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   VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22   

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VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22 (https://dejure.org/2022,33351)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2022 - 2 A 460/22 (https://dejure.org/2022,33351)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 (https://dejure.org/2022,33351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt - COVID-19-Schutzimpfung war keine dienstliche Veranstaltung

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Impfschaden nicht als Dienstunfall anerkannt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt: COVID-19-Schutzimpfung war keine ... - Corona-Virus

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Impfschaden einer Lehrerin kein Dienstunfall - Impfaktion keine dienstliche Veranstaltung

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Impfschaden als Dienstunfall - War die COVID-19-Schutzimpfung einer Förderschullehrerin eine dienstliche Veranstaltung?

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 152
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.08.2013 - 2 C 1.12

    Dienstunfall; Dienstzeit und Dienstort; Grippeschutzimpfung; dienstliche

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -) eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung eingeordnet.

    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, sämtlich juris).

    Maßgeblich ist, ob aus dem Verhalten des Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller sonstigen objektiven Umstände auf einen entsprechenden Willen geschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013, a.a.O.).

    Schließlich unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2013 (a.a.O.) zugrundeliegenden Konstellation, in welcher eine vom Dienstherrn angebotene Grippeschutzimpfung als dienstliche Veranstaltung angesehen wurde.

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 A 3.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007, a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, sämtlich juris).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 15 und vom 25. Februar 2010, a.a.O., Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Das - ebenso in der wortgleichen Norm des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG enthaltene - gesetzliche Tatbestandsmerkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, sämtlich juris).

    Sind dem Beamten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude, sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2009, a.a.O., Rn. 15 und vom 25. Februar 2010, a.a.O., Rn. 19, juris).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Das - ebenso in der wortgleichen Norm des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG enthaltene - gesetzliche Tatbestandsmerkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, sämtlich juris).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007, a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, sämtlich juris).

  • BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 22.01

    Dienstunfall; Unfallfürsorge; Ursachenbegriff; Gelegenheitsursache;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Das - ebenso in der wortgleichen Norm des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG enthaltene - gesetzliche Tatbestandsmerkmal "in Ausübung oder infolge des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 -, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 -, sämtlich juris).
  • BVerwG, 13.08.1973 - VI C 26.70

    Dienstunfall bei Teilnahme an einem Faustballspiel - Einladung zu einem Spiel als

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - VI C 26.70 - und vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, juris).
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 136.67

    Einstufung eines Unfalls während des Kuraufenthalts eines Beamten als

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, sämtlich juris).
  • BVerwG, 14.12.2004 - 2 C 66.03

    Anerkennung; Dienstunfall; Schriftform; Sportunfall; Sportveranstaltung;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Um ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - VI C 26.70 - und vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, juris).
  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 135.07

    Dienstunfall; Schullandheimaufenthalt; Notwendigkeit der Übernachtung;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007, a.a.O., und vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 -, sämtlich juris).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 2 C 134.07

    Dienstunfall; Körperschaden; Angriff; Zielgerichtetheit; Motiv; Beamter;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2022 - 2 A 460/22
    Mit dem Merkmal "infolge des Dienstes" werden die Fälle erfasst, in denen die den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden auslösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1971 - II C 136.67 - und vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 - zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 -, sämtlich juris).
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.04.1967 - VI C 96.63

    Rechtsmittel

  • VG Köln, 02.05.2023 - 3 K 3244/22

    Corona-Impfschaden, keine Anerkennung als Dienstunfall

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 3/08 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 - VI C 26.70 -, BVerwGE 44, 36-45, juris; VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris.

    vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris.

    vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris.

  • VG Mainz, 12.05.2023 - 4 K 573/22

    Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

    Der Dienstherr hat damit deutlich gemacht, dass er keine inhaltliche Verantwortlichkeit für das Impfangebot übernimmt (vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 - , juris Rn. 33).

    Insoweit geht die Klägerin zu Recht davon aus, der Dienstherr habe ebenfalls ein Interesse an geimpftem Schulpersonal gehabt; das ergibt sich auch aus dem Schreiben des Bildungsministeriums vom XXX. Dieses Interesse überwiegt aber nicht das private Interesse der Klägerin an einer COVID Impfung, welches im maßgeblichen Zeitpunkt bei dem weit überwiegenden Teil der Bevölkerung in besonderem Maße vorhanden war (vgl. VG Hannover, Urteil vom 24. November 2022 - 2 A 460/22 -, juris Rn. 30).

  • VG Freiburg, 02.05.2023 - 3 K 3268/21

    Impfung einer Polizistin gegen COVID 19 als dienstliche Veranstaltung

    Insoweit handelte es sich nicht um ein spezifisch dienstliches Interesse, das eine Zuordnung der Impfung zur Risikosphäre des Dienstherrn gebieten würde (ebenso für die Impfung einer Lehrerin gegen COVID-19 im Schulgebäude durch ein mobiles Impfteam des örtlichen Impfzentrums: VG Hannover, Urteil vom 24.11.2022 - 2 A 460/22 -, juris).
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