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   VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19   

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VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19 (https://dejure.org/2021,11602)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2021 - 3 K 5339/19 (https://dejure.org/2021,11602)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. April 2021 - 3 K 5339/19 (https://dejure.org/2021,11602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Blockierung eines Twitter-Troll-Accounts; Kompromittierung eines behördlichen Twitter-Auftritts; Verwaltungsrechtsweg; Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 1009
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • VG Mainz, 13.04.2018 - 4 K 762/17

    Anspruch auf Zugang zu Facebook-Account einer öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der auf Datenverkehr aufbauenden Digitalisierung der Verwaltung und des sozialen Lebens allgemein nicht allein durch körperliche Anlagen oder Gegenstände, sondern auch virtuell geschehen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung einer Facebook-Seite: VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 56; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2359).

    Dadurch, dass sie den Twitter-Account "@PolizeiHamburg" öffentlich betreibt und im Rahmen der durch die Plattform Twitter eröffneten technischen Möglichkeiten grundsätzlich weltweit jedem Internetnutzer ermöglicht, auf die mit dem Account veröffentlichten Beiträge bzw. "Tweets" nicht nur zuzugreifen, sondern diese auch zu "liken", zu kommentieren, zu "retweeten", zu "taggen" etc., hat die Beklagte dem Account eine grundsätzlich allgemeine Zugänglichkeit gegeben und diesen - jedenfalls konkludent durch das Eröffnen und Veröffentlichen des Accounts - auch mit einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung versehen (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 59; Milker, NVwZ 2018, 1753).

    Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze - vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre ohne Änderung der generellen Widmung der Straße (vgl. zu dessen Einordnung als rein faktischem Handeln: OVG Hamburg, Urt. v. 27.9.1977, Bf II 83/76, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 4.9.2019, 11 ZB 19.1685, juris, Rn. 25 f.) - gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem - quasi "physischem" - Wege entfaltet (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 69; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

    Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 GG auf eine in ihrer Herleitung umstrittene und in ihrem Inhalt (noch) wenig konkretisierte Rechtsfigur wie ein "virtuelles Hausrecht" gestützt werden kann (vgl. insofern VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 66 m.w.N.), und unabhängig von der Frage, ob die Grundrechtssensibilität des Handelns der Beklagten bereits eine Intensität erreicht hat, die zwingend das Bestehen einer gesetzlichen Ermächtigung erfordert, findet sich eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hierfür - und zwar sowohl hinsichtlich der Betroffenheit des Klägers in seiner Informations-, als auch in seiner Meinungsfreiheit - jedenfalls in § 3 Abs. 1 HmbSOG, welcher die Verwaltungsbehörden, mithin auch die Polizei Hamburg, ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen (vgl. zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel auch im Bereich des Ausschlusses von Nutzern als virtueller öffentlicher Einrichtung betriebener Accounts die Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 044/18 des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, dort S. 4).

    Die Sperrung hatte präventiven Charakter und zielte gerade auf die Unterbindung weiteren Verhaltens des Klägers im beschriebenen Maße ab (vgl. insofern auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 82).

    Sowohl im Hinblick auf den Schutz der zweckentsprechenden Nutzbarkeit des als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebenen Twitter-Accounts "@PolizeiHamburg", als auch im Hinblick auf den Schutz der Rechtsordnung bzw. von Individualrechtsgütern ist schließlich auch zu beachten, dass das Blockieren des klägerischen Accounts nicht etwa eine Reaktion auf eine einmalige Äußerung des Klägers im Sinne eines einmaligen "Ausrutschers" war, sondern der Kläger gleich mehrfach in einem kurzen zeitlichen Zusammenhang in der hier in Rede stehenden Weise mit dem Account "@PolizeiHamburg" interagierte, was die Gefahr für die öffentliche Sicherheit ebenfalls als nicht unerheblich erscheinen lässt (vgl. auch VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 100).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Grundrechtssensibilität besteht jedenfalls im Hinblick auf die dem Kläger durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Informationsfreiheit, die als Voraussetzung der einer Meinungsäußerung vorausgehenden Meinungsbildung (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.8.1966, 1 BvR 586/62 u.a., BVerfGE 20, 174) den sonstigen Kommunikationsfreiheiten gleichsteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.10.1969, 1 BvR 46/65, BVerfGE 27, 71) und daher zu den Grundrechten gehört, die für demokratische Prozesse von konstitutiver Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 1, 23).

    Hierunter sind alle Gesetze zu fassen, die sich nicht gegen die Meinungs- oder Informationsfreiheit richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 209).

    b) Die durch § 3 Abs. 1 HmbSOG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen waren während des Blockierens des Twitter-Accounts des Klägers für den Account "@PolizeiHamburg" erfüllt, und zwar auch bei Beachtung der Notwendigkeit, entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wechselwirkungslehre nicht nur auf Ebene der Rechtsanwendung (vgl. u.), sondern auch auf Ebene der Auslegung der Tatbestandsmerkmale eines die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkenden allgemeinen Gesetzes, der Bedeutung dieser Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208 f.; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL., Stand: 8/2020, Art. 5, Rn. 139).

    Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass sowohl die Informations-, als auch die Meinungsfreiheit zu den Grundrechten zählen, die für die Funktionsfähigkeit demokratischer Prozesse von konstitutiver Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 1, 23), was sich dementsprechend vorliegend auch auf das Recht bezieht, von staatlichen Stellen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebene Social-Media-Accounts zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu nutzen bzw. mit diesen entsprechend zu interagieren, auch zur Veröffentlichung scharfer oder pointierter Meinungsäußerungen.

    Die von der Beklagten beim Blockieren des klägerischen Accounts für den Account "@PolizeiHamburg" insofern vorgenommene Abwägung ist nach Ansicht des Gerichts nicht i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden, auch wenn bei Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien, auch der scharfen bzw. überspitzten freien Rede spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 16; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 20) und die allgemeinen Gesetze - vorliegend § 3 HmbSOG - in ihrer die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung dieser Grundrechte gesehen und so interpretiert werden müssen, dass der besondere Wertgehalt dieser Rechte gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208 f.; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 34).

  • VG München, 27.10.2017 - M 26 K 16.5928

    Ausübung des virtuellen Hausrechts durch Sperrung der Kommentarfunktion auf einer

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Denn unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung fällt auch die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel, die ein Träger öffentlicher Verwaltung in Erfüllung einer in seinen Wirkungskreis fallenden Aufgaben einem bestimmten Kreis der Öffentlichkeit durch Widmung im Rahmen ihres Nutzungszwecks zur Benutzung zur Verfügung stellt, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der auf Datenverkehr aufbauenden Digitalisierung der Verwaltung und des sozialen Lebens allgemein nicht allein durch körperliche Anlagen oder Gegenstände, sondern auch virtuell geschehen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung einer Facebook-Seite: VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 56; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2359).

    Die sog. Netiquette fungiert hierbei als Nutzungsordnung der Einrichtung und dient zur Definition des Nutzungszwecks (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418), dem der Twitter-Account "@PolizeiHamburg" als virtuelle öffentliche Einrichtung gewidmet ist.

    Mit dem Blockieren des Accounts wird vielmehr eine rein faktische technische Grenze - vergleichbar mit dem Aufstellen einer physischen Barriere als Straßensperre ohne Änderung der generellen Widmung der Straße (vgl. zu dessen Einordnung als rein faktischem Handeln: OVG Hamburg, Urt. v. 27.9.1977, Bf II 83/76, juris, Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 4.9.2019, 11 ZB 19.1685, juris, Rn. 25 f.) - gezogen, welche ohne jede Mitteilung bzw. Bekanntgabe an den Betroffenen unmittelbar faktisch ihre sperrende Wirkung auf technischem - quasi "physischem" - Wege entfaltet (vgl. VG Mainz, Urt. v. 13.4.2018, 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857, Rn. 69; vgl. auch VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

    Der Zweck einer virtuellen öffentlichen Einrichtung zur Öffentlichkeitsarbeit wird durch die Netiquette im Sinne einer Nutzungsordnung definiert (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2017, M 26 K 16.5928, MMR 2018, 418).

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass sowohl die Informations-, als auch die Meinungsfreiheit zu den Grundrechten zählen, die für die Funktionsfähigkeit demokratischer Prozesse von konstitutiver Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 19; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 1, 23), was sich dementsprechend vorliegend auch auf das Recht bezieht, von staatlichen Stellen als virtuelle öffentliche Einrichtung betriebene Social-Media-Accounts zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu nutzen bzw. mit diesen entsprechend zu interagieren, auch zur Veröffentlichung scharfer oder pointierter Meinungsäußerungen.

    Das, was durch die allgemeinen Gesetze erreicht werden soll, muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die konkrete Beschränkung der Freiheiten nach Art. 5 Abs. 1 GG mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1982, 1 BvR 848/77, NJW 1982, 1449; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 100), was eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit und dem Rang des beeinträchtigten Rechtsguts erfordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 20; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 8), die unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und des Rechtsguts, in dessen Interesse sie eingeschränkt worden sind, berücksichtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/57, NJW 1958, 259; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 100, 104).

    Die von der Beklagten beim Blockieren des klägerischen Accounts für den Account "@PolizeiHamburg" insofern vorgenommene Abwägung ist nach Ansicht des Gerichts nicht i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden, auch wenn bei Beiträgen zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien, auch der scharfen bzw. überspitzten freien Rede spricht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 16; Beschl. v. 25.8.1994, 1 BvR 1423/92, juris, Rn. 20) und die allgemeinen Gesetze - vorliegend § 3 HmbSOG - in ihrer die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte und in der Bedeutung dieser Grundrechte gesehen und so interpretiert werden müssen, dass der besondere Wertgehalt dieser Rechte gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 208 f.; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 34).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Sie bezieht sich nicht auf den geistigen Inhalt der vom Kläger vertretenen Meinung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Handeln der Polizei Hamburg, die Ebene des Für-richtig-Haltens, sondern dient - wie ausgeführt - der Abwehr einer erkennbaren Gefahr von Rechtsgutsverletzungen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 51; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL., Stand: 8/2020, Art. 5, Rn. 143).

    Vielmehr orientierte sich die Maßnahme - wie ausgeführt - an den Gefahren, die aus den konkreten Handlungen des Klägers folgten (vgl. zu diesem Maßstab, BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvQ 19/04, NJW 2004, 2816; Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 50 f.; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 22).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvQ 19/04, BVerfGE 111, 155).

    Vielmehr orientierte sich die Maßnahme - wie ausgeführt - an den Gefahren, die aus den konkreten Handlungen des Klägers folgten (vgl. zu diesem Maßstab, BVerfG, Beschl. v. 23.6.2004, 1 BvQ 19/04, NJW 2004, 2816; Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, NJW 2010, 50 f.; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 22).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Amtliche Öffentlichkeitsarbeit ist - jedenfalls als Annex - Teil der allgemeinen Staats- und Behördenaufgaben (vgl. Gusy, NVwZ 2015, 701) und umfasst auch die zeitgemäßen Formen der Kommunikation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2623), wozu heutzutage auch die Kommunikation über die Internetplattformen der sog. sozialen Medien bzw. sozialen Netzwerke gehört (vgl. Milker, NVwZ 2018, 1753).

    Er dient der Polizei Hamburg zur amtlichen Öffentlichkeitsarbeit, welche wiederum Teil der ihr obliegenden Staats- und Behördenaufgaben ist (vgl. Gusy, NVwZ 2015, 701) und zu welcher auch die Kommunikation in zeitgemäßer Form (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91, NJW 2002, 2623), auch über die sog. sozialen Medien bzw. sozialen Netzwerke, gehört (vgl. Milker, NVwZ 2018, 1753).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2013 - 2 S 512/13

    Staatliche Informationen mit Grundrechtsrelevanz; Erfordernis gesetzlicher

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt für jede Verwaltungstätigkeit, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist, unabhängig davon, ob sie rechtsförmlich oder informell erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005, 7 C 20.04, juris, Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2013, 2 S 512/13, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2021, 20 K 5100/19, juris).

    Für andere Konstellationen kann dagegen die gesetzliche Aufgabenzuweisung und die sich hieraus ergebende Annexkompetenz einer Behörde ausreichend sein (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 15.4.2013, 2 S 512/13, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Das Vorgehen der Beklagten stellt außerdem keine mit einer strafrechtlichen Sanktion vergleichbare Maßnahme dar, bei der die Gefahr bestehen könnte, dass der Kläger zukünftig von der Wahrnehmung seiner Grundrechte, insbesondere seiner Meinungsfreiheit, eher Abstand nehmen werde (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, 1 BvR 776/84, BVerfGE 82, 263; von der Decken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 9).
  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

    Auszug aus VG Hamburg, 28.04.2021 - 3 K 5339/19
    Dieser umfasst sowohl die Entgegennahme von Informationen, als auch die Wahl des Bezugsweges unter Einschluss der dafür notwendigen technischen Voraussetzungen sowie die Entscheidung, aus welcher Quelle jemand sich informieren will (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.2.1994, 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 38; Starck/Paulus, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5, Rn. 118; Schemmer, in: Epping/Hillgruber, GG, 46. Ed., Stand: 2/2021, Art. 5, Rn. 29).
  • AG Düsseldorf, 11.07.2019 - 27 C 346/18

    Beleidigungen und Bedrohungen in sozialen Netzwerken rechtfertigen Kündigung!

  • OLG Brandenburg, 16.09.2014 - 11 Wx 6/11

    Wohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr: Sicherstellung der von einem

  • BVerfG, 03.03.2004 - 2 BvR 54/04

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Verfassungsrichter - Zum

  • VG Darmstadt, 05.06.2018 - 3 K 1937/17

    Abschleppen wegen anstößiger Bilder

  • AG Kassel, 03.08.2020 - 246 Ds 1622 Js 25245/17

    Kasseler Lehrstuhlinhaber nach Äußerungen in einem Interview über Kinderziehung

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 381/21

    Corona-Krise; Anordnung von Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards

  • BVerwG, 28.01.1966 - VII C 128.64

    Erteilung eines Filmprädikates - Bewertung als Dokumentarfilm - Gerichtliche

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.1966 - 1 A 75/64
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 184/54

    Meinungsäußerungsfreiheit und sozialer Frieden einer Hausgemeinschaft

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.01.2021 - 3 MR 2/21

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Friseursalons und

  • OVG Hamburg, 27.09.1977 - Bf II 83/76
  • BVerfG, 14.10.1987 - 2 BvR 64/87

    Öffentlichkeitsarbeit einer Landesregierung und unzulässige Wahlbeeinflussung

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • VG München, 24.05.2018 - M 7 E 18.2240

    Zugang zu öffentlichen Einrichtungen für Parteiveranstaltung

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • VGH Bayern, 04.09.2019 - 11 ZB 19.1685

    Klagebefugnis für eine allgemeine Leistungsklage

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

  • OLG Hamm, 09.07.2021 - 7 U 14/21

    Universitäten steht kein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei

    Die Klägerin als Trägerin hoheitlicher Gewalt kann zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen (vgl. insofern VG Mainz Urt. v. 13.4.2018 - 4 K 762/17.MZ, BeckRS 2018, 10857 = juris Rn. 66 f. m. w. N. "Hausrecht bezüglich der Facebook-Seiten des ZDF"; Kalscheuer/Jacobsen, NJW 2018, 2358 ; unter Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalklausel VG Hamburg Urt. v. 28.4.2021 - 3 K 5339/19, juris Rn. 69 f. "Twitter-Account der Polizei") .
  • AG Berlin-Mitte, 19.10.2023 - 151 C 167/23

    Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu einem privat betriebenen Social

    Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur erfüllen etwa von Behörden betriebene, staatliche Social Media-Accounts diese Anforderungen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.04.2021 - 3 K 5339/19, juris; VG Mainz, Urt. v. 13.04.2018 - 4 K 762/17, juris; VG München, Urt. v. 27.10.2017 - M 26 K 16.5928, juris; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, Einzelfragen zu hoheitlichen Social-Media-Accounts, WD 10 - 3000 - 033/22; Kalscheuer/Jacobsen, NVwZ 2020, 370; Milker, NVwZ 2018, 1751; zu im Internet betriebenen Datenbanken vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13/14).
  • VG Hamburg, 27.07.2021 - 3 K 2485/21

    Zur Unzulässigkeit einer Klage gegen eine Quarantäneanordnung nach Ablauf der

    Dazu muss der Beklagte regelmäßig den Standpunkt vertreten, seine Verhaltensweise gebe zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018, 6 B 133.18, juris, Rn. 12; VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2021, 3 K 5339/19, abrufbar über die Gerichtswebsite; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 91).
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