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   VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15   

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https://dejure.org/2016,42693
VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15 (https://dejure.org/2016,42693)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.10.2016 - 16 A 256/15 (https://dejure.org/2016,42693)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 16 A 256/15 (https://dejure.org/2016,42693)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.04.1984 - 6 P 3.83

    Änderung der Verwendung eines Polizeibeamten - Wechsel vom Objektschutzdienst zu

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Ausschlaggebend ist jedenfalls, ob die Maßnahme einen Wechsel des Dienstpostens/Arbeitsplatzes des Betroffenen bedingt, ihn also zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen (BVerwG. Beschl. v. 03.04.1984 - 6 P 3/83 -, juris Rn. 16).

    Insbesondere die bloße Zuordnung des Aufgabengebiets zu einem anderen Behördenteil bei gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitsplatzes im bisherigen Umfeld stellt keine Umsetzung im Sinne einer personellen Maßnahme, sondern (nur) eine organisatorische Maßnahme dar, die - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen kann, für die aber andere Beteiligungsregeln gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996 - 6 P 8/95 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 03.04.1984 - 6 P 3/83 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 15.07.2004 - 6 15/03 -, juris).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 8.95

    Personalvertretungsrecht - Begriff der mitbestimmungspflichtigen

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Für die Annahme einer Umsetzung in Gestalt einer Teilumsetzung ist aber erforderlich, dass der entzogene Aufgabenteil prägend für den Dienstposten bzw. den Arbeitsplatz gewesen ist und der Dienstposten bzw. Arbeitsplatz durch den neuen Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996 - 6 P 8/95 -, juris Rdnr. 20).

    Insbesondere die bloße Zuordnung des Aufgabengebiets zu einem anderen Behördenteil bei gleichzeitiger Beibehaltung des Arbeitsplatzes im bisherigen Umfeld stellt keine Umsetzung im Sinne einer personellen Maßnahme, sondern (nur) eine organisatorische Maßnahme dar, die - gleichsam als Reflex - auch zu einer Änderung der Funktionen eines oder mehrerer Beschäftigter führen kann, für die aber andere Beteiligungsregeln gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996 - 6 P 8/95 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 03.04.1984 - 6 P 3/83 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 15.07.2004 - 6 15/03 -, juris).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Als Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn wird jede das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde verstanden, die als innerorganisationsrechtliche Maßnahme die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt (BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 18) und die grundsätzlich auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden kann, solange die verbleibende Beschäftigung infolge der Veränderung des Aufgabenbereichs amtsangemessen ist (BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 - 2 C 18/15 -, juris Rn. 39).

    Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich nicht geregeltes (informelles) Verfahren zur Ermittlung des Interesses der Beschäftigten, mit der zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber nicht verpflichtend an den Maßstäben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG orientieren will (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.10.2011 - 12b K 5106/10.PVB, juris Rn. 22), wozu er jedenfalls bei einer ämtergleichen Umsetzung auch nicht etwa verpflichtet ist (vgl. zugleich zur Abgrenzung von Ausschreibung und Interessenbekundung: BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 19-23, vgl. zur nicht bestehenden Ausschreibungspflicht bei Umstrukturierung der Behördenorganisation ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2013 - OVG 62 PV 25.12 -, juris).

  • BVerwG, 27.08.2008 - 6 P 11.07

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Stufenzuordnung.

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    a) Unter "Eingruppierung" i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, juris Rdnr. 9).

    Unter Annahme der Prämisse, dass der Gesetzgeber durch die Gewährleistung der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung eine effektive Beteiligung im Bereich der Tarifautomatik wünsche, wurden diesen Tatbeständen in der Rechtsprechung nicht nur die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen als solche - was den Tätigkeitsebenen des TV-BA entspricht -, sondern weitere die Kernbestandteile des tariflichen Entgelts betreffende - auch personenbezogene - Merkmale wie die Stufenzuordnung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 07.03.2011 - 6 P 15.10

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Stufenzuordnung nach § 16 TVöD-Bund

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Unter Annahme der Prämisse, dass der Gesetzgeber durch die Gewährleistung der Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung eine effektive Beteiligung im Bereich der Tarifautomatik wünsche, wurden diesen Tatbeständen in der Rechtsprechung nicht nur die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppen als solche - was den Tätigkeitsebenen des TV-BA entspricht -, sondern weitere die Kernbestandteile des tariflichen Entgelts betreffende - auch personenbezogene - Merkmale wie die Stufenzuordnung nach den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst zugeordnet (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, juris Rn. 26).

    Diese unterliegt dann entsprechend auf Seiten des Personalrats keinem Mitgestaltungs-, sondern einem Mitbeurteilungsrecht, also einer Richtigkeitskontrolle (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.03.2011 - 6 P 15.10 -, juris Rn. 25).

  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Zudem wird das Mitbestimmungsrecht bei einer "Eingruppierung" in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr nur auf die ausdrücklich oder konkludent verlautbarte Einreihung eines Beschäftigten in das Entgeltschema beschränkt, sondern auch auf von der Dienststellenleitung als eingruppierungsneutral betrachtete Umsetzungen erstreckt; nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Umsetzung im Sinne eines Austauschs des bisherigen Tätigkeitsbereichs oder einer wesentlichen Änderung des Aufgabenbereichs, die eine neue, andere Prägung des Arbeitsplatzes zur Folge hat, eine Überprüfung der Eingruppierung unvermeidlich (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2011 - 6 P 23/10 -, juris Rn. 21 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 11.10.2011 - 12b K 5106/10

    Agentur für Arbeit, Mitbestimmung, Funktionsstufe, Rechtsschutzinteresse,

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich nicht geregeltes (informelles) Verfahren zur Ermittlung des Interesses der Beschäftigten, mit der zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber nicht verpflichtend an den Maßstäben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG orientieren will (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.10.2011 - 12b K 5106/10.PVB, juris Rn. 22), wozu er jedenfalls bei einer ämtergleichen Umsetzung auch nicht etwa verpflichtet ist (vgl. zugleich zur Abgrenzung von Ausschreibung und Interessenbekundung: BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 19-23, vgl. zur nicht bestehenden Ausschreibungspflicht bei Umstrukturierung der Behördenorganisation ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2013 - OVG 62 PV 25.12 -, juris).
  • BVerwG, 15.02.1988 - 6 P 21.85

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Eingruppierung - Eingangsvergütung -

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Neben der sachlichen Ausweitung der Mitbestimmung über die bloße Zuordnung zur Entgeltgruppe hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitbestimmung auch über die erstmalige Einreihung eines Arbeitnehmers in das kollektive Entgeltschema hinaus erweitert worden: Nach dem "klassischen" Verständnis wurde als Eingruppierung nur die erstmalige Einreihung eines Beschäftigten bzw. seiner Tätigkeit in ein vorgegebenes Vergütungssystem angesehen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15.02.1988 - 6 P 21/85 -, juris Rn. 21; vgl. auch Dembowski/Ladwig/Sellmann: Personalvertretung Niedersachsen, Stand: August 2016, § 65 Rn. 174).
  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Die grundsätzliche Verpflichtung zur Ausschreibung ist allerdings - entgegen früher Rechtsprechung - nicht bereits aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG selbst zu entnehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.01.2010 - 6 P 10/09 -, juris Rn. 12, 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 62 PV 25.12

    Mitbestimmung; Dienstposten; Absehen von der Ausschreibung; Übung; ständige

    Auszug aus VG Hannover, 26.10.2016 - 16 A 256/15
    Es handelt sich vielmehr um ein gesetzlich nicht geregeltes (informelles) Verfahren zur Ermittlung des Interesses der Beschäftigten, mit der zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber nicht verpflichtend an den Maßstäben der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG orientieren will (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.10.2011 - 12b K 5106/10.PVB, juris Rn. 22), wozu er jedenfalls bei einer ämtergleichen Umsetzung auch nicht etwa verpflichtet ist (vgl. zugleich zur Abgrenzung von Ausschreibung und Interessenbekundung: BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, juris Rn. 19-23, vgl. zur nicht bestehenden Ausschreibungspflicht bei Umstrukturierung der Behördenorganisation ferner: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.09.2013 - OVG 62 PV 25.12 -, juris).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 9.08

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Funktionsstufen nach § 20 TV

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 3843/00

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestellung einer Gleichstellungs-Beauftragten

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