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   VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19   

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VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19 (https://dejure.org/2020,21838)
VG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2020 - 12 A 2452/19 (https://dejure.org/2020,21838)
VG Hannover, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 (https://dejure.org/2020,21838)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18

    Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer,

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes in der Auslandsvertretung seines Herkunftsstaates Gefahren drohen, ist von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache auszugehen (vgl. VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 58).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

    Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 39), wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708 -, juris Rn. 3-7; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbesch.

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 19.08

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Altfallregelung; Unmöglichkeit der

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 13-19) entschieden, dass einem ausreisepflichtigen, aber nicht ausreisewilligen Ausländer die Abgabe der Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen, zumutbar sei (anders BSG, Urt. v. 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R -, juris Rn. 26-28; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 16.01.2020 - L 8 AY 22/19 B ER -, juris Rn. 14-16).

    Die dafür maßgebliche Begründung, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer auch die Obliegenheit habe, einen Ausreisewillen zu bilden (BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn. 14), ist auf die vorliegende Konstellation allerdings nicht übertragbar, weil die Betroffenen gerade keine rechtliche Obliegenheit trifft, einen Willen zur Reue und zur Akzeptanz einer Haftstrafe zu bilden.

    Die Reueerklärung kann auch nicht so ausgelegt werden, dass in ihr keine unwahre Bekundung liegt (vgl. insoweit anders zur "Freiwilligkeitserklärung" BVerwG, Urt. v. 10.11.2009 - 1 C 19/08 -, juris Rn.16).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Ausdruck dieses Selbstbestimmungsrechts ist es, dass der Einzelne - ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will; dazu gehört insbesondere auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, juris Rn. 16).

    Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es nur Sache der einzelnen Person selbst sein kann, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG, Beschl. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das Elemente der Persönlichkeit gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen, liegt der Gedanke autonomer Selbstbestimmung zugrunde (zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 205-207 m.w.N.).

    Auch staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können Grundrechte beeinträchtigen und müssen daher von Verfassungs wegen hinreichend gerechtfertigt sein (zuletzt BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 215).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2020 - 11 S 3282/19

    Prozesskostenhilfe für subsidiär Schutzberechtigten

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie (vgl. deren Erwägungsgrund Nr. 39), wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (vgl. zum Vorstehenden VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708 -, juris Rn. 3-7; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 82 ff.; VG Würzburg, Gerichtsbesch.

    Ob das Ermessen darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in Anbetracht der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 in Nr. 3.3.1.8 Satz 2 auf Null reduziert sein könnte (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 11), kann angesichts des Vorgesagten dahinstehen.

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 337/12

    Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV hinsichtlich Ausstellung eines

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Der Kläger hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 48) einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

    Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (Nds. OVG, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 337/12 -, juris Rn. 34 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Ob die verfolgungsrechtliche Situation eines subsidiär Schutzberechtigten bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist, hat für die Frage der Zumutbarkeit der Passbeschaffung im Sinne von § 5 AufenthV keine maßgebliche Bedeutung (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.).

    Soweit vertreten wird, dabei sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Urt. v. 28.01.2011 - 19 B 10.2157 -, juris Rn. 31; daran anknüpfend VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 31 f.), hält das Gericht diese Erwägung bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Passbeschaffung für wenig aussagekräftig und relevant.

  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Während Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte im Unterschied zu anerkannten Flüchtlingen (Abs. 1) ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ausstellung von Reisedokumenten nur dann zu erfolgen hat, wenn diese Personen keinen nationalen Pass erhalten können, ist § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut seinem Herkunftsstaat unterstellt, auf subsidiär Schutzberechtigte nicht - auch nicht analog - anwendbar (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Offenbleiben kann auch, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Zahlung der sog. Diaspora-Steuer bzw. Aufbausteuer, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme konsularischer Dienstleistungen ist, unzumutbar ist (die Unzumutbarkeit verneinend VG Gießen, Urt. v. 28.07.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 23).

  • VGH Hessen, 20.09.2019 - 3 D 2520/18

    Zumutbarkeit der Erlangung eines Reisepasses bei drohender staatlicher Verfolgung

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19
    Auch bei subsidiär Schutzberechtigten ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen die Vorsprache in der Auslandsvertretung ihres Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses zumutbar ist oder ob ihnen wegen Unzumutbarkeit gerade dieser Handlung ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen ist (Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 29; Bender, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3 AufenthG Rn. 16).

    Wurde der Schutzstatus aufgrund drohender staatlicher Verfolgung zugesprochen, kann dies grundsätzlich ein im Rahmen des § 5 AufenthV zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. insoweit auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschl. v. 20.09.2019 - 3 D 2520/18 -, juris Rn. 8; VG Köln, Urt. v. 04.12.2019 - 5 K 7317/18 -, juris Rn. 34).

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R

    Asylbewerberleistung - Unzulässigkeit der Anspruchseinschränkung aufgrund der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.2020 - L 8 AY 22/19

    Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG;

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 1 K 12.903

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Passbeschaffung (bejaht); nicht

  • VG Würzburg, 26.01.2015 - W 7 K 14.1220

    Gleichstellung mit Flüchtlingen durch die Neufassung der Qualifikationsrichtlinie

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 19 ZB 14.2708

    Reiseausweis für subsidiär Schutzberechtigten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

  • BVerwG, 20.06.2011 - 1 B 1.11

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht in der

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 11 S 2744/95

    Ausstellung und Verlängerung des Reisedokumentes nach AuslG1990DV § 15:

  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

    Denn die Regelung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen (ebenso etwa VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 [ECLI:DE:VGHANNO:2020:0520.12A2452.19.00] - juris Rn. 48 f.; VG Saarland, Urteil vom 29. September 2021 - 6 K 283/19 [ECLI:DE:VGSL:2021:0929.6K283.19.00] - juris Rn. 63; siehe auch BVwG Österreich, Erkenntnis vom 16. April 2021 - W211 2229796-1/12E [ECLI:AT:BVWG:2021:W211.2229796.1.00] - S. 7).
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - vom 20. Mai 2020 (12 A 2452/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.
  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016 - 6 K 3108/15 -, juris Rn. 18).

    Dabei können die Zustände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit Bedeutung erlangen (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 29).

    Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er seine im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte, kann ebenfalls von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache auszugehen sein (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 25).

    Die seitens des UN-Sicherheitsrates veröffentlichte Übersetzung unterscheidet sich davon insoweit, als darin nicht auf die Nichterfüllung nationaler Verpflichtungen, sondern auf die Nichtableistung des Nationaldienstes Bezug genommen wird (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 34).

    Denn Gegenstand der Prüfung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist im Kontext von Selbstbezichtigungen nicht, inwiefern sich die rechtliche oder tatsächliche Position durch Abgabe von Erklärungen verändert (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 40).

    Hinsichtlich der daraus folgenden Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ist das Ermessen des Beklagten aufgrund der gebotenen europarechtlichen Auslegung unter Berücksichtigung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU auf Null reduziert (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 47, 48).

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 72 Abs. 2 Nr. 1 AsylG ist für eine analoge Anwendung der Vorschrift kein Raum (BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 6; VG Gießen, U.v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15 - juris Rn. 18; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 28; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.

    Mit seiner Unterschrift hat der Erklärende neben der Richtigkeit seiner Angaben abschließend zu bestätigen, dass er bereue, einen Gesetzverstoß begangen zu haben, indem er seine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und dass er bereit sei, die dafür ggf. verhängten angemessenen Maßnahmen zu akzeptieren (vgl. Anlage zu der Studie der Universität Tilburg, "Tilburg University, The 2% Tax for Eritreans in the Diaspora, Juni 2017; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 34; Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 35).

    Für diesen Fall könnte das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen (so VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 39 ff; aufgehoben durch OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Denn er hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine derartige Erklärung nicht seinem inneren Willen entspreche und er sich an deren Abgabe aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert sehe (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020, a.a.O. Rn. 40 ff.), dass er sich aus Gründen der Wahrung seiner persönlichen Integrität und Werte weigere, die Reueerklärung zu unterzeichnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021, a.a.O. Rn. 45), dass er eine Gewissensentscheidung, die den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten trage, getroffen habe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Dahinstehen kann, ob für den Fall, dass bei einem subsidiär Schutzberechtigten die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises vorliegen und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Erteilung eines Reiseausweises nicht entgegenstehen, Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU eine Ermessensreduzierung auf Null bewirkt mit der Folge, dass die Ausländerbehörden zur Ausstellung eines Reiseausweises verpflichtet sind (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020; 12 A 2452/19; juris Rn. 48 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Herkunftsstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 9).

    § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist auf subsidiär Schutzberechtigte nicht anwendbar (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 28. Juli 2016 - 6 K 3108/15 -, juris Rn. 18).

    Dabei können die Zustände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit Bedeutung erlangen (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 29).

    Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass er seine im Bundesgebiet oder im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen durch das Bemühen um Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte, kann ebenfalls von einer Unzumutbarkeit der Vorsprache auszugehen sein (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 25).

    Die seitens des UN-Sicherheitsrates veröffentlichte Übersetzung unterscheidet sich davon insoweit, als darin nicht auf die Nichterfüllung nationaler Verpflichtungen, sondern auf die Nichtableistung des Nationaldienstes Bezug genommen wird (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 34).

    Denn Gegenstand der Prüfung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist im Kontext von Selbstbezichtigungen nicht, inwiefern sich die rechtliche oder tatsächliche Position durch Abgabe von Erklärungen verändert (VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 40).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 LB 6/21

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Reiseausweises; Unterschiede im Hinblick auf

    Anders als bei anerkannten Flüchtlingen muss das Bestehen eines Anspruches auf Erteilung eines Reisedokumentes folglich im Einzelfall daraufhin geprüft werden, ob eine Unzumutbarkeit der Passerlangung besteht (so auch OVG Münster, Beschl. v. 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5 a.E.; VGH München, Beschl. v. 13.06.2016 - 10 C 16.773 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 10 ff.; VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 27).

    Die Frage nach der Unzumutbarkeit der Vorsprache in einer Botschaft des Herkunftsstaates zwecks Beschaffung eines Nationalpasses beantwortet sich deshalb noch nicht allein anhand des zuerkannten Schutzstatus, doch können die Gründe, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, trotz aller normativen und systematischen Unterschiede zum Flüchtlingsstatus im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 AufenthV anzustellenden Gesamtbetrachtung der relevanten Umständen entscheidungserheblich sein (vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -?, juris Rn. 29).

    Diese können im Einzelfall zu den zur Flüchtlingsanerkennung führenden Umständen durchaus gleichwertig sein und so zur Unzumutbarkeit der Passbeschaffung führen, ungeachtet der vom VGH München (Urt. v. 18.01.2011 - 19 B 10.2157 - juris Rn. 31, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, juris Rn. 12) formulierten Frage, "ob die verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings vergleichbar ist" (kritisch dazu VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 28; ihm folgend VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 42).

    Etwas Anderes mag bei Annahme eines ernsthaften Schadens im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei einer allgemein drohenden willkürlichen Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gelten (vgl. VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 29); in den hier beschriebenen Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG läge der ernsthafte Schaden hingegen in der Gefahr einer vom Staat ausgehenden gezielten und individuell drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Bestrafung.

    Das Ermessen reduziert sich deshalb in diesem Fall auf Null (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 25.06.2021 - 11 A 38/20 -, juris Rn. 41; VG Hannover, Urt. v. 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris Rn. 47f.; VG Köln, Urt. v. 07.06.2021 - 5 K 2326/19 -, juris Rn. 77; VG Wiesbaden, Urt. v. 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris Rn. 27).

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 285/19

    Ausstellung eines Reiseausweises

    Bay. VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, Rz. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 951/15, Rz. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, Rz. 21; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, Rz. 27; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15, Rz. 18, alle zitiert nach juris.

    VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020, 12 A 2452/19, Rz. 25, zitiert nach juris.

    So bereits VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, Rz. 28, zitiert nach juris.

    VG Hannover, Urteil vom 20.5.2020, 12 A 2452/19, Rz. 33 ff. (im Einzelfall bejahend); OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 LB 97/20, Rz. 52 ff. (im Einzelfall verneinend); Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.6.2021, 11 A 270/20, Rz. 36 ff. (im Einzelfall verneinend), alle zitiert nach juris.

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157

    Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses

    Auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2020 (12 A 2452/19) bzw. der darin in Bezug genommenen E-Mail der deutschen Botschaft in Eritrea vom 13. Mai 2020, auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische

    VGH, Beschluss vom 17.10.2018, 19 ZB 15.428, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016, 18 A 951/15, juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.06.2021, 11 A 270/20, juris Rn. 21; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 27; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016, 6 K 3108/15, juris Rn. 18.

    So bereits VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 28.

    auch dies scheint nach der aktuellen Erkenntnislage unbegründet, sofern nicht bereits die Klägerin - wie dargelegt - vom syrischen Regime als "feindlich" angesehen werden würde, siehe hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2020) vom 04.12.2020, Gz. 508-516.80/3 SYR, S. 20, und vgl. allgemein zu der Frage, inwiefern eine Gefährdung der weiterhin im Herkunftsstaat ansässigen Familienangehörigen im Rahmen der Unzumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020, 12 A 2452/19, juris Rn. 25 m. w. N.,.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2021 - 18 E 660/21 -, juris, Rn. 14 ff., auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht; wie hier ebenfalls VG Münster, Urteil vom 23. Juni 2022 - 3 K 823/20 -, juris, Rn. 22, VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2020 - 12 A 2452/19 -, juris, Rn. 28; offengelassen wird die Frage von BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 1 C 9.21 -, juris, Rn. 16.
  • VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
  • VG Karlsruhe, 20.10.2021 - 4 K 4266/20

    Eritreer; subsidiäre Schutzberechtigung; Zumutbarkeit der Beschaffung eines

  • VG Braunschweig, 26.10.2023 - 4 A 238/20

    Ehegattennachzug; Eritrea; Familiennachzug; Reiseausweis; Reueerklärung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • VG Münster, 23.06.2022 - 3 K 823/20

    Reiseausweis für Ausländer Zumutbarkeit subsidiär Schutzberechtigter

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