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   VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19   

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VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19 (https://dejure.org/2019,2803)
VG Hannover, Entscheidung vom 08.02.2019 - 10 B 493/19 (https://dejure.org/2019,2803)
VG Hannover, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 10 B 493/19 (https://dejure.org/2019,2803)
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  • OVG Niedersachsen, 21.12.2018 - 10 LB 201/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Italien; systemische Mängel

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    Soweit dort die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorgreiflich erachtet werden, weil der Senat die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorlagefragen zu 1. verneint (vgl. Urteil vom 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - und Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -), bleibt dort die weiterhin vorgreifliche Vorlagefrage zu 2. unbeantwortet, ob es dem (durch das Nds. Oberverwaltungsgericht verneinten) Verstoß gegen Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichsteht, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt, und ob diese Annahme tatsächlich zutrifft.
  • OVG Niedersachsen, 06.04.2018 - 10 LB 109/18

    Anerkannte Schutzberechtigte; Aufnahmebedingungen; Flüchtlinge; Italien;

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    Soweit dort die Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgericht als nicht vorgreiflich erachtet werden, weil der Senat die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorlagefragen zu 1. verneint (vgl. Urteil vom 6.4.2018 - 10 LB 109/18 - und Beschluss vom 21.12.2018 - 10 LB 201/18 -), bleibt dort die weiterhin vorgreifliche Vorlagefrage zu 2. unbeantwortet, ob es dem (durch das Nds. Oberverwaltungsgericht verneinten) Verstoß gegen Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU entspricht und/oder gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK gleichsteht, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt, und ob diese Annahme tatsächlich zutrifft.
  • BVerfG, 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorabentscheidungsersuchen an den

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    19 Erst wenn eine Vorlagefrage in einem anhängigen Vorabentscheidungsersuchen auch im eigenen Verfahren der Antragstellerin entscheidungserheblich ist und zugleich Gründe vorliegen, die nach der Überstellung in den anderen Mitgliedstaat die Rechtsverfolgung in der Hauptsache und die Vorlage der maßgeblichen Frage an den EuGH unmöglich machen oder unzumutbar erschweren würden, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, ein überwiegendes Suspensivinteresse anzunehmen und dem Eilrechtsschutzbegehren zu entsprechen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 19 f.).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    ob es einem solchen Verstoß zum anderen gleichsteht, wenn anerkannten Flüchtlingen im Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen gewährt werden, sie insoweit aber nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates, oder anerkannte Flüchtlinge eigenen Staatsangehörigen in den Existenzbedingungen zwar formalrechtlich gleichgestellt sind, sie aber faktisch erschwerten Zugang zu den damit verbundenen Leistungen haben und es an einem entsprechend dimensionierten und den besonderen Bedürfnissen des betroffenen Personenkreises gerecht werdenden Integrationsprogramm zur Sicherstellung einer faktischen Inländergleichbehandlung fehlt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 2.8.2017 - 1 C 37/16 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 15. März 2017 - A 11 S 2151/16 - ausgeführt, dass nach der einschlägigen Berichtslage, insbesondere dem ausführlichen Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus VG Hannover, 08.02.2019 - 10 B 493/19
    17 Denn auch im Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Wertung des europäischen Rechts zu beachten, dass grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat angemessene, durch das Unionsrecht vereinheitlichte Aufnahmebedingungen herrschen, die Mindeststandards festlegen und die Grundlage für das Prinzip gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bilden (vgl. EuGH, Urteil vom 7.6.2016 - C-63/15, Ghezelbash -, juris Rn. 60).
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