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   VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10   

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https://dejure.org/2010,12284
VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10 (https://dejure.org/2010,12284)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.10.2010 - 4 B 3729/10 (https://dejure.org/2010,12284)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. Oktober 2010 - 4 B 3729/10 (https://dejure.org/2010,12284)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Planungsrechtliche Zulässigkeit einer Stellplatzanlage eines Gewerbebetriebs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 BauNVO; § 11 BauNVO; § 12 Abs. 1 BauNVO; § 12 Abs. 2 BauNVO; § 47 Abs. 2 NBauO
    Zulässigkeit einer Stellplatzanlage eines im Gewerbegebiet liegenden Gewerbebetriebes im benachbarten Mischgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Stellplatzanlage eines im Gewerbegebiet liegenden Gewerbebetriebes im benachbarten Mischgebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zulässigkeit einer Stellplatzanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung zum Parkplatz für die Firma Diesel Technic AG in Kirchdorf (Landkreis Diepholz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 303
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 17.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer "unselbständigen" Lagerhalle

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    Für diese Zuordnung genügt es, dass die Einstellplätze räumlich und funktional in den Betriebsprozess eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes sind (vgl. die Rechtsprechung zur "Lagerhalle": BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17/88 -, BRS 52 Nr. 52; Urteil vom 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, NVwZ 2002, 730).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zur "Lagerhalle": BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17/88 -, BRS 52 Nr. 52) richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen, die räumlich und funktional in den Betriebsprozess eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes sind, nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebes, dem sie dienen sollen.

    Die Regelung, dass nicht störende Gewerbebetriebe in einem Mischgebiet zulässig sind, besagt aber, dass nicht die Zulässigkeit einzelner baulicher Anlagen eines Gewerbebetriebes isoliert zu prüfen ist, sondern es vielmehr darauf ankommt, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebes sein wird (vgl. die Rechtsprechung zur "Lagerhalle": BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17/88 -, BRS 52 Nr. 52).

    Allerdings bewirkt das keine isolierte Betrachtung des Vorhaben, sondern maßgeblich bleibt, ob unter Berücksichtigung der Gesamtanlage nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991, aaO.).

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 53.67

    Festsetzung von Garagenflächen durch Bebauungsplan

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    "Im Gegensatz zu öffentlichen Parkplätzen, die die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan festsetzen darf, sind (private) Stellplätze als Nebenanlagen anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1970 - BVerwG 4 C 53.67 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 6).

    Die von § 12 BauNVO erfassten privaten Stellplätze und Garagen können nur entweder Zubehör-Anlagen, die einen bestimmten Bedarf und insoweit eine Hauptnutzung voraussetzen, oder Nebenanlagen sein, die anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23, Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, aaO; VG München, Urteil vom 15.12.2009, aaO).

    Diese Verknüpfung löst auch die Regelung des § 12 Abs. 2 BauNVO nicht, sondern unterstreicht sie vielmehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970, aaO.).

  • BVerwG, 18.12.1990 - 4 NB 19.90

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    Stellplätze, die als Nebenanlagen einer anderen Hauptnutzung zugeordnet sind, können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, der die Kammer folgt, nur im gleichen Baugebiet wie die Hauptnutzung bzw. in einem eigens für Stellplatzanlagen geschaffenen Sondergebiet i. S. d. § 11 BauNVO zugelassen werden (so Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 19/90 -, NVwZ 1991, 778).

    Kann der Stellplatzbedarf nicht innerhalb des Baugebietes befriedigt werden, in dem sich die Hauptnutzung befindet, kommt nur die Festsetzung eines Sondergebietes in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, a.a.O.).

    Die von § 12 BauNVO erfassten privaten Stellplätze und Garagen können nur entweder Zubehör-Anlagen, die einen bestimmten Bedarf und insoweit eine Hauptnutzung voraussetzen, oder Nebenanlagen sein, die anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23, Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, aaO; VG München, Urteil vom 15.12.2009, aaO).

  • VG München, 15.12.2009 - M 1 K 09.2849

    Nachträgliche Realherstellung von Stellplätzen für einen großflächigen

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    Zu den nachbarschützenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung gehören nicht nur die Baugebietsfestsetzung als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, sondern auch die Festsetzungen nach § 12 Abs. 1 BauNVO (vgl. VG München, Urteil vom 15.12.2009 - M 1 K 09.2849 -, Juris; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 12 BauNVO, Rn 47; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 94. Ergänzungslieferung 2010, § 12 BauNVO, Rn 130), wonach Stellplätze und Garagen vorbehaltlich einiger Einschränkungen in allen Baugebieten zulässig sind.

    Die von § 12 BauNVO erfassten privaten Stellplätze und Garagen können nur entweder Zubehör-Anlagen, die einen bestimmten Bedarf und insoweit eine Hauptnutzung voraussetzen, oder Nebenanlagen sein, die anderen Grundflächen mit einer Hauptnutzung zugeordnet sind, sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 53.67 -, BRS 23, Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990, aaO; VG München, Urteil vom 15.12.2009, aaO).

  • BVerwG, 08.11.2001 - 4 C 18.00

    Lagerhaus; Lagerplatz; Bauunternehmen; Gewerbebetrieb; Dorfgebiet;

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    Für diese Zuordnung genügt es, dass die Einstellplätze räumlich und funktional in den Betriebsprozess eingegliedert und damit Teil des Gesamtbetriebes sind (vgl. die Rechtsprechung zur "Lagerhalle": BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17/88 -, BRS 52 Nr. 52; Urteil vom 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, NVwZ 2002, 730).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2010 - 4 B 3729/10
    Der Abwehranspruch wird bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil bereits hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine (schleichende) Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151).
  • VG Sigmaringen, 09.06.2011 - 6 K 1825/10

    Immissionsabwehranspruch gegen Lärmbelästigung eines öffentlichen Parkplatzes

    Öffentliche Parkplätze sind in einem allgemeinen Wohngebiet nicht schlechthin unzulässig; bei der Prüfung ihrer Zulässigkeit ist lediglich die Schutzwürdigkeit der vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete zu berücksichtigen (vgl. zu alledem HessVGH, Beschluss vom 10.05.1995 - 3 N 2069/91 -, BRS 57, Nr. 16, zur Festsetzung einer öffentlichen Parkfläche auf privatem Grund; vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 19.90 -, NVwZ 1991, 778 sowie VG Hannover, Beschluss vom 26.10.2010 - 4 B 3729/10 -).
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