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   VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16   

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VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16 (https://dejure.org/2018,20998)
VG Hannover, Entscheidung vom 03.07.2018 - 1 A 2108/16 (https://dejure.org/2018,20998)
VG Hannover, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 1 A 2108/16 (https://dejure.org/2018,20998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2009 - 19 A 957/09

    Voraussetzungen einer zulässigen Umbettung eines Verstorbenen in das Doppelgrab

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24).

    In der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bislang aufgegriffenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist auch bereits ausdrücklich entschieden worden, dass ein mutmaßliches Einverständnis mit einer Umbettung bzw. ein mutmaßlicher Umbettungswille sich auch gerade auf die Umbettung als solche beziehen muss und im Falle eines nicht feststellbaren Einverständnisses nur die dritte Fallgruppe eröffnet ist, bei welcher es sich im Kern um eine Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles handelt (vgl. Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24-32 zum Fall einer nachträglich angestrebten Korrektur der Beisetzung eines verstorbenen Ehegatten in einem Einzelgrab durch zwei Monate nach der Beisetzung gefertigte testamentarische Verfügung).

    Eine Differenzierung mag insoweit in Betracht kommen, als bei der Umbettung eines Sarges - je nach Dauer der Liegezeit des Leichnams - eine Beschädigung des Leichnams und damit eine besonders schwere Störung der Totenruhe droht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 42), was bei Aschen in Urnen per se nicht denkbar ist.

  • VGH Bayern, 31.01.2018 - 4 N 17.1197

    Zulässigkeit einer (nur) zweijährigen Ruhezeit bei Urnenbestattung

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Dass die Störung der Totenruhe anderer Verstorbener anlässlich einer beabsichtigten Umbettung aus einem anonymen Grabfeld ausgeschlossen werden muss, gilt nach Auffassung der Kammer ungeachtet des Umstands, dass die Totenruhe kein absolutes, unabänderliches Verbot jeglicher Störung beinhaltet, sondern der Abwägung mit eventuell gegenläufigen Rechtsgütern oder rechtlich schützenswerten Belangen zugänglich ist (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 31.01.2018 - 4 N 17.1197 -, juris Rn. 22).

    Dies bedeutet aber nicht, dass beigesetzte Urnen Verstorbener von vornherein ein geringeres "Grundniveau" des aus der Totenruhe resultierenden Schutzes genießen würden als Leichname in Särgen (vgl. dazu auch Bayer. VGH, Urt. v. 31.01.2018 - 4 N 17.1197 -, juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2012 - 19 A 2207/11

    Vorliegen eines wichtigen rechtfertigenden Grundes für die Umbettung eines

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47; so nunmehr auch Bayer. VGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 -, juris Rn. 13).

    Vielmehr ist ein bekannter oder mutmaßlicher Wille des Verstorbenen, der sich nur auf den Bestattungsort, nicht aber auch auf eine Umbettung bezieht, (lediglich) bei der Abwägung im Rahmen der genannten dritten Fallgruppe zu beachten, denn die ganz besonderen Gründe, die eine Umbettung ausnahmsweise rechtfertigen und gebieten können, können gerade in solchen Fällen vorliegen, in denen Angehörige das Verfügungsrecht dem Willen des Verstorbenen zuwider ausgeübt haben (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 82 zu einer Fallgestaltung, in der ein vorrangig zur Totenfürsorge Berechtigter übergangen wurde).

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausgrabung und Umbettung von sterblichen Überresten

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Ein wichtiger Grund kann dann im Einzelfall auch vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 12.12.2012 - 19 A 2207/11 -, juris Rn. 47; so nunmehr auch Bayer. VGH, Beschl. v. 19.03.2018 - 4 ZB 16.2301 -, juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 08.06.2011 - 4 ZB 11.566

    Umbettung einer vor 52 Jahren verstorbenen Person; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Aus dem bekannten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen hinsichtlich eines bestimmten Bestattungsortes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung demnach nicht etwa sogleich ein mutmaßlicher Umbettungswille und auch kein "Automatismus" zur Bejahung eines wichtigen Grundes, wenn der Wille keine Beachtung gefunden hat (dies wohl allerdings nahelegend: Bayer. VGH, Beschl. v. 08.06.2011 - 4 ZB 11.566 -, juris Rn. 6, juris).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2014 - 8 LA 71/14

    Verpflichtung einer Hinterbliebenen zur Zustimmung zur Umbettung des verstorbenen

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24).
  • BGH, 26.10.1977 - IV ZR 151/76

    Einwilligung in die Umbettung eines Verstorbenen - Entscheidung über die Art der

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Aus zivilrechtlichen Entscheidungen, in denen Angehörige des Verstorbenen untereinander um die Erteilung einer Einwilligung zur Umbettung streiten, um einem Wunsch des Verstorbenen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 26.10.1977 - IV ZR 151/76 -, juris Rn. 7), lässt sich nichts anderes ableiten, weil derartige Streitigkeiten nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu entscheiden sind, die für die Umbettung einen "wichtigen Grund" fordern.
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 8 LA 128/06

    Anspruch auf Umbettung einer Urne durch den letzten Lebensgefährten des

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Insoweit ist nach Auffassung der Kammer indessen ebenfalls zu beachten, dass von volljährigen Angehörigen erwartet werden kann, dass sie sich rechtzeitig, d. h. vorher und nicht erst nachträglich, über Art und Ort der Bestattung ein abschließendes Urteil bilden (Nds. OVG, Beschl. vom 15.11.2006 - 8 LA 128/06 -, juris Rn. 7).
  • OVG Brandenburg, 25.09.2002 - 1 A 196/00

    Bestattungs- und Friedhofsrecht, Ausgrabung und Umbettung einer in einer

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    Ein wichtiger Grund i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Beklagten ist aber - selbständig tragend - auch deshalb zu verneinen, weil eine Ausgrabung der Urne mit der Asche des Verstorbenen aus dem anonymen Urnengrabfeld damit verbunden wäre, auch die Totenruhe anderer Verstorbener im Grabfeld bzw. im "Block" der Urnengräber zu beeinträchtigen (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 08.03.2018 - 10 PA 79/18 -, S. 6 unter Hinweis auf OVG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2002 - 1 A 196/00.Z -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2015 - 8 LA 152/15

    Bestattung; mutmaßlicher Wille; tatsächlicher Wille; Totenruhe; Umbettung;

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 1 A 2108/16
    In der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sind insoweit verschiedene Fallgruppen skizziert worden: Ausnahmen sollen möglich sein, wenn die Umbettung die Würde des Verstorbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, etwa weil der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahingehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2015 - 8 LA 152/15 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 12.08.2014 - 8 LA 71/14 -, juris Rn. 9; vgl. zum Wunsch des Ehepartners eines Verstorbenen aber: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 30.07.2009 - 19 A 957/09 -, juris Rn. 24).
  • VG Berlin, 05.03.2024 - 21 K 34.23
    Denn bei einer Umbettung aus einem dicht belegten Grabfeld ist eine Störung der Totenruhe der umliegend bestatteten Personen nicht auszuschließen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2020 - 21 K 122.19 - juris Rn. 13; hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.).
  • VG Berlin, 26.10.2021 - 21 K 129.21

    Umbettung einer Urne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen

    Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen liegt es vielmehr nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird (vgl. hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.).
  • VG Berlin, 18.02.2020 - 21 K 122.19
    Angesichts der Umstände der Bestattung von Urnen in einer Urnengemeinschaftsanlage liegt es vielmehr nahe, dass auch bei sorgfältigster Herangehensweise die Totenruhe Dritter gestört wird (vgl. hierzu näher VG Hannover, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 2108/16 - juris Rn. 24 ff.).
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