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   VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18   

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VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18 (https://dejure.org/2018,1970)
VG Hannover, Entscheidung vom 11.01.2018 - 11 B 87/18 (https://dejure.org/2018,1970)
VG Hannover, Entscheidung vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 (https://dejure.org/2018,1970)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK begründet, kann dabei auch in Mängeln bei der Prüfung des Asylantrags liegen sowie in der Gefahr, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece Rn. 321; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, juris).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (30696/09; M.S.S. v. Belgium and Greece) wies das Asylsystem in Griechenland zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung erhebliche strukturelle Mängel auf, weshalb Asylbewerber sehr geringe Chancen hätten, dass ihr Antrag und ihre Beschwerde von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft würden.

    Diese Situation verletze die Asylantragsteller in ihren Rechten aus Art. 13 EMRK und Art. 3 EMRK (vgl. zum Vorstehenden: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece Rn. 125, 187, 300-321).

  • VG München, 26.10.2016 - M 17 K 15.31601

    Das Erfordernis der persönlichen Anhörung zum Verfolgungsschicksal in einem

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Allerdings ist § 71a AsylG dahingehend auszulegen, dass ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nur vorliegt, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß der Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt worden ist (VG München, Urteil vom 26. Oktober 2016 - M 17 K 15.31601 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris Rn. 9).
  • VG Aachen, 04.08.2015 - 8 L 171/15

    Zweitantrag; Anhörung; Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Allerdings ist § 71a AsylG dahingehend auszulegen, dass ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nur vorliegt, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß der Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt worden ist (VG München, Urteil vom 26. Oktober 2016 - M 17 K 15.31601 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris Rn. 9).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2016 - 1 A 11081/14

    Asyl; Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung bei bereits gewährtem subsidiären

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Voraussetzung der Einordnung eines Staates als sicherer Drittstaat ist unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen Art. 3 EMRK damit insbesondere, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine sog. systemischen Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, aufgrund derer der Asylbewerber Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 23).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK begründet, kann dabei auch in Mängeln bei der Prüfung des Asylantrags liegen sowie in der Gefahr, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece Rn. 321; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Hannover, 11.01.2018 - 11 B 87/18
    Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittstaaten davon leiten lassen, dass in allen Mitgliedstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention gelten und ferner davon, dass diese Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, juris Rn. 157-160).
  • VG Saarlouis, 09.07.2019 - 5 L 773/19

    Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung bezüglich Griechenland;

    Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs seien sie nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt.(vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 125, 187 und 300 ff.) Im Hinblick auf die Mängel im griechischen Asylsystem hat auch die Bundesrepublik Deutschland seit dem 19.01.2011, zunächst befristet für ein Jahr, keine Überstellungen mehr nach Griechenland nach der Dublin-Verordnung vorgenommen.(vgl. VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18-, juris, Rz. 13).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier ist gleichfalls davon auszugehen, dass nach der Auskunftslage jedenfalls in den Jahren 2012 bis 2015 eine sorgfältige Sachprüfung der Asylanträge in Griechenland nach dem alten Verfahrensregime nicht gewährleistet war und dort zumindest bis Mitte 2013 systemische Mängel in der Bearbeitung von Asylanträgen vorlagen.(vgl. Urteil vom 12.07.2018 - 9 K 207/17.TR -, juris, Rz. 26 und 28; vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 11.01.2018 - 11 B 87/18-, juris, Rz. 14ff.) Für die Prüfung der Asylanträge sei die Polizei zuständig gewesen.

  • VG Köln, 19.02.2018 - 14 L 4188/17

    Wertung eines Antrags eines Asylbewerbers als Zweitantrag hinsichtlich

    So VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris Rz. 9; i.E. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rz. 10f.

    A.A. für ein im Jahr 2012 und damit nach altem Verfahrensrecht ("Old procedure") durchgeführtes Asylverfahren VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rz. 15.

  • VG Cottbus, 09.07.2018 - 5 L 270/18

    Vorliegen eines Zweitantrags; keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in

    10 Einer endgültigen Entscheidung hierzu bedarf es indes vorliegend nicht, da das Gericht jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitraum Mitte 2014 bis Mitte 2015 keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür sieht, dass das griechische Asylverfahren regelhaft an derart gravierenden Mängeln gelitten haben könnte (wie hier: VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris Rn. 22 ff.; i.E auch: VG Augsburg, Urteil vom 18. Mai 2018 - Au 4 K 17.34594 -, juris Rn. 8; a.A.: VG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2017 - 2 A 372/17 -, juris Rn. 16 [für Asylentscheidungen aus dem Jahr 2014]; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rn. 11 ff. [für Asylentscheidungen aus dem Jahr 2012]).

    Neben den Haft- und Existenzbedingungen für Asylbewerber in Griechenland, die nach Auffassung des EGMR eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten, hatte der EGMR zum damaligen Zeitpunkt auch beanstandet, dass aufgrund struktureller Defizite im griechischen Asylverfahren nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für einen Antragsteller bestand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz einer ernsthaften Prüfung unterzogen wurde, so dass er - auch mangels eines effektiven Rechtsbehelfs gegen die qualitativ schlechten Entscheidungen - im Ergebnis nicht vor willkürlichen Zurückweisungen in seinen Heimatstaat geschützt war (vgl. im Einzelnen: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgien und Griechenland -, juris Rn. 205 ff., Rn. 235 ff. und Rn. 300 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 14. November 2017 - 2 A 372/17 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris Rn. 13).

  • VG Düsseldorf, 03.05.2018 - 11 L 5609/17
    So VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris; i.E. ebenso VG Hannover, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 11 B 87/18 -, juris; vgl. zum Meinungsstand VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 14 L 4188/17.A -, juris.
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