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   VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15   

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VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15 (https://dejure.org/2015,28239)
VG Hannover, Entscheidung vom 15.10.2015 - 11 A 2676/15 (https://dejure.org/2015,28239)
VG Hannover, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - 11 A 2676/15 (https://dejure.org/2015,28239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Ver.di gewinnt Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage in Hannover

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ver.di gewinnt Rechtsstreit um verkaufsoffene Sonntage in Hannover

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gewerkschaft klagt gegen verkaufsoffene Sonntage in hannoverscher Innenstadt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Die Gewährleistung von Tagen der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung ist auch darauf ausgerichtet, den Grundrechtsschutz zu stärken, und konkretisiert insoweit die aus den jeweils einschlägigen Grundrechten folgenden staatlichen Schutzpflichten (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - nach juris, Rn. 124, 136 ff.).

    Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist damit auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens der politischen Parteien, der Gewerkschaften und sonstiger Vereinigungen bedeutsam (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 a.a.O. Rn. 145).

    Somit dient die Sonn- und Feiertagsgarantieneben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, die sich so effektiver wahrnehmen lassen (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 a.a.O. Rn. 144; BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - nach juris Rn. 16).

    Neben dem religiösen und weltanschaulichen Sinngehalt weist der Sonntagsschutz auch eine sozial- und gesellschaftspolitische Dimension auf (dazu: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 - nach juris Rn. 144-146).

    Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe sind zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich; in jedem Falle muss der ausgestaltende Gesetzgeber aber ein hinreichendes Niveau des Sonn- und Feiertagsschutzes wahren (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 a.a.O. nach juris Rn. 152-155 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 01.12.2009 a.a.O. nach juris Rn. 157-158) folgende Grundsätze aufgestellt:.

    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).

    Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 -) müssen gesetzliche Schutzkonzepte für die Sonn- und Feiertage die Arbeitsruhe an diesen Tagen zunächst zur Regel erheben.

    Unter Buchstabe c) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Entscheidung über eine Ausnahmeregelung nach § 5 Abs. 1 NLöffVZG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07 - zu beachten ist.

  • VGH Hessen, 15.05.2014 - 8 A 2205/13

    Keine sonntägliche Ladenöffnung ohne hinreichenden Anlass

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Auch die Regelungen des NLÖffVZG zur Zulassung von Sonntags- und Feiertagsöffnungen und die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 1 NLÖffVZG stellen einfachgesetzliche Ausgestaltungen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Sonntags- und Feiertagsruhe aus Art. 139 WRV dar und sind damit drittschützend (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 -, nach juris Rn. 31).

    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).

    Damit wird gegen eine die Klägerin schützende Norm verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 a.a.O. nach juris, Rn. 17; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 a.a.O. nach juris Rn. 29-31).

  • BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Somit dient die Sonn- und Feiertagsgarantieneben weiteren Grundrechten ebenso der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG, auch in Gestalt der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, die sich so effektiver wahrnehmen lassen (BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 a.a.O. Rn. 144; BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - nach juris Rn. 16).

    Das gilt jedenfalls, sofern sie sich gegen Normen wendet, die Sonntagsbeschäftigung in Bereichen regelt, in denen die Gewerkschaft tätig ist (BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 - 6 CN 1/13 - nach juris Rn. 17).

    Damit wird gegen eine die Klägerin schützende Norm verstoßen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2014 a.a.O. nach juris, Rn. 17; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 a.a.O. nach juris Rn. 29-31).

  • OVG Sachsen, 01.11.2010 - 3 B 291/10

    Sonntagsschutz, Ladenöffnung, Normenkontrolle, Antragsbefugnis

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Es gehört gerade zum Inhalt der durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, in offener und mitunter provokativer Weise die eigenen Interessen zu vertreten, mithin auch in öffentlichkeitswirksamer Form auf die aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen (vgl. dazu: Sächs. OVG, Beschluss vom 01.11.2010 - 3 B 291/10 - Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 1776/12.N; alle nach juris).

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 01.11.2010 - 3 B 291/10 - nach juris Rn. 28 ff.) hat eine vergleichbare Regelung des § 8 Abs. 2 SächsLadÖffG trotz der festgelegten Zahl von bis zu vier Sonn- und Feiertagen, einem angegebenen Zeitraum für die Ladenöffnung, der zulässigen Beschränkung auf bestimmte Ortsteile und Handelsgewerbe und der Herausnahme bestimmter Feiertage wegen des Fehlens eines Sachgrundes für verfassungswidrig und unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG und unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung, nach der ebenfalls ausdrücklich auf die Anlassbezogenheit verzichtet wurde, für nicht der verfassungskonformen Auslegung zugänglich gehalten.

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2004 - 7 MN 177/04

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine auf das Ladenschlussgesetz (LadSchlG)

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).
  • OVG Niedersachsen, 21.04.2005 - 7 KN 273/04

    Bestehen eines besonderen Feststellungsinteresses bezüglich der Nichtigkeit einer

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).
  • BVerwG, 18.12.1989 - 1 B 153.89

    Ladenschluss - Ähnliche Veranstaltung - Besucherstrom - Offenhaltung von

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).
  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 22 BV 10.2367

    Rechtsaufsichtliche Beanstandung einer Rechtsverordnung; Offenhalten von

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Dabei stellt die Kammer zwar darauf ab, dass unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht für die Sonn- und Feiertagsarbeit aufgestellten Mindestanforderungen bei einer verfassungskonformen Auslegung der niedersächsischen Regelung bei einer Gesamtbetrachtung des Schutzkonzeptes des Landesgesetzgebers der Ausnahmecharakter nur gewahrt ist, sofern ein geeigneter Sachgrund vorliegt (vgl. zu den Anforderungen: BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O. nach juris Rn. 182; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1989 - 1 B 153/89 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.08.2004 - 7 MN 177/04 - Urteil vom 21.04.2005 - 7 KN 273/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.03.2011 - 22 BV 10.2367 - nach juris; Hess. VGH, Urteil vom 15.05.2014 - 8 A 2205/13 - nach juris Rn. 37, 43).
  • VGH Hessen, 12.09.2013 - 8 C 1776/12

    Normenkontrolle Bedarfsgewerbeverordnung

    Auszug aus VG Hannover, 15.10.2015 - 11 A 2676/15
    Es gehört gerade zum Inhalt der durch das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, in offener und mitunter provokativer Weise die eigenen Interessen zu vertreten, mithin auch in öffentlichkeitswirksamer Form auf die aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen (vgl. dazu: Sächs. OVG, Beschluss vom 01.11.2010 - 3 B 291/10 - Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 1776/12.N; alle nach juris).
  • VG Osnabrück, 03.01.2017 - 1 B 101/16

    Feiertag; Feiertagsschutz; Son- und Feiertagsruhe; Sonntag; Sonntagsschutz;

    Auch lässt sich - im Gegensatz zu dem vom Bundesverfassungsgericht beurteilten § 6 Abs. 1 Satz 2 BerlLadÖffG bzw. dem vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen § 14 LadSchlG - das Bestehen eines solchen Sachgrunds nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs als Tatbestandsmerkmal der Vorschrift beimessen, da diese weder das Vorliegen eines "öffentlichen Interesses" noch eines "Anlasses" wie "Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen" voraussetzt (ebenso zum SächsLadÖffG: Sächs. OVG, B. v. 01.11.2010, 3 B 291/10, juris Rn. 28; erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken anmeldend, jedoch letztlich offen lassend: VG A-Stadt, U. v. 15.10.2015, 11 A 2676/15, juris Rn. 33-40).
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