Rechtsprechung
   VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,7217
VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21 (https://dejure.org/2021,7217)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31.03.2021 - 21 E 1276/21 (https://dejure.org/2021,7217)
VG Hamburg, Entscheidung vom 31. März 2021 - 21 E 1276/21 (https://dejure.org/2021,7217)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,7217) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwimmbad darf an Mitglieder eines Haushalts vermietet werden

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 25.03.2021 - 5 Bs 57/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Die erkennende Kammer hat keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen von geeigneten Modellversuchen zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte bereichsspezifisch ein erhöhtes Gefahrenniveau hinnehmen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

    Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass die erlaubte Öffnung der in § 14 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten Dienstleistungen mit Körperkontakt, insbesondere für Tattoo-Studios und Sonnenstudios, auf einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers beruht, einen abgegrenzten Bereich als Experimentierfeld für zukünftige Öffnungsstrategien auszuwählen, um angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheiten über die Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten Öffnungsperspektiven im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes entwickeln zu können (a.A. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

  • OVG Hamburg, 26.03.2021 - 5 Bs 60/21

    Trainingsangebot von Fitnessstudios im Freien bleibt untersagt

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Die erkennende Kammer hat keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber im Rahmen von geeigneten Modellversuchen zur Erprobung alternativer Schutzmaßnahmen und -konzepte bereichsspezifisch ein erhöhtes Gefahrenniveau hinnehmen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

    Die Kammer vermag aber nicht zu erkennen, dass die erlaubte Öffnung der in § 14 HmbSARS-CoV EindämmungsVO genannten Dienstleistungen mit Körperkontakt, insbesondere für Tattoo-Studios und Sonnenstudios, auf einer bewussten Entscheidung des Verordnungsgebers beruht, einen abgegrenzten Bereich als Experimentierfeld für zukünftige Öffnungsstrategien auszuwählen, um angesichts der weiterhin bestehenden Ungewissheiten über die Wirksamkeit der Infektionsschutzmaßnahmen im Hinblick auf die sich ausbreitenden Virusvarianten Öffnungsperspektiven im Rahmen eines effektiven Infektionsschutzes entwickeln zu können (a.A. OVG Hamburg, Beschlüsse v. 25.3.2021, 5 Bs 57/21 und 5 Bs 60/21, jeweils n.v.).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Auch dieser Umstand unterstreicht das Erfordernis hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris, Rn. 8).
  • OVG Saarland, 15.01.2021 - 2 B 354/20

    Schließung von Sportstätten (Corona)

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    bb) Zwar finden die verordnungsrechtlichen Regelungen zum Verbot der Öffnung von Schwimmbädern bzw. zum Verbot des Badebetriebs in Schwimmbädern wohl eine hinreichende gesetzliche Grundlage in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 6 bzw. Nr. 8 IfSG (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 15.1.2021, 2 B 354/20, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010, 1 BvR 1789/10, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, juris, Rn. 49 jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Eine Maßnahme ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1995, 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94, juris, Rn. 52).
  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Erforderlich ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit nur dann, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger fühlbar einschränkendes Mittel fehlt (BVerfG, Beschl. v. 14.3.1989, 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, juris, Rn. 80 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 17.03.2021 - 3 E 1096/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag auf Öffnung eines coronabedingt geschlossenen

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Hat der Verordnungsgeber selbst hingegen durch von ihm gesetzte abstrakt-generelle Regelungen bereits zu verstehen gegeben, dass bestimmte tatsächliche Unsicherheiten nicht mehr in einem Maße bestehen, das eine so weitgehende Freiheitsbeschränkung wie die vollständige Untersagung einer beruflichen Betätigung rechtfertigen könnte, hat er mithin seinen Einschätzungsspielraum ausgeübt und definiert, ist jedenfalls innerhalb des hierdurch gesetzten Rahmens bzw. Regelungskonzeptes die volle gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit nicht nur eröffnet, sondern besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG auch die Pflicht des angerufenen Gerichts zur uneingeschränkten Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2021, 3 E 1096/21, https://openjur.de/u/2332550.html).
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Ebenso wie für die Eignung einer Maßnahme kommt dem Gesetz- bzw. im Rahmen der Ermächtigung dem Verordnungsgeber für ihre Erforderlichkeit ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, der nur dann überschritten ist, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (stRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.09.2010, 1 BvR 1789/10, juris, Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016, 8 C 6.15, juris, Rn. 49 jeweils m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2016 - 4 B 504/16

    Geschäfte in Velbert dürfen an den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntagen 2016

    Auszug aus VG Hamburg, 31.03.2021 - 21 E 1276/21
    Darüber hinaus sind erhöhte Maßstäbe auch deshalb anzulegen, da die Antragstellerin der Sache nach die Gültigkeit von Rechtsnormen vorübergehend zu suspendieren begehrt, wofür in einem - insoweit in Hamburg nicht eröffneten - Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ebenfalls eine besonders strenge Interessenabwägung vorzunehmen wäre (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 10.6.2016, 4 B 504/16, juris, Rn. 24 ff.).
  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • VG Wiesbaden, 02.03.2021 - 7 L 185/21

    Stundenweises Untervermieten eines Badbetriebes an Einzelpersonen oder Angehörige

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht