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   VG Hannover, 03.07.2018 - 5 B 4296/18   

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VG Hannover, 03.07.2018 - 5 B 4296/18 (https://dejure.org/2018,18338)
VG Hannover, Entscheidung vom 03.07.2018 - 5 B 4296/18 (https://dejure.org/2018,18338)
VG Hannover, Entscheidung vom 03. Juli 2018 - 5 B 4296/18 (https://dejure.org/2018,18338)
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  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 5 B 4296/18
    Durch die Kenntnisnahme eines Zuweisungsbescheids nach § 50 AsylG erfährt das Bundesamt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 26.07.2017 - C-670/16- Mengesteab nicht im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO davon, dass ein Ausländer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

    Bei dem Schriftstück, für das der EuGH diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen hat, handelte es sich um eine von einer Landesbehörde ausgestellte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (vgl. EuGH, Urteil vom 26.07.2017 - C 670/16 Mengestab -, Rn. 75 ff., 103 juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 PA 104/17

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Ausländerbehörde; Bundesamt; Dublin;

    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 5 B 4296/18
    Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifenanspruchs ist mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.06.2017 - 13 PA 104/17 -, juris m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2017 - 11 A 1810/15
    Auszug aus VG Hannover, 03.07.2018 - 5 B 4296/18
    Die zuvor insbesondere in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob auch die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender nach § 63a AsylG (BÜMA) unter die Definition des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO fällt, ist damit in bejahender Weise beantwortet worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2017 - 11 A 1810/15.A -, Rn. 15 juris).
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