Dieses Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die BaumSchVO schon deshalb nicht erfüllt, weil jedenfalls der in § 1 BaumSchVO genannte Schutzzweck der Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes weiterhin erreichbar ist (vgl. hierzu auch bereits OVG Hamburg, Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 151).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Formulierung des § 4 BaumSchVO, wonach die Naturschutzbehörde Ausnahmen von der Vorschriften der Verordnung zulassen kann, soweit sie nicht dem Zweck der Verordnung widersprechen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dann aus Rechtsgründen unzulässig ist, wenn der Fall keine Besonderheiten aufweist, also lediglich typische, von jedem Baum ausgehende Beeinträchtigungen und Nachteile geltend gemacht werden, die den üblichen Umfang nicht überschreiten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., juris Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152).

    Zu den in Betracht zu ziehenden Umständen gehört dabei auch eine Abwägung der Interessen des Baumschutzes mit den berechtigten Belangen des betroffenen Grundeigentümers (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.8.1995, a.a.O., juris Rn. 56; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152.).

  • BVerwG, 29.12.1988 - 4 C 19.86

    Angabe des Zwecks einer Baumschutzsatzung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988, 4 C 19.86 - NVwZ 1989, 555; Beschl. v. 1.2.1996, a.a.O., juris Rn. 5).

    Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Erfordernis angemessener Bestimmtheit einer Norm kommt dann in Betracht, wenn die Formulierung einer Norm nicht mehr zulässt, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, 4 C 19/86 - NVwZ 1989, 555, 556).

    Erst wenn eine zweckbezogene Auslegung scheitert, sind verfassungsrechtliche Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit angebracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).

    Diesem generellen Zweck können unter Berücksichtigung der Ermächtigungsgrundlagen der BaumSchVO (§ 10 Abs. 1 HmbBNatSchAG und insbesondere § 29 BNatSchG) weitere Unterzielrichtungen, wie beispielsweise der Schutz des Ortsbildes, die Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas oder die Schaffung von Ruhe- bzw. Erholungszonen, durch Auslegung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).

    Einer ausdrücklichen Auflistung der in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Zwecke auch in der Unterschutzstellungsverordnung bedurfte es daher nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1988, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1993 - 7 A 2021/92
    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Diese Abwägung gebietet allerdings nicht, vor (Neu-)Erlass einer Baumschutzverordnung jeweils gesondert auf einzelne Flächen bezogen zu ermitteln, welcher Baumbestand vorhanden ist, wie dieser ökologisch belastet und daraus folgend schutzbedürftig ist und welche Konsequenzen ein normativer Baumschutz für die jeweiligen Betroffenen und weitere planerische Maßnahmen hat (vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, 7 A 2021/92 - NuR 1994, 253, juris Rn. 74).

    Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.; vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).

    Jedenfalls für einen großstädtischen Ballungsraum wie die Freie und Hansestadt Hamburg, in dem sich erhebliche Umweltbelastungen nicht nur aus Industriebetrieben, sondern insbesondere auch aus dem Individualverkehr sowie aus der Gebäudebeheizung und dem Hafenbetrieb ergeben, ist ein flächendeckender genereller Schutz des Baumbestandes aufgrund dessen positiver ökologischer Wirkung auch ohne umfangreiche Erhebungen zur Schutzbedürftig- und Schutzwürdigkeit des gesamten Baumbestandes gerechtfertigt (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 18.12.1992, 11 A 559/90 - NuR 1993, 342, juris Rn. 51; Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 78; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 29 Rn. 17; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, Band 1, Loseblatt, Stand: 70. Erg.-Lfg. April 2005, § 29 BNatSchG Rn. 64 und 65; jeweils m.w.N.).

    1996, 50, juris Rn. 49; vgl. zu anderen Baumschutzbestimmungen auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O., juris Rn. 82 f., sowie die dort zitierten obergerichtlichen Entscheidungen).

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der parlamentarische Gesetzgeber eine Verordnung auch unmittelbar kraft Gesetzes ändern kann, sofern die Grenzen zwischen Gesetz und Verordnung nicht in einer Weise überschritten oder verwischt werden, die der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen beiden Regelungsformen und der rechtsstaatlichen Klarheit in Bezug auf Geltungsvoraussetzungen, Rang, Rechtsschutzmöglichkeiten und Verwerfungskompetenzen, die für beide Normtypen unterschiedlich geregelt sind, zuwiderliefe (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, juris Rn. 198).

    Auch wenn dem Gesetzgeber bei der Rechtsetzung grundsätzlich keine freie Formenwahl zusteht, ist die Bestimmung einer vom Parlament erlassenen Norm zur Verordnung zulässig, wenn es sich um eine Anpassung im Rahmen einer Änderung eines Sachbereichs durch den Gesetzgeber handelt, die Änderung also nicht unabhängig von sonstigen gesetzgeberischen Maßnahmen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O., juris Rn. 207).

    Selbst wenn mit dieser Vorschrift auch die Wiederherstellung eines einheitlichen Verordnungsrangs (so genannte Entsteinerungsklausel) beabsichtigt gewesen sein sollte - was indes rein klarstellender Natur wäre, da es einer besonderen, weiteren Ermächtigung der Exekutive für erneute Änderungen von Verordnungen, die durch den Gesetzgeber selbst geändert wurden, von vornherein nicht bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O., juris Rn. 212) -, liegt bei systematischer Betrachtung die Annahme fern, dass das, was der Gesetzgeber in einer Vorschrift ausdrücklich geregelt hat, zugleich bzw. nochmals impliziter Regelungsgehalt einer anderen Vorschrift desselben Gesetzes sein sollte.

    Dieser Umstand führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der BaumSchVO, da das Zitiergebot nur auf den exekutiven Verordnungsgeber, nicht hingegen auf den - ausnahmsweise selbst als Verordnungsgeber handelnden - parlamentarischen Gesetzgeber Anwendung findet (vgl. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz - Kommentar, 2. Auflage 2006, Art. 80 Rn. 50, unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 13.9.2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96

    Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Regelungen, die - wie hier die BaumSchVO - die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 1990, Urt. v. 15.2.1990, 4 C 47/89 - BVerwGE 84, 361, juris Rn. 31; Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1, juris Rn. 38, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, 4 NB 31/96, 4 NB 32/96 - NVwZ 1997, 887, juris Rn. 39).

    Soweit solche Bestimmungen nicht auf den Entzug einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition, sondern auf die nähere Regelung der Art und Weise der Nutzung des Eigentums abzielen, sind sie inhaltlich regelmäßig schon deshalb unbedenklich, weil der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zum einen besonderer Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O., juris Rn. 39), zum anderen seit Einfügung des Art. 20a GG in das Grundgesetz durch Gesetz vom 17.10.1994 (BGBl. I S. 3146) auch eine Staatszielbestimmung von Verfassungsrang darstellt.

    Solche die Sozialpflichtigkeit konkretisierenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, a.a.O., juris Rn. 39).

  • OVG Hamburg, 07.03.1963 - Bf II 124/62
    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    a) Die Eiche wird als Baum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von §§ 1, 2 BaumSchVO erfasst, da sie zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 UA; Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; Urt. v. 26.9.1984, Bf VII 184/82 - HmbJVBl. 1985, 151).

    Nach dem Erscheinungsbild der Eiche und den örtlichen Verhältnissen lässt sich vorliegend vielmehr positiv feststellen, dass der einzeln stehende, hoch gewachsene, vollkronige und auch aus einiger Entfernung noch gut sichtbare Baum nach dem Standpunkt eines gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; sowie Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 und 18 UA) zur Zierde und Belebung des Stadtbildes beiträgt.

    Insoweit kann zunächst auf die hierzu bereits ergangene und in der Sache weiterhin überzeugende Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 f. UA,; Urt. v. 26.9.1984, a.a.O., S. 152; Urt. v. 18.8.1995, Bf II 9/94 - HmbJVBl.

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Diese "Situationsgebundenheit" kann den Gesetzgeber, der gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den sozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs (Art. 14 Abs. 2 GG) in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174, 198, juris Rn. 73; BVerwG, Urt. v. 16.5.1991, 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191, 194, juris Rn. 21 f.), zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen.

    Gerade bei vielschichtigen Sachverhalten sowie bei Regelungen, die eine Steuerungsmöglichkeit im Einzelfall ermöglichen sollen, ist die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe - auch im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - aber grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich; die Klärung von Zweifelsfragen darf insoweit den Rechtsanwendungsorganen überlassen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988, 1 BvR 1301/84, BVerfGE 79, 174 (198), juris Rn. 67, m.w.N.).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, sind Regelungen, die - wie hier die BaumSchVO - die Eigentümerbefugnisse bei der Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 1990, Urt. v. 15.2.1990, 4 C 47/89 - BVerwGE 84, 361, juris Rn. 31; Urt. v. 24.6.1993, 7 C 26/92 - BVerwGE 94, 1, juris Rn. 38, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 30.9.1996, 4 NB 31/96, 4 NB 32/96 - NVwZ 1997, 887, juris Rn. 39).

    Wenn die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine immanente, d.h. dem Grundstück selbst anhaftende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.6.1993, a.a.O., juris Rn. 38).

  • OVG Hamburg, 30.07.1970 - Bf II 19/70
    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    a) Die Eiche wird als Baum im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg von §§ 1, 2 BaumSchVO erfasst, da sie zur Zierde und Belebung des Landschaftsbildes beiträgt (vgl. zu dieser Voraussetzung OVG Hamburg, Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 UA; Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; Urt. v. 26.9.1984, Bf VII 184/82 - HmbJVBl. 1985, 151).

    Nach dem Erscheinungsbild der Eiche und den örtlichen Verhältnissen lässt sich vorliegend vielmehr positiv feststellen, dass der einzeln stehende, hoch gewachsene, vollkronige und auch aus einiger Entfernung noch gut sichtbare Baum nach dem Standpunkt eines gebildeten, für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutz aufgeschlossenen Betrachters (vgl. zu diesem Maßstab OVG Hamburg, Urt. v. 30.7.1970, Bf II 19/70, S. 11 UA; sowie Urt. v. 7.3.1963, Bf II 124/62, S. 15 und 18 UA) zur Zierde und Belebung des Stadtbildes beiträgt.

  • BVerwG, 01.02.1996 - 4 B 303.95

    Naturschutzrecht: Gültigkeitsvoraussetzung für eine Baumschutzverordnung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.02.2012 - 7 K 685/10
    Vielmehr kann der Verordnungsgeber an die vom Bundes- und Landesgesetzgeber bereits getroffenen Wertungen anknüpfen, wobei der Bestimmung in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, der eine Erstreckung des Schutzes für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Bäumen und Hecken für zulässig erklärt, maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. - noch zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in der Fassung von 1987 - auch OVG Münster, Urt. v. 8.10.1993, a.a.O.; vgl. insoweit auch die Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in BT-Drs. 7/3879, S. 25, wonach die Vorschrift insbesondere im Interesse der Stadtstaaten einen umfassenden Bestandsschutz ermöglichen sollte, sowie BVerwG, Beschl. v. 1.2.1996, 4 B 303/95 - NVwZ 1996, 712, juris Rn. 7).

    Einer individuellen Ermittlung der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit einzelner Bäume bedarf es deshalb ebenso wenig wie einer individuellen Betrachtung der örtlichen Besonderheiten einzelner Stadtgebiete (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988, 4 C 19.86 - NVwZ 1989, 555; Beschl. v. 1.2.1996, a.a.O., juris Rn. 5).

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • OVG Berlin, 04.06.2004 - 2 B 2.02
  • BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92

    Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 11.86

    Einsichtsrecht in die Kaufpreissammlung - Öffentlich bestellte und beeidigte

  • OVG Hamburg, 04.01.2006 - 1 Bf 92/05

    Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe für

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02

    Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung,

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 17.90

    Wohnung in Zinngießerei - Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Abstandsflächenrecht,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 11 A 1.08

    Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für

  • OVG Hamburg, 18.08.1995 - Bf II 9/94

    Baumschutzverordnung; Veränderungsverbot; Vorkonstitutionelles Recht; Naturschutz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.1992 - 11 A 559/90

    Räumlicher Geltungsbereich ; Umschreibung; Baumschutzsatzung; Rechtswirkamkeit;

  • VGH Bayern, 31.10.2007 - 14 N 05.2125
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • VG Hamburg, 31.01.2024 - 7 E 170/24

    Erfolgreicher Eilantrag einer Umweltvereinigung im Anwendungsbereich des UmwRG

    Mit dem durch die Baumschutzverordnung a.F. - nach Maßgabe von § 29 BNatSchG (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52) - grundsätzlich vermittelten Schutz von Baumreihen, Bäumen bzw. Hecken ist verbunden, dass Ausnahmen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden können.

    Von der Maßgeblichkeit dieser durch eine neue bzw. neu gefasste Bestimmung der Schutzgegenstände, des Anwendungsbereichs - der nunmehr gemäß Gegenschluss zu § 2 der Verordnung in Bezug auf die betroffenen Grundstücke zweifelsfrei eröffnet ist -, der Schutzzwecke (vgl. insoweit allerdings auch § 29 BNatSchG und VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 52), der Verbote, der Freistellungstatbestände und der Ausnahmemöglichkeiten gekennzeichneten Hamburgischen Baumschutzverordnung geht das Gericht vorliegend aus, zumal die Verordnung zur Neuregelung des Hamburgischen Baumschutzrechts vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) gemäß ihrem Art. 1 § 14 die Baumschutzverordnung a.F. unmittelbar, ohne auf das bisherige Recht bezogene Übergangsregelung aufhebt und auch im Übrigen auf umgehendes Inkrafttreten angelegt ist.

    Für den vorliegenden Sachverhalt näher in Betracht zu ziehen ist dementsprechend allein die - als solche nach höherrangigem Recht auch erforderliche (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 27.2.2012, 7 K 685/10, juris Rn. 50) - Auffangregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 1 BaumSchVO n.F., nach der eine Ausnahme im Wege einer Ermessensentscheidung zugelassen werden kann, wenn "durch die unveränderte Erhaltung des Baumes oder der Hecke eine im Übrigen zulässige Nutzung eines Grundstücks nicht oder nur mit erheblichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung erheblich beeinträchtigt wird".

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