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   VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21   

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https://dejure.org/2021,11063
VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21 (https://dejure.org/2021,11063)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2021 - 17 E 2043/21 (https://dejure.org/2021,11063)
VG Hamburg, Entscheidung vom 30. April 2021 - 17 E 2043/21 (https://dejure.org/2021,11063)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Versammlung des Bündnisses "Schwarz-Roter 1. Mai" bleibt untersagt

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 67/20

    Eilanträge gegen das Verbot von für den 1. Mai 2020 geplanten Versammlungen auch

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Ergänzend wird auf die Ausführungen nachfolgenden Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom selben Tag (Az. 5 Bs 67/20) Bezug genommen:.
  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvQ 37/20

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Zwar trifft die Verantwortung für eine Minimierung von Infektionsrisiken in diesem Zusammenhang nicht allein den Veranstalter einer Versammlung; vielmehr haben sich der Veranstalter und die zuständige Behörde gemeinsam um eine kooperative, einvernehmliche Lösung zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2020, 1 BvQ 37/20, juris Rn. 25).
  • VG Berlin, 21.04.2021 - 1 L 236.21

    Querdenker-Demonstration bleibt verboten

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Auf Seite 16 heißt es dort ausdrücklich, dass vor allem in größeren Menschenmengen mit geringen Abständen auch im Freien eine Ansteckung nicht ausgeschlossen sei (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 21.4.2021, 1 L 236/21, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 16.04.2020 - 17 E 1648/20

    Versammlung "Abstand statt Notstand - Verwaltungsrechtler*innen gegen die

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Der Annahme einer mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit bestehenden Verfassungswidrigkeit steht insofern auch der Wortlaut der aktuell geltenden Vorschriften entgegen, der - im Gegensatz zu dem der bis zum 27. April 2020 geltenden Regelungen, an denen die Kammer durchgreifende Bedenken geäußert hatte (vgl. Beschl. v. 16.4.2020, 17 E 1648/20 und Beschl. v. 30.4.2020, 17 E 1648/20) - durch die Vermeidung zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe auf Tatbestandsseite nunmehr eher einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sein dürfte.
  • VG Hamburg, 30.04.2020 - 17 E 1826/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Die Ansammlung einer größeren Menschenmenge auf der Straße Fruchtallee, die sich insbesondere durch eine Vielzahl von seitlichen Zuläufern und Anwohnergebäuden auszeichnet und das Erfordernis von Ordnern und/oder Polizeikräften, mit denjenigen zu interagieren, die nicht zur Versammlung zugelassen werden können, fällt darüber hinaus in eben jene Kategorie sozialer Kontakte, die nach dem Regelungssystem und -zweck der Eindämmungsverordnung gerade unterbunden werden sollen, um eine Ausbreitung des Coronavirus weitestgehend zu verhindern und Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen (s. die insoweit weiterhin zutreffenden Ausführungen der Kammer in dem gegenüber den Beteiligten in Bezug auf eine Versammlung zum 1. Mai 2020, Beschl. v. 30.4.2020, 17 E 1826/20).
  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 66/20

    Demonstration "Zuwanderung bewirkt Sozialabbau: Gegen die rote und die goldene

    Auszug aus VG Hamburg, 30.04.2021 - 17 E 2043/21
    Diese Einschätzung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 66/20, n.v.) für die - gegenüber der jetzigen - strengere Vorgängervorschrift bestätigt und ist insbesondere vor dem Hintergrund der dort vorgesehenen Ausnahmegenehmigung für den Fall infektionsschutzrechtlich vertretbarer Versammlungen, nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG ausgegangen.
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