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   VG Hannover, 20.05.2020 - 15 B 2505/20   

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https://dejure.org/2020,11406
VG Hannover, 20.05.2020 - 15 B 2505/20 (https://dejure.org/2020,11406)
VG Hannover, Entscheidung vom 20.05.2020 - 15 B 2505/20 (https://dejure.org/2020,11406)
VG Hannover, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 15 B 2505/20 (https://dejure.org/2020,11406)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag einer EMS-Studio-Betreiberin gegen Schließungsverfügung hat Erfolg - 15. Kammer gibt Eilantrag statt, mit dem sich die Betreiberin eines EMS-Studios gegen eine Schließungsverfügung des Landkreises Holzminden wendet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Schließungsverfügung für ein EMS-Studio

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Pandemie: EMS-Studio darf öffnen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2020 - 13 MN 165/20

    Corona; Gleichheitsatz, allgemeiner; Normenkontrolleilantrag; Schutzmaßnahme,

    Auszug aus VG Hannover, 20.05.2020 - 15 B 2505/20
    Für die durch die Antragstellerin zu erbringenden Dienstleistungen könne eine Betriebsschließung jedoch in der derzeitigen Lage und in Anlehnung an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 14.05.2020, Az.: 13 MN 165/20) zu der Erbringung von Dienstleistungen in Tattoo-Studios nicht mehr als notwendige Schutzmaßnahme angesehen werden.
  • VG Hamburg, 22.05.2020 - 2 E 2045/20

    Erfolgloser Eilantrag betreffend die Frage, ob es sich bei einem Studio, in dem

    Die beschließende Kammer kann vor diesem Hintergrund auch nicht erkennen, dass der Umstand, dass sich typischerweise eine Vielzahl von Personen gleichzeitig in der Einrichtung aufhält, begriffsprägend für ein Fitnessstudio ist (wie hier wohl OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2020, 13 B 520/20.NE, juris Rn. 52; a.A. für den jeweiligen landesrechtlichen Begriff des Fitnessstudios VG Hannover, Beschl. v. 20.5.2020, 15 B 2505/20, n.v., S. 3 BA; VG München, Beschl. v. 11.5.2020, M 26 E 20.1850, juris Rn. 30 und nunmehr wohl auch die bayerische Staatsregierung, Mitt. v. 12.5.2020 an den VGH München zum Az. 20 NE 20.1012).
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