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   VG Hannover, 04.07.2008 - 11 A 4598/07   

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https://dejure.org/2008,19125
VG Hannover, 04.07.2008 - 11 A 4598/07 (https://dejure.org/2008,19125)
VG Hannover, Entscheidung vom 04.07.2008 - 11 A 4598/07 (https://dejure.org/2008,19125)
VG Hannover, Entscheidung vom 04. Juli 2008 - 11 A 4598/07 (https://dejure.org/2008,19125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auskunftspflicht des in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7b HandwO; § 8 HandwO; § 17 Abs. 1 S. 1 HandwO; § 17 Abs. 2 HandwO
    Auskunftspflicht eines in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer; Pflicht einer Handwerkskammer zur Überwachung der nicht eintragungsfähigen Gewerbetreibenden ; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auskunftspflicht eines in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden gegenüber der Handwerkskammer; Pflicht einer Handwerkskammer zur Überwachung der nicht eintragungsfähigen Gewerbetreibenden ; Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Gewerbetreibenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Hessen, 11.03.2010 - 7 A 1947/09

    Auskunftspflicht des in die Handwerksrolle einzutragenden Gewerbetreibenden

    Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Juli 2008 - 11 A 4598/07 - ist im Übrigen mit Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 12. November 2009 - 8 LB 118/08 - (GewArch 2010, 84) aufgehoben worden.
  • VG Darmstadt, 18.09.2009 - 9 K 62/08

    Auskunftspflicht gegenüber Handwerkskammer; Erforderlichkeit des

    Hiergegen durfte der Kläger sich gem. §§ 68, 69 und 42 VwGO zulässiger Weise mit Widerspruch und Anfechtungsklage wenden (vgl. VG Hannover, Urt. v. 04.07.2008 - 11 A 4598/07 -, GewArch 2008, S. 408 [409 m.N.]).

    Steht dagegen von vornherein unzweifelhaft fest, dass dies nicht der Fall ist, weil der Gewerbetreibende etwa die persönlichen Voraussetzungen für eine Eintragung nicht erfüllt und auch eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b oder eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HWO nicht in Betracht kommt, so bedarf es keiner weiteren Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (BVerfG [3. Kammer des 1. Senats], Beschl. v. 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05 -, GewArch 2007, S. 206 [208]; VG Hannover, Urt. v. 04.07.2008 - 11 A 4598/07 -, GewArch 2008, S. 409).

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