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   VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20   

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VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20 (https://dejure.org/2020,6142)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2020 - 14 E 1428/20 (https://dejure.org/2020,6142)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 (https://dejure.org/2020,6142)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 28 Abs 1 IfSG, § 28 Abs 3 IfSG, § 16 Abs 8 IfSG, § 1 Abs 1 IfSG, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Schließung von Fitness-, Sport- und Freizeitstätten durch Allgemeinverfügung zur Eindämmung der Ausbreitung des "Corona-Virus"

  • RA Kotz

    Eindämmung "Corona-Virus" - Schließung von Fitness-, Sport- und Freizeitstätten

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schließung von Fitness-, Sport- und Freizeitstätten durch Allgemeinverfügung zur ...

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20
    Eine Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 IfSG kann sich auch gegen einen Nichtstörer wie die Antragstellerin richten, die als juristische Person selbst nicht krank, krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig sein kann ( BVerwG, Urteil vom 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn. 26 ).

    (d) Die Antragsgegnerin war gemäß § 28 Abs. 1 IfSG zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung über das "Ob" des Tätigwerdens), weil dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorlagen ( BVerwG, Urteil vom 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwGE 142, 205-219, juris Rn. 23 ).

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20
    Auch weil das Personal im Tagesverlauf sukzessive mit einer Vielzahl von Menschen in vergleichsweise nahen Kontakt (Einlassüberwachung, Regeleinweisungen und -kontrollen, ggf. Hilfestellungen, Reinigungsmaßnahmen etc.) käme, stellt sich der von der Antragstellerin vorgeschlagene eingeschränkten Betrieb nicht als milderes, aber gleich wirksames Mittel dar ( so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26.3.2020, 5 Bs 48/20, für den stationären Vertrieb von E-Zigaretten ).
  • VG München, 24.03.2020 - M 26 S 20.1252

    Corona-Pandemie - Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.03.2020 - 14 E 1428/20
    Die Entscheidung der Antragsgegnerin, alle Fitness-, Sport- und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen, ist das Ergebnis einer typisierenden Betrachtung der mit dem Betrieb verbundenen Risiken und unterscheidet sich insoweit von der generalisierenden Entscheidung, die Gegenstand anderer Entscheidungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes waren ( VG München, Beschluss vom 24.3.2020, M 26 S 20.1252, Rn. 22, n.v., zu einem jedermann betreffenden Kontaktverbot, dessen Adressaten zum Erlasszeitpunkt nicht einmal bestimmbar waren ).
  • VG Mainz, 24.04.2020 - 1 L 253/20

    Campingplatz mit Gastronomie wegen Coronaschutzes komplett zu schließen?

    Am Charakter des Satz 2 als Unterfall der nach Satz 1 möglichen Maßnahmen ändert sich dadurch jedoch nichts (vgl. insgesamt VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 45).

    Bei COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 8. April 2020 - 4 B 339/20 HGW -, juris, Rn. 18; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 - 5 L 333/20.NW -, juris, Rn. 23; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 B 709/20 -, juris, Rn. 6; VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 48 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 7; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - B 7 S 20.223 -, juris, Rn. 48), wobei zum 22. April 2020 in Rheinland-Pfalz 5.593 und im Landkreis Mainz-Bingen 338 Fälle (offiziell) nach Angaben des Robert Koch Instituts (RKI) festgestellt worden sind (https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4).

    Die Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG (i.V.m. § 32 Abs. 1 IfSG) können prinzipiell - wie auch hier - gegenüber anderen Personen als den in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ausdrücklich genannten Personengruppen (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) ergehen (vgl. zu "Nichtstörern": BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; zu "anderen Personen": VG Greifswald, Beschluss vom 8. April 2020 - 4 B 339/20 HGW -, juris, Rn. 24; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 - 5 L 333/20.NW -, juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 B 709/20 -, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 51; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 7).

  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 910/20

    Infektionsschutzrechtliche Regelungen des Landes Hessen werden in Zeiten der

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, Rn. 51, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 13 B 452/20

    Spielhallen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht öffnen

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 61.
  • VG Hamburg, 29.04.2020 - 11 E 1790/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 51).

  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 15 E 1640/20

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Corona-Verordnung zur Durchführung

    Nach summarischer Prüfung sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung - § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG - erfüllt (so auch eingehend VG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2020, 3 E 1568/20, und - nur zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. - Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 47 ff.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 51).

  • VG Mainz, 29.04.2020 - 1 L 273/20

    Eilantrag der Möbel Martin GmbH erfolgreich

    Vielmehr sind auch Maßnahmen gegenüber anderen Personen möglich (vgl. zu "Nichtstörern": BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; vgl. zu "anderen Personen": VG Greifswald, Beschluss vom 8. April 2020 - 4 B 339/20 HGW -, juris, Rn. 24; VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 2. April 2020 - 5 L 333/20.NW -, juris, Rn. 32; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 7 B 709/20 -, juris, Rn. 13; VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 51; VG Schleswig, Beschluss vom 22. März 2020 - 1 B 17/20 -, juris, Rn. 7).
  • VG Hannover, 16.04.2020 - 15 B 2147/20

    Besuchs- und Betretungsverbot; Corona; Corona-Virus; COVID-19; Pflegeeinrichtung

    Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG n.F. getroffenen Regelungen beschränken sich nicht auf den in Halbsatz 1 genannten Personenkreis (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.2012 -3 C 16/11 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris; VG München, Beschluss vom 20.3.2020 - M 26 S 20.1222 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 14 E 1428/20 -, juris).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27.3.2020 - 14 E 1428/20 -, Rn. 51, juris; vgl. auch Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise - Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, NJW 2020, 1097).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.04.2020 - 13 B 471/20

    Spielhallen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht öffnen

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, juris, Rn. 61.
  • VGH Hessen, 08.04.2020 - 8 B 913/20

    Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios in Zeiten der Corona-Pandemie wird

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie in der derzeitigen Situation - eine Inanspruchnahme nur der infizierten und damit als Störer einzustufenden Personen bereits daran scheitert, dass deren Störereigenschaft oftmals nicht bekannt ist, weil aufgrund der verhältnismäßig langen Inkubationszeit der Erkrankung, häufig symptomlos verlaufender Infektionen und zahlenmäßig eingeschränkter Testungen der Infektionsstatus eines wesentlichen Teils der Bevölkerung offen sein dürfte (VG Hamburg, Beschluss vom 27. März 2020 - 14 E 1428/20 -, Rn. 51, juris).
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1731/20

    Corona-bedingte Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios waren

    Schutzmaßnahmen i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können auch Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 HmbVwVfG ergehen (VG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2020, 14 E 1428/20, juris Rn. 52 ff.; vgl. VGH München, Beschl. v. 30.3.2020, 20 CS 20.611, juris Rn. 7; Lindner, in: Schmidt, COVID-19, 2020, § 16 Rn. 1).
  • VG Hamburg, 26.05.2020 - 13 E 2094/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die aus der Corona-Verordnung folgende

  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

  • VG Gera, 10.06.2021 - 3 K 1012/20

    Schließung von Fitnessstudios in Thüringen mittels Allgemeinverfügung im März

  • VG Köln, 14.04.2020 - 7 L 588/20

    Covid-19: Untersagung des Betriebs in allen Sport- und Freizeiteinrichtungen -

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