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   VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14   

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VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14 (https://dejure.org/2016,39694)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2016 - 7 K 4374/14 (https://dejure.org/2016,39694)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 2016 - 7 K 4374/14 (https://dejure.org/2016,39694)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Hamburg, 16.05.2007 - 2 Bf 298/02

    Denkmalfähigkeit eines Objekts, eines Ensembles

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Der Begriff der "geschichtlichen Gründe" ist im weiten Sinne zu verstehen; es sollen hierdurch kunst- und architekturgeschichtliche Epochen und Entwicklungen, aber auch sozial-, wirtschafts- und kulturgeschichtliche sowie allgemein die Geschichte der Menschheit betreffende Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentiert werden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57 m.w.N.).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 53).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 59; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 54).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 87; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    So verstanden ist der Ensembleschutz auf die Erhaltung denkmalwerter Zusammenhänge gerichtet, also auf die Bewahrung objektübergreifender, geschichtlich wertvoller Strukturen als solcher (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 64).

    Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O. Rn. 64 f.; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13).

  • VGH Bayern, 12.08.2015 - 1 B 12.79

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines Baudenkmals

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Zwar muss es der Eigentümer eines Baudenkmals bzw. Ensemble-Bestandteils angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes und mit Blick auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird; andererseits kann ihm nicht zugemutet werden, dauerhaft defizitär zu wirtschaften (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 15).

    Den Eigentümer des Denkmals trifft insoweit nach dem Hamburgischen Landesrecht - ebenso wie im Rahmen gleichgelagerter landesrechtlicher Regelungen (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 10.6.2010, 1 B 818/06, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 26.5.2004, 8 A 12009/03, juris Rn. 38; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage 2012, § 7 Rn. 23) - eine Mitwirkungs- und Darlegungspflicht.

    Zudem dürfte grundsätzlich von der höchstmöglichen Steuerersparnis auszugehen und ein entsprechender Betrag anzurechnen sein (vgl. Spennemann, in: Eberl/Marin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 39; VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 27).

    Da dem Instandsetzungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 56, jeweils m.w.N.).

    Soweit die Klägerin Eigenkapital für die Sanierung einsetzen würde, wären dafür grundsätzlich Finanzierungskosten in Höhe der entgangenen Kapitalerträge anzusetzen (vgl. VGH München Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 20).

    (2) Neben den Finanzierungskosten sind auf der Aufwandseite auch die Bewirtschaftungskosten zu erfassen, die in Anlehnung an die §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614) ermittelt werden können (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 58).

  • OVG Hamburg, 12.12.2007 - 2 Bf 10/02

    Abrissgenehmigung im Bereich einer Erhaltungssatzung; wirtschaftliche

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Personenbezogene Umstände, wie Vermögensverhältnisse, Kreditwürdigkeit oder Gesundheitszustand, bleiben bei der Zumutbarkeitsprüfung unberücksichtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 49).

    Die Zumutbarkeit ist anhand eines Vergleichs der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten sowie der möglichen Nutzungserträge zu beurteilen (vgl. für die frühere Fassung des DSchG OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 49).

    Da dem Instandsetzungsaufwand eine entsprechende Wertsteigerung des Objekts gegenübersteht, können die Instandsetzungskosten als solche und die bei der Rückführung eines Darlehens anfallenden Tilgungsleistungen nicht als Aufwand erfasst werden (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 56, jeweils m.w.N.).

    (2) Neben den Finanzierungskosten sind auf der Aufwandseite auch die Bewirtschaftungskosten zu erfassen, die in Anlehnung an die §§ 24 ff. der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2614) ermittelt werden können (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 58).

    Der Höhe nach erscheint in Anlehnung an den Abschreibungssatz des § 25 Abs. 2 der II. BV eine Rücklage von 1% des gegenwärtigen Gebäudewerts zuzüglich der Kosten der konkreten Instandsetzungsmaßnahme angemessen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 63 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.10.1984, 6 A 11/83, NJW 1986, 1892; 1894).

    Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einnahmen oder die Ausgaben in den nächsten zehn bis zwölf Jahren (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 49) einseitig zu Lasten der Klägerin verschieben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • VG Hamburg, 12.05.2014 - 7 K 278/12

    Zur Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DSchG ist der Schutz des Denkmals oder des Ensembles nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig (sog. nachrichtliche bzw. deklaratorische Denkmalliste) (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 33).

    Dabei ist die geschichtliche Bedeutung nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt, sondern umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen (z.B. Kirchengeschichte, Baugeschichte, Kunstgeschichte) oder für die Regionalgeschichte, Heimatgeschichte oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind (vgl. OVG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2004, 2 L 454/00, juris Rn. 30; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 52).

    Entscheidend ist der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjekts als ein Zeugnis der Vergangenheit (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 57; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 53).

    Der geschichtliche Aussagewert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 59; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 54).

    Ein Bauwerk ist zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes denkmalschutzwürdig, wenn seine Erscheinung in herausgehobener Weise ein Orts-, Platz- oder Straßenbild seit alters her bestimmt oder kennzeichnender Bestandteil einer typisch historischen Stadtstruktur ist und aus eben diesem Grund ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung besteht (OVG Hamburg, Urt. v. 1.2.1988, Bf II 69/85, NVwZ-RR 1989, 117; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 74).

    Je älter das Objekt, je höher der Anteil noch vorhandener Originalsubstanz und je besser der Erhaltungszustand ist, desto eher ist es als denkmalwürdig anzusehen (vgl. zu allem OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 81; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

    Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung setzt weiterhin voraus, dass die Notwendigkeit der Erhaltung des Objekts in das Bewusstsein der Bevölkerung oder eines breiten Kreises von Sachverständigen oder Interessierten eingegangen ist oder dass sich die geschichtliche Bedeutung dem verständigen, über die geschichtlichen Zusammenhänge unterrichteten Betrachter offenkundig erschließt und sich die Notwendigkeit der Erhaltung aufgrund gewichtiger Besonderheiten des Einzelfalles aufdrängt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, 2 Bf 298/02, juris Rn. 87; VG Hamburg, Urt. v. 12.5.2014, 7 K 278/12, juris Rn. 78).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Insoweit kann auch dahinstehen, ob bei systematischer Betrachtung - trotz der Beschränkung der anderen, in der Norm konkret benannten Fälle auf erhebliche Eingriffe - der Auffangtatbestand der "sonstigen" Veränderung nahezu jegliche Maßnahme an dem Gebäude einem Erlaubnisvorbehalt unterstellt (so zum dortigen Landesrecht z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, juris Rn. 20 m.w.N.; Davydov, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2014, § 9 Rn. 10).

    Diese wertende Einschätzung hat "kategorienadäquat" zu erfolgen, das heißt sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.2.2008, OVG 2 B 12.06, juris Rn. 23 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2008 - 10 A 3250/07

    Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    In Bezug auf einen in der Vergangenheit durch einen Verwaltungsakt festgestellten Denkmalwert führen Umbauten nur dann zum Verlust, wenn die historische Substanz des Gebäudes so weit verlorengeht, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen kann (OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris Rn. 47) bzw. wenn durch die Umbauten die Identität des Gebäudes aufgehoben worden, also der Aussagewert des Kulturdenkmals verloren gegangen ist (OVG Bautzen, Beschl. v. 23.6.2006, 1 B 227/05, juris Rn. 6) und die jeweilige Bedeutungskategorie des Denkmals nicht mehr sichtbar ist.

    Zwar ist der Erhalt eines gewissen Anteils an historischer Substanz zwingend notwendig, damit die Denkmaleigenschaft nicht untergeht; zugleich ist aber für das System des Denkmalschutzes durch die Bestimmungen zu den Instandsetzungspflichten geklärt, dass dem Original entsprechende Teilrekonstruktionen nicht nur unschädlich für die Denkmalwürdigkeit des Gesamtobjektes sind, sondern - dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes entsprechend, den Aussagewert eines Objektes zu erhalten - sogar erforderlich sein können: So wie dies für insoweit gleichgelagerte Regelungen anderer Landesgesetze vertreten wird, ist die Teilrekonstruktion auch nach dem hier einschlägigen Hamburgischen Landesrecht grundsätzlich von der denkmalrechtlichen Instandsetzungspflicht umfasst; abzugrenzen ist dies von der völligen oder überwiegende Teile erfassenden Neuherstellung eines Baudenkmals, in deren Folge eine bloße Replik bzw. Rekonstruktion des verloren gegangenen Originals entstünde (vgl. zu den gleichgelagerten Landesregelungen BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 4 C 3/08, juris Rn. 11; OVG Koblenz, Urt. v. 19.5.2010, 8 A 11378/09, juris Rn. 35; OVG Münster, Urt. v. 26.8.2008, 10 A 3250/07, juris; Spennemann , in: Eberl/Martin/Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz, 7. Auflage 2016, Art. 4 Rn. 12 f.; Davydov , in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2014, § 7 Rn. 7; Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Auflage 2007, § 11 Rn. 5; Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 3. Auflage 2010, Abschnitt G Rn. 211).

  • OVG Hamburg, 23.06.2016 - 3 Bf 100/14

    Denkmalschutz; ipsa-lege-Prinzip; Beschränkung der Denkmalfeststellungen;

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Insbesondere gilt auch der Genehmigungsvorbehalt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 DSchG schon unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste (OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris).

    Ob derartige Gründe und Interessen vorliegen sowie welchen ein größeres Gewicht zukommt, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23.6.2016, 3 Bf 100/14, juris Rn. 89).

  • VG Hamburg, 18.03.2015 - 9 K 1021/13

    Denkmalschutz - Klage gegen Unterschutzstellungsbescheid

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Erforderlich ist, dass das einzelne Objekt seinen Teil zu der übergreifenden Komponente oder Idee beiträgt, welche die einzelnen Objekte zu einem einheitlichen Ganzen verbindet und der eigentliche "Träger der geschichtlichen Botschaft" des Ensembles ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.5.2007, a.a.O. Rn. 64 f.; VG Hamburg, Urt. v. 18.3.2015, 9 K 1021/13).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 8 A 12009/03

    Keine Abrissgenehmigung für Denkmal-Haus

    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Den Eigentümer des Denkmals trifft insoweit nach dem Hamburgischen Landesrecht - ebenso wie im Rahmen gleichgelagerter landesrechtlicher Regelungen (vgl. VGH München, Urt. v. 12.8.2015, 1 B 12.79, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 10.6.2010, 1 B 818/06, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 26.5.2004, 8 A 12009/03, juris Rn. 38; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Auflage 2012, § 7 Rn. 23) - eine Mitwirkungs- und Darlegungspflicht.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.10.1984 - 6 A 11/83
    Auszug aus VG Hamburg, 27.07.2016 - 7 K 4374/14
    Der Höhe nach erscheint in Anlehnung an den Abschreibungssatz des § 25 Abs. 2 der II. BV eine Rücklage von 1% des gegenwärtigen Gebäudewerts zuzüglich der Kosten der konkreten Instandsetzungsmaßnahme angemessen (OVG Hamburg, Urt. v. 12.12.2007, 2 Bf 10/02, juris Rn. 63 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 4.10.1984, 6 A 11/83, NJW 1986, 1892; 1894).
  • OVG Sachsen, 10.06.2010 - 1 B 818/06

    Denkmal, Erhalt, Zumutbarkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2008 - 1 A 10430/08

    Schlosskapelle Liebig darf nicht abgerissen werden

  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.1999 - 1 S 413/99

    Rechtskräftige Feststellung der Denkmaleigenschaft; Zumutbarkeit der Erhaltung

  • VGH Bayern, 18.10.2010 - 1 B 06.63

    Zu den Anforderungen an die Prüfung, ob die Erhaltung eines Baudenkmals nach dem

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 A 11378/09

    Teilzerstörtes Kelterhaus in Grünstadt-Asselheim muss nicht wiederaufgebaut

  • VG Augsburg, 12.05.2011 - Au 5 K 09.1511

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zur

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2004 - 2 L 454/00

    Zur Denkmaleigenschaft

  • OVG Sachsen, 23.06.2006 - 1 B 227/05

    Änderung eines Kulturdenkmals

  • OVG Hamburg, 01.02.1988 - Bf II 69/85

    Unterschutzstellung eines Denkmals als zulässige Inhaltsbestimmung und

  • OVG Hamburg, 12.09.2019 - 3 Bf 177/16

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für den

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2016, Aktenzeichen 7 K 4374/14, wird abgeändert.
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