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   VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14   

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VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14 (https://dejure.org/2014,21737)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2014 - 5 E 3534/14 (https://dejure.org/2014,21737)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. August 2014 - 5 E 3534/14 (https://dejure.org/2014,21737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 80 Abs. 5 VwGO; § 3 Abs. 1 Satz 1 HmbSOG; §§ 54a, 54 PBefG

  • Telemedicus

    Untersagungsverfügung der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gegenüber Uber ist formell rechtswidrig

  • Telemedicus

    Untersagungsverfügung der Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation gegenüber Uber ist formell rechtswidrig

  • verkehrslexikon.de

    Vorläufiger Rechtsschutz für Uber in Hamburg

  • kanzlei.biz

    Verbot der Vermittlungs-App

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Uber darf vorerst weiterbetrieben werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Uber" darf vorerst weiterfahren - in Hamburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fahrdienst Uber - Verbot formell rechtswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Mitfahrdienst "Uber” darf vorerst weiterbetrieben werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Uber-Verbot formell rechtswidrig, aber inhaltlich begründet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitfahrdienst "Uber" darf vorerst weiterbetrieben werden - Untersagungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Thüringen, 06.06.2002 - 2 EO 80/01

    Personenbeförderungsrecht; Rechtsgrundlage für Gewerbeuntersagung im

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Ein weitergehender Regelungsgehalt kommt den Vorschriften hingegen nicht zu (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, 2 EO 80/01, VRS 103, 476, 478f.; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, 67. EL Dezember 2013, § 54 Rn. 2a; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007, § 54 Rn. 2).

    Je intensiver jedoch in eine Rechtsposition eingegriffen wird, desto bestimmter müssen die Voraussetzungen dafür in der Eingriffsnorm festgelegt werden (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O. m.w.N.; Bauer, PBefG, 2010, § 54 Rn.3; Bidinger, Personenbeförd erungsrecht, 1/03, Stand September 2003, § 54 Rn. 40; Fielitz/Grätz, a.a.O., § 54 Rn. 2a).

    Damit richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den landesrechtlichen Regelungen für das Gewerberecht und nicht nach den landesrechtlichen Regelungen für das Personenbeförderungsgesetz (OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O, S. 476, 479; Pielow, a.a.O. § 15 Rn. 13.1).

    Bei einer auf § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gestützten Verfügung geht es indes, wie das Gesetz verdeutlicht, dem die Rechtsgrundlage entnommen worden ist, um die Durchführung der Gewerbeordnung und nicht des Personenbeförderungsgesetzes (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O., S. 476, 479).

    Dabei mag es durchaus als sinnvoll erscheinen, eine sachliche Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht auch für Untersagungsverfügungen im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes zu begründen, die auf eine gewerberechtliche Rechtsgrund lage gestützt werden (so entsprechend auch OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O. S. 476, 480; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399; vgl. Bauer, a.a.O., § 54 Rn. 4).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.1986 - 13 B 1282/86
    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Ihr werden zwar durch §§ 54, 54a PBefG auch Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen, so dass sie insoweit als Sonderordnungsbehörde anzusehen ist (Bidinger, a.a.O., § 54 Rn. 39; Bauer, a.a.O. § 54 Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, 13 B 1282/86, VRS 72, 398).

    Dabei mag es durchaus als sinnvoll erscheinen, eine sachliche Zuständigkeit der BWVI als Verkehrsgewerbeaufsicht auch für Untersagungsverfügungen im Bereich des Personenbeförderungsgesetzes zu begründen, die auf eine gewerberechtliche Rechtsgrund lage gestützt werden (so entsprechend auch OVG Weimar, Beschl. v. 6.6.2002, a.a.O. S. 476, 480; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399; vgl. Bauer, a.a.O., § 54 Rn. 4).

    Schon aufgrund der hohen Eingriffsintensität einer Untersagungsverfügung scheidet die Annahme einer konkludenten Zuständigkeitsreg elung aus Gründen der Sachnähe oder Praktikabilität aus (Bauer, a.a.O., § 54 Rn. 4; a.A. OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399 zu einer Untersagungsverfügung auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel).

    Darüber hinaus wird eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach allgemeiner, zutreffender Ansicht nur dann angenommen, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht verwaltet werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitverwaltet wird (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011 § 22 Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.2.1972, BVerfGE 41, 291, 312; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Darüber hinaus wird eine Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach allgemeiner, zutreffender Ansicht nur dann angenommen, wenn eine ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht verwaltet werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitverwaltet wird (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011 § 22 Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.2.1972, BVerfGE 41, 291, 312; OVG Münster, Beschl. v. 17.10.1986, a.a.O., S. 398, 399).
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Das folgt aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der verlangt, dass der Einzelne die Rechtslage erkennen und sein Verhalten daranausrichten kann (vgl. zum gesetzlichen Verbot BVerfG, Entscheidung v. 7.4.1964, 1 BvL 12/63, Rn. 27ff., juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1992 - 14 S 2038/91

    Die Mitnahme von Begleitpersonen bei gewerbsmäßigen Tiertransporten ist

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn ein Gewerbe spezialgesetzlich normiert ist, wie dies bei der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung der Fall ist, in dem Spezialgesetz aber eine dem § 15 Abs. 2 S. 1 GewO entsprechende Vorschrift fehlt (VGH Mannheim, Urt. v. 1.12.1992, 14 S 2038/91, juris Rn. 15 m.w.N.; Friauf, Kommentar zur Gewerbeordnung, 278. EL Mai 2014, § 15 Rn. 58; Landmann/Rohmer, GewO, 65. EL September 2013, § 15 Rn. 10 m.w.N..; Pielow, a.a.O., § 15 Rn.13).
  • VGH Hessen, 25.03.2009 - 6 A 2130/08

    Altlastensanierung: Sanierungsverantwortlicher, Garantenstellung bei Unterlassen

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Denn die Antragsgegnerin hat die Zustellung nur einer und nicht, wie es erforderlich gewesen sein dürfte (vgl. Sadler, VwVG VwZG, 8. Aufl. 2011, § 2 VwZG Rn. 27; VGH Kassel, Urt. v. 25.3.2009, 6 A 2130/08, juris Rn. 31 m.w.N.), zweier Ausfertigungen des Bescheides an die Antragstellerinnen veranlasst.
  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

    Auszug aus VG Hamburg, 27.08.2014 - 5 E 3534/14
    Denn die in § 45 Abs. 1 HmbVwVfG vorgesehene Heilung von Verfahrensfehlernbetrifft nicht die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 45 Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 16.7.1968, 1 C 81.67, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 26.09.2014 - 11 L 353.14

    Internetanbieter Uber bleibt im Land Berlin weiter verboten

    Die hier streitgegenständliche Untersagungsverfügung ist als "Vollzug" des Personenbeförderungsgesetzes zu klassifizieren, da es materiell um die Versagung eines nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungsbedürftigen Gewerbes geht (vgl. zur Zuständigkeitsproblematik von auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Gewerbeuntersagungen gegen Personenbeförderungsunternehmen OVG Weimar, Beschluss vom 6. Juni 2002 - 2 EO 80/01; VG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2014 - 5 E 3534/14 - jeweils juris).
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