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   VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19   

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VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19 (https://dejure.org/2019,46255)
VG Hannover, Entscheidung vom 19.12.2019 - 4 B 4022/19 (https://dejure.org/2019,46255)
VG Hannover, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 4 B 4022/19 (https://dejure.org/2019,46255)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2016 - 4 A 17/14

    Anordnung einer Sperrzeitverlängerung an Sonn- und Feiertagen für eine

    Auszug aus VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19
    Soweit in der Rechtsprechung (vereinzelt) angenommen worden ist, dass der einem Einzelhandelsbetrieb zurechenbare Mitverursachungsbeitrag zur Gesamtlärmbelastung als anlagenbezogener Lärm einzuordnen sei (OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 - 4 A 17/14 - juris, Rn. 36 für einen Kiosk mit Trinkhalle, der Alkohol verkauft), teilt die Kammer diese Einschätzung nicht.

    Dieses ist dann anzunehmen, wenn der Anlagenbetreiber besondere Einrichtungen oder Vorrichtungen für den alsbaldigen Verzehr bereithält, wozu auch das Bereithalten von Flaschenöffnern reichen kann (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 - 4 A 17/14 -, juris, Rn. 37 unter Verweis auf Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 1 Rn. 45) bzw. das Bereitstellen von Sitzgelegenheiten oder Toilettenbenutzungen.

    Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller, wenn der Partylärm auf der C. nicht als Immissionen des Kiosks eingestuft werden kann, auch nicht nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen als Verantwortlichen heranziehen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 15.04.2016 a. a. O.).

  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19
    Von Menschen ausgehende Lärmimmissionen, wie hier diejenigen von Personen vor dem Kiosk des Antragstellers, können nur dann als anlagenbezogene Immissionen bezeichnet werden, wenn sie in einem funktionellen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesem auch in räumlicher Hinsicht noch zuzurechnen sind, weil sie den Bezug zu der emittierenden Anlage noch nicht verloren haben (so BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, juris m.w.N.).

    Deshalb muss der Lärm, den die Gäste einer Gaststätte vor der Gaststätte verursachen, dem Betrieb zugerechnet werden (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10/95 -, juris, Rn. 35).

  • BVerfG, 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98

    Zu Handwerksleistungen im Reisegewerbe

    Auszug aus VG Hannover, 19.12.2019 - 4 B 4022/19
    Das Anbieten von Getränken bedeutet ein "Verabreichen" von Getränken an Ort und Stelle, also neben der Abgabe der Getränke ein Verhalten, welches der konkreten Abgabe weit vorausgeht (vgl. Weidtmann-Neuer, NGastG, 2012, § 1, Rn. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.09.2000 - 1 BvR 2176/98 -, GewArch 2001, 57).
  • VG Hannover, 07.08.2020 - 4 B 3123/20

    Zwei Kioske auf der Limmerstraße dürfen vorläufig nach 22 Uhr keine alkoholischen

    Die daraus entstehenden Emissionen (und Immissionen) sind dem Betreiber nach der Verkehrsauffassung zuzurechnen, weil und soweit sie aus einem vorhersehbarem, aber noch nicht missbräuchlichem (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störendem) Verhalten seiner Kunden resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, Rn. 11, juris; a.A. noch VG Hannover, Beschluss vom 19.12.2019 - 4 B 4022/19 -, juris).
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