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   VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17   

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VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17 (https://dejure.org/2018,9149)
VG Hannover, Entscheidung vom 14.03.2018 - 8 A 6818/17 (https://dejure.org/2018,9149)
VG Hannover, Entscheidung vom 14. März 2018 - 8 A 6818/17 (https://dejure.org/2018,9149)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 2 NB 284/16

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Zunächst vermag nach Ablauf von 11 Jahren seit Einrichtung des Modellstudiengangs (2005/2006) eine "bloße" Alternativberechnung die seit langem geforderte normative Festlegung der Kapazitätsberechnung (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 4540/08 ua. -, Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -) schon generell nicht zu ersetzen (ebenso Beschl. v. 16.8.2016 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Unabhängig davon begegnet die Alternativberechnung Bedenken, weil sie sich ebenfalls an den in dem Lohfert-Gutachten ermittelten einzelnen Parametern (wie Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße) orientiert und diese konkret (0,406 für die Patienteneignung) oder mit gewissen, am Gutachten angelehnten Änderungen (Belastbarkeit, gewichtete Gruppengröße) übernimmt, obgleich nach den obigen Ausführungen Indizien dafür bestehen, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften, was gleichzeitig einer unbesehenen vollständigen bzw. modifizierten Übernahme in die Alternativberechnung entgegenstehen dürfte (ebenso Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Einführung eines Modellstudienganges grundsätzlich nicht dazu führen soll, Studienplätze abzuschmelzen (vgl. Wissenschaftsrat "Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland auf Grundlage einer Bestandsaufnahme der humanmedizinischen Modellstudiengänge", Dresden, 11.7.2014, Drucks. 4017-14 S. 50; vgl. auch Sen, Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 24.10.2016 - 2 NB 33/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016).

    Im Ergebnis unterscheiden sich diese Begrifflichkeiten nicht; denn übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung der Aufnahmegrenze nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.).

    Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017).

    Die Erhöhung der Studierendenzahl wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden (vgl. Sen., Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. - WS 2016/2017).

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2016 - 2 NB 35/16

    HannibaL; Modellstudiengang; Modellstudiengang: HannibaL; Patientenkapazität

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Hiervon waren jedoch fünf Studierende lediglich vorläufig aufgrund des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 (- 2 NB 35/16 -, juris) immatrikuliert, da diese nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 für das 1. Fachsemester vorläufig zugelassen worden waren.

    Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im April 2016 in einem Berufungsverfahren (- 2 LB 270/15 - betreffend das WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang gem. § 17 Abs. 2 NdsKapVO geltenden stationären Parameter von 10, 65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hatte (das Verfahren wurde im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des dortigen Klägers für erledigt erklärt), sprach es erstmals für das Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zu (vgl.: Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 -, juris).

    Generiere die Antragsgegnerin gleichwohl aus der MHH-Ambulanz sowie aus externen Ausbildungsstellen weitere Vollstudienplätze, übernehme sie zudem noch - nach eigenen Angaben - seit Jahren eine "freiwillige Überlast", um auf 270 Studierende zu kommen, und habe sie in den vergangenen Jahren die Studierenden gleichwohl ordnungsgemäß ausbilden können, sei dies - zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand - ein erhebliches Indiz für die Annahme, dass die der Formel zugrunde gelegten Einzelwerte für Patienteneignung, Belastbarkeit, Gruppengröße in der Ausbildungswirklichkeit höher anzusetzen sein dürften (vgl. Beschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u.a. -, WS 2016/2017, Veröffentlichung in juris geplant, v. 24.12.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris WS 2015/2016 ).

    Genauso gut hätte sich die Antragsgegnerin auf eine geringere oder höhere Zahl an Studienplätzen festlegen können (vgl. näher Beschl. d. Sen. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016, juris).

    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet.

    Auch ist für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmegrenze zu berücksichtigen, dass die vom Senat zum Wintersemester 2015/2016 zugelassenen sechs Studierenden im vorliegenden Sommersemester 2017 zwar rechtlich zutreffend von der Antragsgegnerin als Studierende des 4. Fachsemesters geführt werden, faktisch aber im Sommersemester 2017 das 2. Fachsemester mit belasten dürften, weil die entsprechenden Beschlüsse des Senats erst am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 -, juris und 2 NB 10/16 -) ergingen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2017 - 13 C 7/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin i.R.d. Ermittlung der Ausbildungskapazität

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.

    Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v . 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.

    Bis September/Oktober 2018 soll dann eine aktualisierte Berechnungsformel erstellt werden (vgl. SchrS. Antragsgegnerin v. 16.1.2017, dort Anl. AG 11: St. Studiendekan Prof. Just v. 16.1.2017, vgl. auch SchrS. Antragsgegnerin v. 13.2.2017, dort Anl. 21: St. der Stiftung für Hochschulzulassung v. 26.1.2017, Schreiben Hochschulstart.de v. 13.7.2017 mit Leistungsbeschreibung für das Bamberger Institut BACES, dort Seite 6 und Niederschrift über die 6. Sitzung der Arbeitsgruppe "Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin" (AG "Modellstudiengang Medizin") am 31.10.2016, dort Anl. "Konzept 5" S. 2; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris).).

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    27 Da - wie im Folgenden dargelegt wird - die Vorgaben zur Berechnung der Studienplatzkapazität bei der Beklagten in § 17 Abs. 2 NdsKapVO nichtig sind - die Kammer ist entgegen der Auffassung der Beklagten insoweit sowohl zur Prüfung als auch zur Verwerfung berechtigt und verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 -, juris Rdnr. 73 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2000 - 3 Nc 1/00 -, juris Rdnr. 6) - und wegen der Ausbildungsunterschiede als Ersatz nicht ohne weiteres auf die in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung zurückgegriffen werden kann und es auch an weiteren Berechnungsvorgaben in der NdsKapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Beklagte verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es für diesen Anspruch auch eine entsprechende Anspruchsgrundlage, nämlich Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz (vgl. auch insoweit BVerwG, Urt. v. 22.06.1973, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O., Rdr. 65).

    Dass die Regelung bzw. die ihr zugrundeliegende Formel und deren Ableitung auch kapazitätsfreundliche Faktoren enthält, ändert an der insgesamt mangelnden Plausibilität nichts (vgl. auch insoweit BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O., Rdnr. 73 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - 13 B 113/15

    Ermittlung der tatsächlichen Kapazität des Aachener Modellstudiengangs

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.

    Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v . 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden.

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin -

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 22.06.1973 (- VII C 7.71 -, juris Rdnr. 17) diesen sog. "prozessualen Bestandsschutz", der sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit für alle Studienbewerber ergibt, bestätigt.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es für diesen Anspruch auch eine entsprechende Anspruchsgrundlage, nämlich Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz (vgl. auch insoweit BVerwG, Urt. v. 22.06.1973, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991, a.a.O., Rdr. 65).

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2017 - 2 NB 944/17

    Humanmedizin; Modellstudiengang; Kapazitätsberechnung; Zuschlag

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Diese Verpflichtung ergibt sich aus den folgenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem letzten, das Sommersemester 2017 betreffenden Beschluss vom 22.09.2017 (2 NB 944/17):.
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    "Bezogen auf die oben genannte Zeitachse, wonach die Belastungen verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden dürfte, ist allerdings zum einen zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) verhandeln und sich vermutlich zum Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und möglicherweise auch allgemein zur Kapazitätsberechnung äußern wird.
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, jeweils juris) bzw. bis zur erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten (vgl. zu diesem Begriff: OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris) aufzunehmen.
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2013 - 2 NB 47/13

    Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag

    Auszug aus VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 6818/17
    Es kann zunächst offen bleiben, ob in ihnen (weiterhin vgl. z.B. schon Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013) ein gewisses strukturelles Fehlverständnis von der Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, nämlich ein Selbstverständnis vornehmlich als Klinik der Supramaximalversorgung, während der gesetzliche Auftrag (§ 3 Abs. 5 NHG) die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nur "zusätzlich" zu den Hauptaufgaben des § 3 Abs. 1 NHG vorsieht, namentlich der Forschung und Lehre.
  • VG Hannover, 06.01.2009 - 8 C 3704/08

    Aufnahmekapazität: Humanmedizin; Haushaltsgesetz, Zulassungszahl;

  • VG Göttingen, 18.05.2006 - 8 C 31/06

    Aufnahmekapazität; Auswahlverfahren; außerkapazitäre Hochschulzulassung;

  • VG Hannover, 08.12.2017 - 8 C 8655/17

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2017/2018

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 8 A 403/16

    HannibaL; Sicherheitszuschlag

  • VG Hannover, 18.09.2017 - 8 A 739/15

    Zulassung zum Studiengang Humanmedizin - Wintersemester 2014/2015

  • VG Hannover, 14.12.2016 - 8 C 4707/16

    Kapazitätsberechnung Modellstudiengang HannibaL; Sicherheitsaufschlag

  • OVG Hamburg, 29.03.2000 - 3 Nc 1/00

    Nichtanerkennung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

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