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   VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18   

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VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18 (https://dejure.org/2022,36552)
VG Hannover, Entscheidung vom 21.11.2022 - 12 A 1928/18 (https://dejure.org/2022,36552)
VG Hannover, Entscheidung vom 21. November 2022 - 12 A 1928/18 (https://dejure.org/2022,36552)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Die schlechte humanitäre Lage im Irak rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG zuzurechnen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 68-71).

    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 80).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23, und Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 81).

    a) Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt in der Region Kurdistan-Irak keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren (so auch Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 127, und Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 145 f.); insoweit wird auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz verwiesen.

    Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 146-247).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass für in den Irak zurückkehrende irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens in Kurdistan-Irak Zugang zu einer Flüchtlingsunterkunft mit kostenloser Unterbringung und Versorgung besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 197 und 191).

    Dies gilt regelmäßig auch für Familien mit kleinen Kindern, soweit - wie hier mit dem Kläger zu 1) - ein arbeitsfähiger Familienvater Teil der Familie ist, wobei es hier einer intensiven Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Lebensbedingungen erschwerende Umstände hinzutreten, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen (Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 168).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 AufenthG).

    Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich - zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35) - Abschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben.

    Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25).

    Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 9 LB 129/19

    Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund vermeintlicher

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Das Eufach0000000009s hat zur Sicherheitslage in Kurdistan-Irak mit Beschluss vom 11. März 2021 (- 9 LB 129/19 -, juris Rn. 146-153) Folgendes ausgeführt:.

    a) Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt in der Region Kurdistan-Irak keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren (so auch Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 127, und Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 145 f.); insoweit wird auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz verwiesen.

    Daran ändert sich auch nichts durch die Folgen der Covid-19-Pandemie (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 155 ff.).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 80).

    Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23, und Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 81).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - A 10 S 2174/21

    Inländische Fluchtalternative für junge Jesiden im Irak

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Auch aktuell findet eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS in Kurdistan-Irak nicht statt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 57 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

    Von diesen Angriffen ist vor allem der Distrikt Machmur in der Provinz Erbil betroffen (vgl. EUAA, Iraq Security Sitution, Januar 2022, S. 219 f.; so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

    Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei den vom IS in Kurdistan-Irak verübten Angriffen die Yeziden im Mittelpunkt stehen (OVG NRW, Urt. v. 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 372; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 13.08.2019 - 9 LB 147/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der autonomen Region

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    In der Region Kurdistan-Irak konnte schon im Zusammenhang mit dem Eroberungsfeldzug des IS nicht von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft durch den IS ausgegangen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 51 ff.).

    Auch aktuell findet eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS in Kurdistan-Irak nicht statt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 57 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20).

  • VG Hannover, 30.05.2022 - 12 A 12267/17

    Verwestlichte Frau; Verwestlichung; Verwestlichung

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Auch der Zugang zu Bildung und die Teilnahme am Arbeitsmarkt wird Frauen überproportional verwehrt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 13 f.; dazu ausführlich VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 7 ff., und Urt. v. 30.05.2022 - 12 A 12267/17 -, juris Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.).

    Dies gilt trotz verschiedener Reformbemühungen grundsätzlich auch für die Region Kurdistan-Irak (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 11 f., und Urt. v. 30.05.2022 - 12 A 12267/17 -, juris Rn. 39).

  • VG Hannover, 02.02.2022 - 12 A 12106/17

    Familienflüchtlingsschutz; Familienflüchtlingsschutz; Frau; Soziale Gruppe;

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Derart in ihrer Identität westlich geprägte Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG und werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet (vgl. dazu ausführlich VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 6 ff., und Urt. v. 02.02.2022 - 12 A 12106/17 -, juris Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.; a.A. VG Köln, Urt. v. 16.07.2021 - 3 K 8062/17.A -, juris Rn. 30 ff., wonach es der Gruppe "westlich geprägter Frauen" an der erforderlichen Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit fehlt; dagegen wiederum VG Hannover, Urt. v. 27.10.2022 - 3 A 5642/18 -, juris Rn. 17 ff.).

    Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich die konkrete Situation irakischer Frauen je nach regionalem und sozialen Hintergrund stark unterscheiden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 39 zu Afghanistan; VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 12, und Urt. v. 02.02.2022 - 12 A 12106/17 -, juris Rn. 40).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53).
  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Hannover, 21.11.2022 - 12 A 1928/18
    Zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 19 ff.).
  • VG Hannover, 12.10.2022 - 12 B 3426/22

    Offensichtlich unbegründet; Subsidiärer Schutz

  • OVG Niedersachsen, 30.07.2019 - 9 LB 133/19

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2015 - 9 LB 20/14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer afghanischen

  • BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • VG Hannover, 27.10.2022 - 3 A 5642/18

    Irak; verwestlichte Frau; Verwestlichung bejaht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2021 - 9 A 570/20

    Kein Flüchtlingsstatus für irakische Jesiden

  • VG Köln, 16.07.2021 - 3 K 8062/17
  • VG Hannover, 05.06.2023 - 3 A 1652/19

    ARK; Autonome Region Kurdistan; Flüchtlingsschutz; Frauen; Irak; Jesiden;

    d) Soweit der Einzelrichter der 12. Kammer des VG Hannover in einer innerhalb des VG Hannover isoliert gebliebenen Entscheidung ( VG Hannover, Urteil vom 21. November 2022 - 12 A 1928/18 -, juris) die Auffassung vertreten hat, Jesidinnen aus dem Distrikt Semel der Provinz Dohuk hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen westlicher Identitätsprägung, weil sich für diese die Situation (in der Autonomen Region Kurdistan) derart verändert habe, dass eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich zu befürchten sei, kann dem nicht gefolgt werden.

    Zwar wird berichtet, dass sich, ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern die Situation für Frauen mittlerweile deutlich verbessert habe (vgl. hierzu: VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris, Rn. 33).

    Darüberhinausgehend ist zu der o. g. Entscheidung des Einzelrichters der 12. Kammer des VG Hannover vom 21. November 2022 (a. a. O.) anzumerken, dass diese sich in Bezug auf die getroffene Grundannahme lediglich auf zwei Quellen (Cathrin Schaer, Jesidinnen im Irak, Aufbruch nach der Tragödie, 9. Januar 2022, abrufbar unter: https://de.qantara.de/inhalt/jesidinnen-im-irak-aufbruch-nach-der-tragoedie, zuletzt abgerufen am 7. Juni 2023; ARTE, Irak: Die überlebenden Jesidinnen vom 6. Mai 2022, abrufbar unter https://www.arte.tv/de/videos/107048-000-A/irak-die-ueberlebenden-jesidinnen/, zuletzt abgerufen am 7. Juni 2023) stützt, wobei beide nicht die Zielrichtung haben, eine Aussage zu der Frage zu treffen, ob jesidische Frauen in der Autonomen Region Kurdistan gefährdet sind, soweit diese einen westlich geprägten Lebensstil pflegen.

  • VG Hannover, 30.05.2023 - 12 A 4514/21

    Flüchtlingsschutz für verwestlichte Yezidin aus dem Irak

    (Anschluss an VG Hannover, Urt. v. 10.5.2023 - 6 A 2409/23; VG Braunschweig Urt. v. 26.1.2023 - 2 A 172/19 ; entgegen VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 12 A 1928/18 ).

    Zwar wird berichtet, dass sich, ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern die Situation für Frauen mittlerweile deutlich verbessert habe (vgl. hierzu: VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris, Rn. 33).

  • VG Braunschweig, 26.01.2023 - 2 A 172/19

    Soziale Gruppe; Verwestlichung; Yeziden; Flüchtlingsschutz für verwestlichte

    Auf Basis dieses rechtlichen Maßstabes bilden irakische Frauen eine bestimmte soziale Gruppe, sofern sie - beispielsweise infolge eines längeren Aufenthalts in Europa - in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder ihnen diese Anpassung infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann (VG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2022 - 2 A 434/18 -, n. v.; VG Hannover, Urteil vom 10.05.2022 - 6 A 3221/17 -, n. v.; VG Göttingen, Urteil vom 07.06.2021 - 2 A 44/18 -, juris Rn. 30; VG Stade, Urteil vom 23.07.2019 - 2 A 19/17 -, juris Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.06.2017 - 8a K 1971/16.A -, juris Rn. 33; ebenso speziell für alleinstehende, verwestlichte Frauen: VG Berlin, Urteil vom 20.01.2022 - 29 K 107.17 A -, juris Rn. 22; ebenso speziell für irakische Yezidinnen: VG Hannover, Urteil vom 27.10.2022 - 3 A 5642/18 -, juris Rn. 23; abgelehnt für irakische Yezidinnen: VG Hannover, Urteil vom 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris Rn. 32).

    Begrüßenswerte, aber noch immer vereinzelte emanzipatorische Bestrebungen und Errungenschaften innerhalb der yezidischen Gemeinschaft rechtfertigen noch nicht den Schluss, dass in ihrer Persönlichkeit westlich geprägte Yezidinnen heute im Irak frei leben könnten, ohne Übergriffe befürchten zu müssen (so aber VG Hannover, Urteil vom 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris Rn. 32-34).

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 6 A 2409/23

    Gruppenverfolgung; Verwestlichung; Yezidin; Anspruch einer Yezidin aus dem

    Zwar wird berichtet, dass sich, ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern die Situation für Frauen mittlerweile deutlich verbessert habe (vgl. hierzu: VG Hannover, Urt. v. 21.11.2022 - 12 A 1928/18 -, juris, Rn. 33).
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