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   VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18   

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VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18 (https://dejure.org/2019,3630)
VG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2019 - 6 B 5193/18 (https://dejure.org/2019,3630)
VG Hannover, Entscheidung vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 (https://dejure.org/2019,3630)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1004 Abs 1 S 2 BGB; Art 1 Abs 3 GG; Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG; Art 5 Abs 1 S 1 GG; Art 5 Abs 1 S 2 GG; § 85 Abs 5 S 1 KomVerfG ND; § 353d Nr 3 StGB; § 353b Abs 3a StGB; § 123 Abs 1 S 2 VwGO
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anhörung; einstweilige Anordnung; erweiterter Eingriffsbegriff; Informantenschutz; kommunale Äußerungsbefugnis; kommunale Pressemitteilung; Meinungsfreiheit; moderner Eingriffsbegriff; Pressefreiheit; Recht zum Gegenschlag; ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Veranstaltungshinweises im Amtsblatt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verlagsgesellschaft Madsack und Redakteur der HAZ obsiegen zu weiten Teilen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Landeshauptstadt Hannover

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verlagsgesellschaft Madsack und Redakteur der HAZ obsiegen zu weiten Teilen mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Landeshauptstadt Hannover

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verlagsgesellschaft Madsack reicht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Landeshauptstadt Hannover ein

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verlagsgesellschaft Madsack und Redakteur der HAZ obsiegen gegen Landeshauptstadt Hannover

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerung in Pressemitteilung der Landeshauptstadt Hannover, wonach die HAZ im Verdacht stehe, mit illegal beschafften Informationen die Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren gegen OB Schostok zu unterlaufen

Papierfundstellen

  • afp 2019, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    In der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuweisung einer Aufgabe grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (434); BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung; unter den dargelegten Voraussetzungen bereits einen Grundrechtseingriff verneinend: BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2622) - Glykolwein; Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, NJW 2002, S. 2626 (2627) - Jugendsekte; hierzu: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, S. 343 (344)).

    Die staatliche Öffentlichkeitsarbeit erfasst dabei nicht nur die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierungs- und Verwaltungsorgane hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme, sondern auch die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über den Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge, und sei es außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (434); BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 - 2 BvE 2/14, NVwZ 2015, S. 209 (212) betreffend die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung).

    Die streitgegenständlichen öffentlichen Aussagen, insbesondere, dass die Antragsteller im Verdacht stünden, mit rechtswidrig beschafften Informationen gezielt die zugunsten des Oberbürgermeisters geltende Unschuldsvermutung zu unterlaufen, stehen in ihrer Intensität (noch) nicht einem Grundrechtseingriff im klassischen Sinne gleich, d.h. einer zielgerichteten regelnden Maßnahme (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (435)).

    Soweit die spezifische Überprüfung der Rechtmäßigkeit grundrechtsbeeinträchtigender hoheitlicher Äußerungen in Rede steht, haben sich diese im Übrigen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (435)).

    Steht hingegen die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Werturteile in Rede, ist als Prüfungsmaßstab aus dem Willkürverbot abzuleiten, dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, sondern bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen; zudem dürfen sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot; BVerwG, Urteil vom 13.9.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (435)).

    Nur so kann die Integrationsfunktion des Staates sichergestellt werden, die im Demokratieprinzip wurzelt, welches vorsieht, dass sich der Willensbildungsprozess vom Volk zu den Staatsorganen - und nicht umgekehrt - vollzieht (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (435 f.)).

    Hierin liegt zugleich ein öffentliches Ausgrenzen bzw. eine Diskreditierung der Vertreter anderer Meinungen in der öffentlichen Diskussion (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (435 f.)).

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Dies beinhaltet insbesondere den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 21 - Bundeszentrale für politische Bildung; Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, S. 207 (208) m.w.N. - "IM-Sekretär" Stolpe).

    In der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuweisung einer Aufgabe grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (434); BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung; unter den dargelegten Voraussetzungen bereits einen Grundrechtseingriff verneinend: BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2622) - Glykolwein; Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, NJW 2002, S. 2626 (2627) - Jugendsekte; hierzu: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, S. 343 (344)).

    Für dessen Äußerungsbefugnisse gilt nämlich im Vergleich zu Privaten nochmals ein strengerer Maßstab, da ihm mangels Grundrechtsberechtigung kein Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zusteht und er sich auch nicht in einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" mit den Bürgern befindet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung).

    Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung; ferner: BVerfG, Urteil vom 27.2.2018 - 2 BvE 1/16, NJW 2018, S. 928 (930) - Fall Wanka).

    Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung ist dies jedoch nur zulässig zur Wahrung des Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität, welches zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörde notwendig ist (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung).

    Indem die Antragsgegnerin eine abweichende Interpretation öffentlich als Ausdruck einer bewussten Schädigungsabsicht abwertet, beansprucht sie zugleich die einseitige Deutungshoheit über die gegen den Oberbürgermeister laufenden Ermittlungen, mit dem Ziel, eine behördliche Auffassung zur Geltung zu bringen und diese als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht diesem Ergebnis auch nicht der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes entgegen, dem zufolge bloße Zuständigkeits- bzw. Kompetenznormen keine gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte darstellen können, da sie keine materielle Aussage dahingehend enthalten, welche Maßnahmen der Staat in Ausübung seiner Kompetenzen treffen darf (vgl. Murswiek, NVwZ 2003, S. 1 (6 f.); Schoch, NVwZ 2011, S. 193 (195)).

    In der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zuweisung einer Aufgabe grundsätzlich zur Informationstätigkeit im Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt, auch wenn dadurch Grundrechte Dritter mittelbar-faktisch beeinträchtigt werden können (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 - 10 C 6/16, NVwZ 2018, S. 433 (434); BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung; unter den dargelegten Voraussetzungen bereits einen Grundrechtseingriff verneinend: BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2622) - Glykolwein; Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, NJW 2002, S. 2626 (2627) - Jugendsekte; hierzu: Voßkuhle/Kaiser, Jus 2018, S. 343 (344)).

    Dieses im Bereich der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Erfordernis gilt auch für die Überprüfung hoheitlicher Tatsachenbehauptungen, da beispielsweise nur eine inhaltlich richtige Information über marktrelevante Vorgänge die Transparenz am Markt und damit dessen Funktionsfähigkeit fördert (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2624) - Glykolwein).

    Denn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit behördlicher Warnungen lässt sich ebenfalls die Vorgabe entnehmen, im Falle der Äußerungen eines Tatsachenverdachts im Rahmen der weitestmöglichen Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts den Betroffenen nach Lage des Einzelfalls auch anzuhören (BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2624) - Glykolwein).

    Ob ein Ermittlungsdefizit auch deshalb vorliegt, weil die Antragsgegnerin die Antragsteller vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung vom 13. August 2018 nicht anhörte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.2002 - 1 BvR 558/91, NJW 2002, S. 2621 (2624) - Glykolwein), kann angesichts der übrigen, den Befund der Rechtswidrigkeit selbständig tragenden Verstöße dahinstehen.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG gewährleistet in seiner subjektiv-rechtlichen Dimension den im Bereich der Presse tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte gegen den Staat; er garantiert darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung das Institut der Eigenständigkeit der Presse (BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, S. 1117 (1118) m.w.N. - CICERO).

    Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle jedoch nur dann effektiv zum Einsatz kommt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, S. 1117 (1118) m.w.N. - CICERO).

    Die allgemeinen Gesetze müssen hierbei in ihrer das Kommunikationsgrundrecht des Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und derart angewendet werden, dass der besondere Wertgehalt der Kommunikationsgrundrechte in der freiheitlichen Demokratie, namentlich im öffentlichen Leben, gewahrt bleibt (sog. Wechselwirkungslehre; BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 - 1 BvR 400/51, juris LS 5, Rn. 35 - Lüth; Beschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04, NJW 2004, S. 2814 (2815 f.); Urteil vom 27.2.2007 - 1 BvR 538/06, juris Rn. 47 - CICERO).

    Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353b StGB durch einen Journalisten im Hinblick auf den Bedeutungsgehalt des presserechtlichen Informantenschutzes nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG nicht ausreicht, um einen Verdacht der sukzessiven (d.h. zwischen Vollendung und Beendigung der Haupttat eintretenden) Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen, welcher zu einem Grundrechtseingriff wie der strafprozessualen Durchsuchung und Beschlagnahme in Redaktionsräumen berechtige (BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 u.a., NJW 2007, S. 1117 - CICERO).

    Wie dargestellt, lässt sich zum einen bereits mangels der erforderlichen Typizität des zugrundeliegenden Lebenssachverhalts (vgl. hierzu: Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 15. Auflage 2018, § 286 ZPO, Rn. 23 m.w.N.) in tatsächlicher Hinsicht kein Erfahrungssatz dahingehend aufstellen, im Falle einer Veröffentlichung von Dienstgeheimnissen durch Presseorgane hätten diese an der vorherigen Verletzung mitgewirkt (BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06 u.a., NJW 2007, S. 1117 (1119) - CICERO).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Sie fasst die sich in der Gesellschaft beständig neu bildenden Meinungen kritisch zusammen, stellt sie zur Erörterung und trägt sie an die politisch handelnden Staatsorgane heran, die auf diese Weise ihre Entscheidungen auch in Einzelfragen der Tagespolitik ständig am Maßstab der im Volk tatsächlich vertretenen Auffassungen messen können (BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a., juris Rn. 36 - Spiegel).

    Die Presse soll nämlich gerade die Aufgabe übernehmen, als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung die Bürger im Prozess der öffentlichen Willensbildung zu informieren und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch den Staat zu kontrollieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a., juris Rn. 36 - Spiegel).

    Der Nichterlass der einstweiligen Anordnung würde die Verwirklichung der den Antragstellern zugewiesenen Berechtigung nachhaltig beeinträchtigen, als orientierende Kraft in der öffentlichen Auseinandersetzung zu wirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.08.1966 - 1 BvR 586/62 u.a., juris Rn. 36 - Spiegel).

  • VG München, 05.12.2017 - M 10 E 17.2979

    Erfolgreicher Eilrechtsantrag auf Unterlassung einer Äußerung seitens eines

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Tatbestandlich setzt dieser Anspruch voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht andauert oder hinreichend konkret bevorsteht (VG München, Beschluss vom 05.12.2017 - M 10 E 17.2979, BeckRS 2017, 143080, Rn. 28).

    Des Weiteren besteht auch die rechtlich geforderte konkrete Gefahr der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 25.07.2014 - 13 ME 97/14 -, juris Rn. 9), welche anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffs sowie die Umstände der Verletzungshandlung gehören, ferner der fallbezogene Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Handelnden (Nds. OVG, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.; VG München, Beschl. v. 5.12.2017 - M 10 E 17.2979, BeckRS 2017, 143080, Rn. 35).

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, ob bereits die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die notwendige Wiederholungsgefahr begründen kann (ablehnend: VG Hannover, Beschluss vom 03.06.2014 - 1 B 7660/14, BeckRS 2014, 52541; Beschluss vom 30.03.2015 - 4 B 546/15, BeckRS 2015, 44140; anderer Ansicht: VG München, Beschl. v. 5.12.2017 - M 10 E 17.2979, BeckRS 2017, 143080, Rn. 35) oder ob diese jedenfalls aus dem isolierten Umstand folgt, dass ein Hoheitsträger eine beanstandete Pressemitteilung weiterhin im (öffentlich einsehbaren) Archiv seines Internetauftritts gespeichert hat (ablehnend: VG Hannover, Beschluss vom 30.03.2015 - 4 B 546/15, BeckRS 2015, 44140; Nds. OVG, Beschluss vom 25.07.2014, 13 ME 97/14, juris Rn. 12).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Dies beinhaltet insbesondere den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 21 - Bundeszentrale für politische Bildung; Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, S. 207 (208) m.w.N. - "IM-Sekretär" Stolpe).

    Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, S. 207 (S. 208) - "IM-Sekretär" Stolpe).

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es im Regelfall keinen rechtfertigenden Grund (sog. Richtigkeitsgebot; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98, NJW 2006, S. 207 (S. 209 f.) m.w.N. - "IM-Sekretär" Stolpe).

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger dabei vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, welche an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01, juris Rn. 55 - Junge Freiheit; Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84, juris - Pressesubventionen).

    Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten, bezieht sich nicht nur auf manifeste Gefahren unmittelbarer Lenkung oder Maßregelung der im Bereich der Presse tätigen Unternehmen, sondern weitergehend auch auf die Verhinderung aller mittelbaren und subtilen Einflussnahmen des Staates (BGH, a.a.O., Rn. 18 - Crailsheimer Stadtblatt II; BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84, juris LS 1, Rn. 27 f. - Pressesubventionen; Degenhart, AfP 2010, S. 324 (325)).

    Beides steht ihr nach dem Grundsatz der Staatsferne der Presse nicht zu, untersagt dieser der Antragsgegnerin doch gerade auch mittelbare Einflussnahmen auf die Presse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84, juris LS 1, Rn. 27 f. - Pressesubventionen; Degenhart, AfP 2010, S. 324 (325)) und verpflichtet sie zur besonderen Neutralität der Berichterstattung in kommunalen Publikationen (Kühling, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, hrsgg. v. Bersdorf/Paal, Stand: November 2018, Art. 5 GG, Rn. 54; Papier/Schröder, DVBl 2017, S. 1 (7 f.,10)).

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Maßgebend ist bei dieser Abgrenzung der Gesamtkontext der fraglichen Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, S. 1003 (1004 f.).

    Die Beurteilung, ob Informationen illegal beschafft wurden, erfordert eine rechtliche Wertung; zudem ist die als bloße Vermutung ("Verdacht") ausgewiesene Annahme eines rechtswidrigen Handelns durch ein Element des Dafürhaltens geprägt (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15 NJW-RR 2017, S. 1003 (1003 f.)).

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus VG Hannover, 22.02.2019 - 6 B 5193/18
    Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen (BVerfG, Beschluss vom 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06, juris Rn. 23 - Bundeszentrale für politische Bildung; ferner: BVerfG, Urteil vom 27.2.2018 - 2 BvE 1/16, NJW 2018, S. 928 (930) - Fall Wanka).

    Die Befugnis eines demokratisch legitimierten Amtswalters zur Erläuterung der von ihm getroffenem Maßnahmen und künftigem Vorhaben schließt, wie dargestellt, zwar auch das Recht ein, gegen seine Politik erhobene Vorwürfe aufzugreifen, fehlerhafte Tatsachenbehauptungen richtigzustellen und unsachliche Angriffe zurückzuweisen, notfalls auch mit deutlichen Worten (BVerfG, Urteil vom 27.2.2018 - 2 BvE 1/16, NJW 2018, S. 928 (931) - Fall Wanka).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2014 - 13 ME 97/14

    Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO; Anforderungen einer auf

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BGH, 20.12.2018 - I ZR 112/17

    Zum Anspruch auf Unterlassung der kostenlosen Verteilung eines kommunalen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2018 - 15 A 3070/15

    Auskunftsklage gegen Bundesamt für Verfassungsschutz teilweise erfolgreich

  • VG Bremen, 01.08.2018 - 6 V 1559/18

    Unterbindung von Auskünften an Medien - Äußerung; Ehrverletzung; Fürsorgepflicht;

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

  • VG Karlsruhe, 11.04.2017 - 6 K 7812/16

    Anspruch auf Unterlassung staatlicher Informationen

  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - 5 U 3/16
  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • VG Hannover, 30.03.2015 - 4 B 546/15

    Einstweilige Anordnung; Sachlichkeitsgebot; Unterlassungsanspruch

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • OLG Hamm, 14.11.2014 - 11 U 129/13

    Amtshaftungsansprüche wegen einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft über

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • BVerfG, 27.06.2014 - 2 BvR 429/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Veröffentlichung von

  • VG Hannover, 03.06.2014 - 1 B 7660/14

    Amtsträger; Minister; öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2014 - 13 B 1309/13

    Zulässigkeit eines Antrags Unterlassung von nicht ausdrücklich oder konkludent

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

  • BVerwG, 18.02.1993 - 7 B 20.93

    Statthaftigkeit eines Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht gegen eien

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 37.89

    'Atomwaffenfreie Zone' München

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2003 - 15 B 2455/03

    Äußerung von Gemeindeorganen zu kassatorischen Bürgerbegehren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2004 - 12 B 2197/03

    Erfordernis eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2008 - 2 M 43/07

    Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen eines

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerfG, 15.12.2004 - 2 BvR 2219/01

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen das Anhalten einer an einen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 21 A 490/97

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Rechtsfolge; Beanstandungsrecht;

  • OVG Niedersachsen, 12.02.1991 - 9 L 246/89

    Veröffentlichung personenbezogener Daten; Personenvereinigung;

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • VG Schleswig, 25.04.2023 - 9 A 31/23

    Unterlassung der Stellungnahme einer Hochschule gegen Lehrbeauftragten

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 5-9 m. w. N.; vgl. zur Ableitung aus einer analogen Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB oder aus einem Rückgriff auf die Grundrechte: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 108 m. w. N.).

    Ein Grundrechtseingriff kann in jedem bloßen faktischen Handeln des Staates, welches ggf. auch nur mittelbar ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten erschwert oder verhindert, gesehen werden, sofern dieses Handeln des Staates eine gewisse Intensität aufweist und dem Staat zurechenbar sowie für ihn vorhersehbar ist (vgl. umfassend: VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 108 m. w. N.).

    Ist eine Äußerung nicht eindeutig, sondern mehrdeutig, ist im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Bezug auf Äußerungen eines Hoheitsträgers derjenige Bedeutungsgehalt zugrunde zu legen, der die subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers am meisten beeinträchtigt (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 132, 151 m. w. N.).

    Die Stellungnahme impliziert nach Auffassung der Kammer in der für die Beklagte ungünstigsten Lesart (vgl. hierzu VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 152) die Aussage, der Kläger habe seine Reise zu den Referenden in der Ostukraine angetreten, in der Absicht dort als Wahlbeobachter der Referenden aufzutreten und den Krieg Russlands gegen die Ukraine dem Anschein nach legitimiert, was dazu führe, dass die Beklagte berechtigt sei, die Lehrtätigkeit des Klägers wegen seines das Völkerrecht missachtenden Verhaltens fristlos zu beenden.

    Danach unterliegen Tatsachenbehauptungen dem Gebot der sachlichen Richtigkeit bzw. Wahrheit und dem Gebot der vollständigen Angabe der Bestandteile, die für die sachgemäße Interpretation einer Äußerung erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, BVerfGE 114, 339-356, juris Rn. 42 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 58; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 135 m. w. N.).

    Außerdem hat ein Träger der Staatsgewalt die inhaltlich zutreffende bzw. verlässlich ermittelte Information unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit sowie mit angemessener Zurückhaltung zu formulieren (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 136) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, wonach die Information insbesondere auf das zur Informationsgewinnung erforderliche zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, 252-279, juris Rn. 61).

    Mit der Kritik an einem Hoheitsträger in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind zu unterlassen, denn anders als bei Privatpersonen besteht insbesondere kein "Recht auf Gegenschlag" dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 141 f.).

    Aus dem neben dem Sachlichkeitsgebot anwendbaren Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, dass Äußerungen von Hoheitsträgern sich im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel nicht als unverhältnismäßig erweisen dürfen (OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 38, VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 154, 163).

    Die Stellungnahme erweist sich in der gewählten Form in ihrer Gesamtheit nicht als erforderlich, um dem legitimen Interesse der Beklagten an ihrer Außendarstellung sowie der Wahrung des öffentlichen Vertrauens in ihre Aufgabenwahrnehmung als Universität nach § 3 Abs. 1 HSG SH im Lichte des Art. 5 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 164).

  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Ein solches ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens bzw. der rechtlichen Wertung gekennzeichnet (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris Rn. 133, 138).
  • VG Düsseldorf, 21.05.2021 - 1 K 5973/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13/07 -, juris, Rn. 13; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Januar 2008 - 2 M 43/07 -, juris, Rn. 9 f.; VG Hannover, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 6 B 5193/18 -, juris, Rn. 108.
  • VG Schleswig, 10.11.2020 - 7 A 608/17

    Hochschulrecht

    Ob eine konkrete Gefahr der Wiederholung droht, ist anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, zu denen insbesondere die Schwere des Eingriffes, die Umstände der Verletzungshandlung sowie der fallbezogene Grad an Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und die Motivation des Handelnden gehören (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 25.07.2014 - 13 ME 97/14; VG Hannover, Beschluss v. 22.02.2019 - 6 B 5193/18).
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