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   VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16   

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VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16 (https://dejure.org/2018,4316)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2018 - 7 K 1901/16 (https://dejure.org/2018,4316)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 7 K 1901/16 (https://dejure.org/2018,4316)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 10 BauNVO, § 31 Abs 2 BauGB
    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei unveränderter äußerer Gestalt des Gebäudes

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Hamburg, 31.10.2012 - 2 E 7/11

    Einzelhandelsausschluss bewirkt keine Beeinträchtigung der Leitfunktion eines

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit gegeben, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13/93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris, Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56), wie es auch die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin vorliegend durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vorgenommen hat.

    Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten mit dem Ziel, das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken und ihm ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, ist vor dem Hintergrund des auf die Belange der Wirtschaft Bezug nehmenden § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sowie des § 1 Abs. 5 BauNVO ein legitimes städtebauliches Interesse (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56; Urt. v. 28.8.2014, 2 E 15/11.N; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, S. 4; st. Rspr.) und stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

    Stützt die Plangeberin einen umfassenden Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten auf zwei städtebauliche Ziele, von denen nur eines geeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Festsetzung, wenn die Plangeberin beide Planungsziele gleichrangig und unabhängig voneinander verfolgt (so ausdrückl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 88, unter Verweis auf OVG Münster, Urt. v. 19.7.2011, 10 D 131/08.NE, juris, Rn. 48 ff.).

    Beide Betriebsformen charakterisieren vielmehr Einzel- wie Großhandel als eine selbständige Unterart des Handels (so ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118).

    Die Differenzierung zwischen allgemein zulässigen Versandhandelsbetrieben und im Übrigen unzulässigen Einzelhandelsbetrieben ist vor diesem Hintergrund gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht gleichheitswidrig (so ebenfalls ausdrückl. zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 118 ff.).

    c) Die von der Beklagten in ihrer Funktion als Plangeberin in § 2 Nr. 3 des Bebauungsplangesetzes vorgenommene weitere Feingliederung - dass Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, in den Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässig sind - unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch insofern zu einer wortgleichen Festsetzung OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 122 ff.).

  • BVerwG, 01.07.2013 - 4 BN 11.13

    Zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet zur Freihaltung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Hierdurch wird den Gemeinden als Plangebern u.a. die Möglichkeit gegeben, zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten in solchen einen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen planerisch festzusetzen (BVerwG, Beschl. v. 3.5.1993, 4 NB 13/93, juris; Beschl. v. 25.4.2002, 4 BN 20/02, juris, Rn. 6; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56), wie es auch die Beklagte in ihrer Funktion als Plangeberin vorliegend durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan Tonndorf 9 vorgenommen hat.

    Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in Gewerbegebieten mit dem Ziel, das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu stärken und ihm ein größeres Maß an Entfaltungsmöglichkeiten zu sichern, ist vor dem Hintergrund des auf die Belange der Wirtschaft Bezug nehmenden § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB sowie des § 1 Abs. 5 BauNVO ein legitimes städtebauliches Interesse (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4, m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris, Rn. 56; Urt. v. 28.8.2014, 2 E 15/11.N; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, S. 4; st. Rspr.) und stellt keine unzulässige Verhinderungsplanung dar.

    Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 26.3.2009, 4 C 21.07, BVerwGE 133, 310; Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4).

    Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt (BVerwG, Beschl. v. 1.7.2013, 4 BN 11/13, juris, Rn. 4).

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13

    Stadtentwicklungskonzept; Einzelhandelsaussschluss; "Leipziger Laden"

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Nicht erforderlich in diesem Sinne sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, 4 CN 7/11, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51).

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind vielmehr nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder andere, städtebaulich nicht anerkennenswerte Zwecke zu verschleiern (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2012, 4 BN 9/12, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 29; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 103/15, S. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 10 S 29.10

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung für Lebensmittel-Discounter neben See;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Bei der von der Klägerin geplanten Verkaufsflächenerweiterung handelt es sich nicht um bloße Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen in Bezug auf die auf ihrem Grundstück stattfindende Einzelhandelsnutzung, sondern um eine mit mehr als 10 vom Hundert signifikante Erweiterung, mit der überdies die bei 800 m² Verkaufsfläche liegende Grenze zur Großflächigkeit (vgl. insofern BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, OVG 10 S 29.10, juris, Rn. 9) überschritten würde.
  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Ausgangspunkt ist insofern vorrangig der Bebauungsplan selbst und die Gesamtschau der unterschiedlichen Festsetzungen (OVG Weimar, Beschl. v. 26.7.1996, 1 EO 662/95; NVwZ-RR 1997, 596; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61) sowie die Planbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, S. 310).
  • OVG Thüringen, 26.07.1996 - 1 EO 662/95

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Nachbarwiderspruch;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Ausgangspunkt ist insofern vorrangig der Bebauungsplan selbst und die Gesamtschau der unterschiedlichen Festsetzungen (OVG Weimar, Beschl. v. 26.7.1996, 1 EO 662/95; NVwZ-RR 1997, 596; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61) sowie die Planbegründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, NordÖR 2009, S. 310).
  • BVerwG, 09.03.1990 - 8 C 76.88

    Festsetzungsinhalt eines Fluchtlinienplans - Abweichung von Planungsgrundzügen -

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Die Analyse des insofern maßgeblichen Planungskonzeptes beurteilt sich dabei nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden planerischen Willen der Gemeinde bzw. Plangeberin (BVerwG, Urt. v. 9.3.1990, 8 C 76/88, BVerwGE 85, 66, 71 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2007 - 7 D 64/06

    Unwirksam einer Planänderung bei fehlerhaftem Ursprungsplan; Fehlen der

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Nicht ausreichend ist eine bloße Bezugnahme auf Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung einer vorhandenen Anlage (OVG Münster, Urt. v. 7.5.2007, 7 D 64/06.NE, juris, Rn. 72 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 126. EL., Stand: 8/2017, § 1 BauNVO, Rn. 114).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Bei der von der Klägerin geplanten Verkaufsflächenerweiterung handelt es sich nicht um bloße Instandhaltungs- oder Reparaturmaßnahmen in Bezug auf die auf ihrem Grundstück stattfindende Einzelhandelsnutzung, sondern um eine mit mehr als 10 vom Hundert signifikante Erweiterung, mit der überdies die bei 800 m² Verkaufsfläche liegende Grenze zur Großflächigkeit (vgl. insofern BVerwG, Urt. v. 24.11.2005, 4 C 10.04, BVerwGE 124, 364; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2011, OVG 10 S 29.10, juris, Rn. 9) überschritten würde.
  • BVerwG, 19.05.2004 - 4 B 35.04

    Grundzüge der Planung

    Auszug aus VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16
    Ergänzend können die Planaufstellungsvorgänge herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 19.5.2004, 4 B 35/04, BeckRS 2004, 22801; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61).
  • BVerwG, 18.06.2003 - 4 C 5.02

    Verbrauchermarkt; Fachmarkt; für Fahrräder und Sportbedarf; großflächiger

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2016 - 10 A 1574/14

    Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur Erweiterung

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 CN 7.11

    Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 2 E 6/07

    Umwandlung eines Industriegebietes in ein Gewerbegebiet; Ausschluss von

  • BVerwG, 03.05.1993 - 4 NB 13.93

    Anforderungen an das Normenkontrollgericht hinsichtlich seiner Vorlagepflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2011 - 10 D 131/08

    Wirksamkeit eines Bebauungsplans bei Vorliegen eines Verkündungsmangels

  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 B 28.00

    Ende des Bestandsschutzes infolge einer Nutzungsänderung

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

  • VG Düsseldorf, 19.04.2007 - 9 K 6272/06

    Verwaltungsgericht lehnt Klagen auf Erweiterung von zwei Lebensmittelmärkten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 10 A 2601/07

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Erweiterung eines

  • BVerwG, 25.04.2002 - 4 BN 20.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an eine

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch von dem Fall, der dem Urteil der Kammer 7 des erkennenden Gerichts vom 30. Januar 2018 (7 K 1901/16, juris) zugrunde lag.

    Dort hat die Kammer 7 die Voraussetzungen für die Erteilung einer - wegen eines festgesetzten Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben notwendigen - Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines bestandsgeschützten Lebensmitteldiscountmarktes von 791, 57 m² um 169, 46 m² auf 961, 03 m² verneint, obwohl die Vergrößerung lediglich durch die Hinzunahme einer bisherigen Lagerfläche erfolgen sollte (VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2018, 7 K 1901/16, juris Rn. 22 ff.).

    Zudem erscheint die Annahme, dass ein Lebensmitteldiscountmarkt seinen Betrieb bei fehlenden Erweiterungsmöglichkeiten aufgeben könnte und das Grundstück dann für eine Industrienutzung zur Verfügung stünde (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2018, 7 K 1901/16, juris Rn. 60), wesentlich naheliegender als die Annahme, dass die Klägerin die Nutzung ihres unweit der Hamburger Innenstadt gelegenen achtgeschossigen Hotelgebäudes bei fehlenden Erweiterungsmöglichkeiten aufgeben (und das achtgeschossige Hotelgebäude zur Ermöglichung einer industriellen Grundstücksnutzung abreißen lassen) würde.

    Schließlich unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen der Kammer 7 auch dadurch, dass der Plangeber dort bewusst auf einen erweiterten Bestandsschutz für Einzelhandelsbetriebe verzichtet hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30.1.2018, 7 K 1901/16, juris Rn. 36 ff.), während er sich vorliegend mit der Frage des erweiterten Bestandsschutzes für Beherbergungsbetriebe wie dem der Klägerin nicht ansatzweise auseinandergesetzt hat.

  • VG Hannover, 24.01.2019 - 4 A 723/17

    Befreiung; Geschossflächenzahl

    Ergänzend können die Planaufstellungsvorgänge herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, BeckRS 2004, 22801; VG Hamburg, Urteil vom 30.01.2018 - 7 K 1901/16 -, Rn. 45, juris; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61).
  • VG Hannover, 15.05.2019 - 4 A 5817/18

    Baulinie; Befreiung; Durchführungsplan; Überleitung

    Ergänzend können die Planaufstellungsvorgänge herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35/04 -, BeckRS 2004, 22801; VG Hamburg, Urteil vom 30.01.2018 - 7 K 1901/16 -, Rn. 45, juris; Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 39. Ed., Stand: 10/2017, § 31, Rn. 61).
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