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   VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16   

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VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16 (https://dejure.org/2016,48708)
VG Hannover, Entscheidung vom 11.11.2016 - 3 B 5176/16 (https://dejure.org/2016,48708)
VG Hannover, Entscheidung vom 11. November 2016 - 3 B 5176/16 (https://dejure.org/2016,48708)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Bremen, 22.02.2016 - 1 B 303/15

    Anspruch von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen gegenüber dem

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    Darüber hinaus schließt sie - unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers - in jedem Fall eine Befragung des Betroffenen ein, in der dieser mit den Zweifeln an seiner Eigenangabe zu seinem Alter zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen (OVG Bremen, Beschl. vom 22.02.2016 - 1 B 303/15 -, NVwZ-RR 2016, 592 f. Rn. 13).

    Das Verfahren ist stets nach dem Vier-Augen-Prinzip von mindestens zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 22.02.2016 a.a.O. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/6392, S. 20 und die dort erwähnten "Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen" der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom Mai 2014).

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (OVG Bremen, - 1 B 303/15 -, a.a.O.; BayVGH, Beschl. vom 16.08.2016, - 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 16.08.2016 - 12 CS 16.1550

    Pflicht zur (vorläufigen) Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    Dabei gilt jedoch zunächst das sog. "Primat der Selbstauskunft" (BayVGH, Beschl. vom 16.08.2016, - 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 14, m. w. N.).

    Das Ergebnis dieses Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren, insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (OVG Bremen, - 1 B 303/15 -, a.a.O.; BayVGH, Beschl. vom 16.08.2016, - 12 CS 16.1550 -, juris Rn. 17).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    b) Bei der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten, als minderjährig angesehenen Ausländers gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII handelt es sich diesem gegenüber um einen zumindest auch begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. Kirchhoff in: juris-PK SGB VIII, § 42 Rn. 212, m. w. N.; BVerwG, Urt. vom 11.07.2013, 5 C 24/12, juris Rn. 31).
  • BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zur rechtfertigen, und sich folglich in mehr oder minder starkem Maße auch die Darlegungslast des Antragstellers verschiebt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241, juris Rn. 11 f.).
  • OVG Bremen, 21.09.2016 - 1 B 164/16

    Erneute Einleitung das Verfahrens zur Altersfeststellung im Verfahren über die

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    Es bestehen aus Sicht der Kammer jedoch keine Bedenken, diese Regelungen im Wege analoger Anwendung auch in Fällen zu Grunde zu legen, in denen Zweifel an der Minderjährigkeit der betroffenen Person erst nach dem Übergang von der vorläufigen Inobhutnahme gemäß § 42a Abs. 1 SGB VIII in eine "reguläre" Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII auftreten (ebenso: OVG Bremen, Beschl. vom 21.09.2016, 1 B 164/16, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

    Auszug aus VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16
    Hierbei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zur rechtfertigen, und sich folglich in mehr oder minder starkem Maße auch die Darlegungslast des Antragstellers verschiebt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, juris Rn. 21 f.; BVerwG, Beschl. vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241, juris Rn. 11 f.).
  • VG München, 21.12.2022 - M 18 S 22.5698

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme,

    Dementsprechend wird durch eine solche Anordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht die Regelung des § 88a SGB VIII durchbrochen, wie die Antragsgegnerin meint (im Ergebnis auch: OVG NW, B.v. 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 39; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 26; VG Gera, B.v. 23.8.2021 - 6 E 859/21 Ge - juris Rn. 59).

    Die Antragsgegnerin ist in der Folge verpflichtet, den Antragsteller wieder vorläufig in Obhut zu nehmen und gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein medizinisches Gutachten zur Altersdiagnostik durchzuführen (so auch: OVG NW, B.v. 9.6.2020 - 12 B 638/20 - juris Rn. 39; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 26; VG Gera, B.v. 23.8.2021 - 6 E 859/21 Ge - juris Rn. 59).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 849/17

    Jugendhilfe; Erstattungsstreitigkeit; Kosten einer aktiven Rückführung eines

    Eine vorzeitige Aufhebung der Inobhutnahme gemäß §§ 45 oder 48 SGB X (vgl. dazu BremOVG, Beschluss vom 18. November 2015 - 2 B 221/15 -, NVwZ 2016, 1188, Rn. 18; VG Hannover, Beschluss vom 11. November 2016 - 3 B 5176/16 -, juris, Rn. 8; Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 42, Rn. 105) ist der Verwaltungsakte der Klägerin insoweit nicht zu entnehmen (vgl. insbesondere den Widerspruch der Klägerin vom 1. Juni 2017; Bl. 19 d. VA [rot]).
  • VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

    Ausgehend von dieser gesetzlichen Systematik wird das Zuweisungsjugendamt, also das Jugendamt, dem der unbegleitete neu eingereiste ausländische Minderjährige im Rahmen der Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII, § 88a Abs. 2 SGB VIII zugewiesen worden ist, die Feststellung des Aufgriffsjugendamts, also des Jugendamts, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat (§ 88a Abs. 1 SGB VIII), in der Regel zu übernehmen und von der Minderjährigkeit der betroffenen Person auszugehen haben (vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind; so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9; vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen).
  • VG Stuttgart, 24.08.2023 - 7 K 3873/23

    Aufhebung der Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers bei

    Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X darf ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - OVG 6 S 22.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Hannover, Beschluss vom 11.11.2016 - 3 B 5176/16 -, juris Rn. 7).
  • VG Würzburg, 27.11.2023 - W 3 S 23.1230

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

    Aus alledem ergibt sich die Auffassung der Kammer, dass das Zuweisungsjugendamt dazu berechtigt ist, eine erneute Feststellung der Minderjährigkeit vorzunehmen, wenn ein konkreter Anlass hierfür besteht (vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Ernstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind; so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9; vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen).
  • OVG Bremen, 26.04.2021 - 2 B 62/21

    Benachrichtigung einer Vertrauensperson im Altersfeststellungsverfahren

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die strukturellen Nachteile der Verfahrenssituation für den Betreffenden auszugleichen und so dem (potentiellen) Kindeswohl zu dienen, ist der Verweis in § 42f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII so zu verstehen, dass der Vertrauensperson die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden muss (Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII , 8. Aufl. 2019, § 42f. Rn. 3; VG Hannover, Beschl. v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16, juris Rn. 12).
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