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   VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17   

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VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17 (https://dejure.org/2017,13574)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.02.2017 - 10 B 1200/17 (https://dejure.org/2017,13574)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 10 B 1200/17 (https://dejure.org/2017,13574)
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  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Ein systemischer Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 - Rs. C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129 Rn. 30) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -) ist eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur im staatlichen Asylverfahren, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107).

    Es ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.).

    Die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dessen Urteil vom 4. November 2014 (- Nr. 29217/12 -, juris) dass die Ausgestaltung der Aufnahmebedingungen in Italien "für sich genommen kein Hindernis für sämtliche Abschiebungen von Asylsuchenden in dieses Land darstelle", ist angesichts der zugleich getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht dahingehend zu verstehen, dass dort keine systemischen Mängel im Sinne defizitärer Strukturen vorlägen, sondern dass im Gegenteil dem Grunde nach systemische Mängel bestehen, die auch geeignet sind, bei unbeeinflussten Geschehensablauf zu einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK zu führen.

    Denn Familien mit Kindern werden nach Angaben der italienischen Regierung im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als besonders schutzbedürftige Personen behandelt und normalerweise in das SPRAR-Netzwerk übernommen, das ihnen anscheinend Unterkunft, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Italienischkurse, die Vermittlung an soziale Dienste, Rechtsberatung, Berufsbildung, Lehrstellen und Unterstützung bei der Suche einer eigenen Unterkunft garantiert (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 121).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Das ist etwa dann anzunehmen, wenn die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren selbst an grundlegenden Mängeln leidet oder dass der Mitgliedsstaat während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris).

    Hieran muss sich dann nicht nur der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade die praktische Umsetzung messen lassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - a. a. O. -).

    Denn maßgeblich ist nicht der Inhalt nationaler Rechtsvorschriften, sondern auch und gerade deren praktische Umsetzung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2016 - 13 A 1859/14

    Zuständigkeit des Mitgliedstaates für das Asylverfahren hinsichtlich systemischer

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Auch dass die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen sind (vgl. SFH, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2016, S. 2), ist keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass das Asylverfahren in Italien inzwischen richtlinienkonform ist (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A -).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-4/11

    Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Ein systemischer Mangel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil der Großen Kammer vom 14.11.2013 - Rs. C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 129 Rn. 30) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 4.11.2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel -) ist eine Systemstruktur oder eine fehlende Struktur im staatlichen Asylverfahren, die als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung dazu führt, dass Fälle, die diese Systemstelle durchlaufen, Rechtsverletzungen verursachen (vgl. eingehend Lübbe, ZAR 3/2014, S. 107).
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Es ist nicht auszuschließen, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 -, juris; EGMR, Urteil vom 4.11.2014 - a. a. O. -, Rn. 106 ff.).
  • EGMR, 13.01.2015 - 51428/10

    Unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Soweit die 3. Kammer des EGMR mit Beschluss vom 5. Februar 2015 - Nr. 51428/10, A. M. E. - die Beschwerde eines jungen männlichen Asylsuchenden ohne abhängige Angehörige gegen seine Rückführung nach Italien als offensichtlich unbegründet verworfen hat, weil "kein hinreichend reelles und unmittelbares Risiko erkennbar [sei], das die Schwelle zu einer Eröffnung des Schutzbereichs von Artikel 3 EMRK erreicht", vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zu folgen.
  • OVG Niedersachsen, 25.06.2015 - 11 LB 248/14

    Nichtbestehen systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren im Rahmen der

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Es teilt nicht die Auffassung des 11. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.6.2015 - 11 LB 248/14 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG = juris Rn. 53 ff.) dass es in Italien zwar nach wie vor zu Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung von Asylbewerbern komme, Italien auf die hohe Zahl an Bootsflüchtlingen aber adäquat reagiere, so dass auch der Anstieg der Zahl der Asylanträge im Jahr 2014 auf über 64.000 gegenüber 26.000 im Jahr 2013 (Quelle: Eurostat) nicht darauf schließen lasse, dass Italien mit der Unterbringung der Flüchtlinge überfordert sei (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2015 - a.a.O. -, Rn. 53).
  • VG Hannover, 07.09.2015 - 10 A 13369/14

    Systemische Mängel, Artikel 3 EMRK, Garantieerklärung

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Nach diesem Maßstab und der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. bspw. Urteile vom 4.2.2015 - 10 A 5852/15 - vom 7.9.2015 - 10 A 13369/14 -, Beschluss vom 2.11.2016 - 10 B 6349/16 -) ist bei summarischer Prüfung von einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementarer Grundbedürfnisse des Menschen und damit vom Vorliegen systemischer Mängel des italienischen Asylsystems auszugehen.
  • VG Hannover, 02.11.2016 - 10 B 6349/16

    Italien; Dublin III-VO; Schweizerische Flüchtlingshilfe; SFH; systemische Mängel

    Auszug aus VG Hannover, 24.02.2017 - 10 B 1200/17
    Nach diesem Maßstab und der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. bspw. Urteile vom 4.2.2015 - 10 A 5852/15 - vom 7.9.2015 - 10 A 13369/14 -, Beschluss vom 2.11.2016 - 10 B 6349/16 -) ist bei summarischer Prüfung von einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementarer Grundbedürfnisse des Menschen und damit vom Vorliegen systemischer Mängel des italienischen Asylsystems auszugehen.
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