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   VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18   

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VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18 (https://dejure.org/2018,2142)
VG Hannover, Entscheidung vom 08.02.2018 - 1 B 1111/18 (https://dejure.org/2018,2142)
VG Hannover, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 1 B 1111/18 (https://dejure.org/2018,2142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Bezirksrat Linden-Limmer unterliegt gegen OB im Streit um die Benennung eines Platzes nach kurdischem Aktivisten - Oberbürgermeister der Landeshauptstadt ist nicht verpflichtet, gegen die dagegen gerichtete Beanstandung des Innenministeriums gerichtlich vorzugehen

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Hannover, 17.03.2014 - 1 A 240/13
    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18
    Die Kammer hat bereits durch Urteil vom 17. März 2014 - 1 A 240/13 -, Rn. 35, juris, Folgendes ausgeführt:.

    Der effektive Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG hat indessen schon nicht in erster Linie organschaftliche Beziehungen innerhalb einer juristischen Person im Blick (Urteil der Kammer vom 17. März 2014, a.a.O., Rn. 40, juris), sodass nicht etwa jeder Sachkompetenz auch ein Klagerecht innewohnen würde.

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2018 - 10 ME 265/18

    Anwendbarkeit des Grundsatzes der Organtreue auf innerorganisatorische

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18
    Die abschließende Entscheidung, ob gegen einen Bescheid der Kommunalaufsichtsbehörde Klage erhoben werden soll, fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich eines Stadtbezirksrates (vgl. aber auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.06.2018 - 10 ME 265/18 -, juris).
  • VG Hannover, 15.05.2018 - 1 B 1117/18

    Keine Klage eines Bürgermeisters auf Beanstandung eines Beschlusses durch die

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18
    Zugleich hat er gegen den Bescheid auch im eigenen Namen Klage erhoben (Az. 1 A 1116/18) und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt (Az. 1 B 1117/18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2011 - 15 A 1555/11

    "Verdeckte" Schulträgerschaft für eine Realschule in freier Trägerschaft durch

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18
    Daraus folgt namentlich die Unzulässigkeit rechtsmissbräuchlichen Handelns (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, Rn. 16, juris).
  • OVG Niedersachsen, 08.02.2011 - 10 ME 43/10
    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2018 - 1 B 1111/18
    Ebenso wenig kann aus dem Grundsatz der Organtreue darauf geschlossen werden, dass der Antragsgegner zur Klagerhebung verpflichtet wäre (vgl. zu diesem Grundsatz Nds. OVG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 ME 43/10 -, Rn. 18, juris).
  • OVG Niedersachsen, 26.06.2018 - 10 ME 265/18

    Organ einer Gemeinde (hier: Stadtbezirksrat) nicht klagebefugt gegen

    Den zugleich vor dem Verwaltungsgericht Hannover gestellten Antrag, den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt bzw. hilfsweise die Landeshauptstadt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Klage gegen die Beanstandung zu erheben, hat das Verwaltungsgericht mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruchs noch am gleichen Tage abgelehnt (1 B 1111/18).

    Er kann, wie er es auch getan hat (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 08.02.2018 - 1 B 1111/18 -), zur Durchsetzung seiner Entscheidungszuständigkeit von der dazu befugten Kommune bzw. ihrem zuständigen Organ ein gerichtliches Vorgehen gegen die Beanstandung seines Beschlusses durch die Aufsichtsbehörde verlangen und bei einer Ablehnung, diese in einem gerichtlichen kommunalverfassungsrechtlichen Verfahren überprüfen lassen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.11.2003 - 2 M 500/03 -, juris Rn. 13).

  • VG Hannover, 15.05.2018 - 1 B 1117/18

    Maßnahme; Stadtbezirksrat; Umbenennung von Straßen; Klagebefugnis;

    Im gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt A-Stadt gerichteten Eilverfahren - 1 B 1111/18 -, auf welches er Bezug nimmt, machte er geltend, der Antragsteller sei für die Benennung des Platzes gem. § 93 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG zuständig.

    Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Februar 2018 in dem gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt A-Stadt geführten Eilverfahren - 1 B 1111/18 - ausgeführt hat, liegt es im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsausschusses der Landeshauptstadt A-Stadt, darüber zu entscheiden, ob gegen den Bescheid des Antragsgegners Klage erhoben werden soll, § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG.

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