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VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18 |
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- BVerwG, 07.05.1984 - 1 B 36.84
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - …
Auszug aus VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18
Zwar kann das Ermessen durch vorrangiges Recht, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, begrenzt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.1984, 1 B 36/84, juris Rn. 3). - OVG Hamburg, 31.08.2015 - 1 Bs 177/15
Verpflichtung zur Aufnahme in die 1. Klasse
Auszug aus VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18
Sind die bestehenden Kapazitäten nicht hinreichend, um alle Schulbewerber aufzunehmen, so kann beansprucht werden, dass über die Aufnahme nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.8.2015, 1 Bs 177/15, NordÖR 2016, 167, juris Rn. 5 m.w.N.; daran anknüpfend VG Hamburg, Beschl. v. 28.6.2018, 1 E 2411/18, n.v.). - OVG Hamburg, 08.08.2011 - 1 Bs 137/11
Auswahlentscheidung zur Aufnahme in ein Gymnasium
Auszug aus VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18
Im Rahmen der Zuweisung zu Schulen ist die vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern gesetzlich beabsichtigt (vgl. Bürgerschafts- Drs. 19/3195 S. 18; siehe dazu auch OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2011, 1 Bs 137/11, juris). - OVG Hamburg, 22.08.2011 - 1 Bs 157/11
Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Grundschule
Auszug aus VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18
Eine solche Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt aber jedenfalls nur ausnahmsweise und nur unter Anlegung strenger Maßstäbe in Betracht, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die Zuweisung zu einer anderen als der gewünschten Zweigstelle zu unzumutbaren Konsequenzen für die Betroffenen führen würde (vgl. zum Kriterium des Härtefalles bei der regulären Verteilung von Schulplätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 22.8.2011, 1 Bs 157/11, juris Rn. 3). - OVG Hamburg, 26.08.2009 - 1 Bs 159/09
Anspruch auf Aufnahme an Wunschschule; Versuchsschule
Auszug aus VG Hamburg, 31.07.2018 - 2 E 3561/18
In Anlehnung an Ziffern 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58) wird der Streitwert in der Hauptsache mit dem Regelstreitwert bemessen und dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 1 Bs 159/09, juris).