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   VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17   

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VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17 (https://dejure.org/2019,43568)
VG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2019 - 7 A 8511/17 (https://dejure.org/2019,43568)
VG Hannover, Entscheidung vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 (https://dejure.org/2019,43568)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 Abs 4 FStrG; § 1 StrSoGebV ND; § 8 Abs 1 FStrG; § 8 Abs 3 FStrG; § 8a Abs 1 FStrG
    Bestandskraft; Bundesstraße; Erschließungsfunktion; Gläubiger; Ortsdurchfahrt; Sondernutzungserlaubnis; Sondernutzungsgebühr; Tatbestandswirkung; Zufahrt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.11.1984 - 4 C 2.82

    Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Außenwerbung an Brücken über

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2/82 -, juris Rn. 11; Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 73/78 -, juris Rn. 23; Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55/74 -, juris Rn. 17) sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches - BauGB - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist.

    Tritt die zuständige Behörde dieser Entwicklung, die sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion (BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2/82 -, juris Rn. 12-14 für § 9 FStrG).

    Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk (BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, juris Rn. 15) und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände (OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 - 11 A 14/16 -, juris Rn 64).

    Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, juris Rn 15).

  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 73.78

    Sondernutzungsgebühren - Bundesfernstraßen - Zufahrten - Zugänge - Außerhalb

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Denn gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 FStrG werden Sondernutzungsgebühren nicht für den Vorgang der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch die zuständige Stelle, sondern nur "für Sondernutzungen", also für die Tatsache der Sondernutzung geschuldet (BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 73/78 -, juris Rn. 16; vgl. auch Nds. OVG, a.a.O. für § 21 Satz 1 der Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG-).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2/82 -, juris Rn. 11; Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 73/78 -, juris Rn. 23; Urt. v. 04.04.1975 - IV C 55/74 -, juris Rn. 17) sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches - BauGB - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist.

    Auf der anderen Seite kann im Einzelfall auch eine nur einseitige Bebauung für die Annahme einer Erschließungsfunktion ausreichen bzw. maßgebend sein, sofern diese im bebauungsrechtlichen Sinn einen Zusammenhang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 4 C 73/78 -, juris Rn. 24).

  • VG Hannover, 23.05.2018 - 7 A 2110/16

    Abbauverbot; Außenwerbung; Bundesstraße; Erschließung; Erschließungsfunktion;

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Diese von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise abweichende behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt hat zwar Bedeutung für die Verwaltung und die Abgrenzung der Straßenbaulast; für die Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -), ist sie indes nicht maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 04.01.1967 - IV B 132.65 -, DVBl 1967, 291, 292; Urt. v. 03.09.1963 - I C 156.160 -, BVerwGE 16, 309, 312; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2014 - OVG 1 B 4.13 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht; Netter, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 5 Rn. 28 m.w.N.).

    Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris Rn. 10 und 14; Urt. v. 03.04.1981 - 4 C 41/77 -, juris Rn. 19 f.; daran anschließend VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht).

    Unerheblich für diese Tatsachenfeststellung ist, ob diese Zufahrten bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit entstanden sind (OVG NRW, Urt. v. 08.12.2017 - 11 A 14/16 -, juris Rn. 74; VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht).

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2013 - 7 LB 194/11

    Sondernutzungsgebührenfestsetzung in Niedersachsen im Zusammenhang mit der

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Dies reicht aber nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2013 - 7 LB 194/11 -, juris Rn. 30), der sich die Kammer anschließt, nicht aus, um zu rechtfertigen, dass die Beklagte die angefochtene Festsetzung einer Sondernutzungsgebühr vorgenommen hat.

    Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erlangt daher keine selbständige Verbindlichkeit, sofern sie nicht hinreichend erkennbar zu einer besonderen Entscheidung verselbständigt ist oder eine erweiterte Tatbestandswirkung besteht, d.h. eine besondere gesetzliche Vorschrift eine Feststellungswirkung anordnet, durch welche die Beurteilung der Vorfrage in die Bindungswirkung der getroffenen Regelung einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 17.01.2013 - 7 LB 194/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26 und 31).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 11 A 14/16

    Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz ( FStrG ) für die Errichtung

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk (BVerwG, Urt. v. 30.11.1984 - 4 C 2.82 -, juris Rn. 15) und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände (OVG Münster, Urt. v. 08.12.2017 - 11 A 14/16 -, juris Rn 64).

    Unerheblich für diese Tatsachenfeststellung ist, ob diese Zufahrten bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit entstanden sind (OVG NRW, Urt. v. 08.12.2017 - 11 A 14/16 -, juris Rn. 74; VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - 1 B 4.13

    Straßenrecht; Bundesstraße; Zufahrt zum Grundstück; Gemeingebrauch;

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Diese von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise abweichende behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt hat zwar Bedeutung für die Verwaltung und die Abgrenzung der Straßenbaulast; für die Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -), ist sie indes nicht maßgeblich (BVerwG, Beschl. v. 04.01.1967 - IV B 132.65 -, DVBl 1967, 291, 292; Urt. v. 03.09.1963 - I C 156.160 -, BVerwGE 16, 309, 312; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2014 - OVG 1 B 4.13 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht; Netter, in: Marschall, FStrG, 6. Aufl. 2012, § 5 Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 3 C 7.13

    Bauzaun; Behinderung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs;

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erlangt daher keine selbständige Verbindlichkeit, sofern sie nicht hinreichend erkennbar zu einer besonderen Entscheidung verselbständigt ist oder eine erweiterte Tatbestandswirkung besteht, d.h. eine besondere gesetzliche Vorschrift eine Feststellungswirkung anordnet, durch welche die Beurteilung der Vorfrage in die Bindungswirkung der getroffenen Regelung einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 - 3 C 7/13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 17.01.2013 - 7 LB 194/11 -, juris Rn. 32 m.w.N.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 43 Rn. 26 und 31).
  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 10.80

    Begriff der "geschlossenen Ortslage"

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris Rn. 10 und 14; Urt. v. 03.04.1981 - 4 C 41/77 -, juris Rn. 19 f.; daran anschließend VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht).
  • VG Münster, 21.09.2016 - 7 K 1249/15

    Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Zufahrt zu einer Bundesstraße

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Die Erschließung bloß einzelner Grundstücke genügt jedoch nicht (VG Münster, Urt. v. 21.09.2016 - 7 K 1249/15 -, juris Rn. 20 f.).
  • BVerwG, 03.04.1981 - 4 C 41.77

    Neubau der Bundesautobahn A 57

    Auszug aus VG Hannover, 26.11.2019 - 7 A 8511/17
    Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes (BVerwG, Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 10/80 -, juris Rn. 10 und 14; Urt. v. 03.04.1981 - 4 C 41/77 -, juris Rn. 19 f.; daran anschließend VG Hannover, Urt. v. 23.05.2018 - 7 A 2110/16 -, nicht veröffentlicht).
  • BVerwG, 04.01.1967 - IV B 132.65

    Außenwerbung an Bundesfernstraßen

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

  • BVerwG, 03.09.1963 - I C 156.60

    Straßenrechtliche Zulässigkeit eines Reklameschilds - Begriff der "Anlage der

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2021 - 7 LB 16/21

    Bundesstraße; Sondernutzung; Sondernutzungserlaubnis; Zufahrt

    "Der Begriff der Ortsdurchfahrt in § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG bestimmt sich nach materiellen Kriterien (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches (BauGB) - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73/78 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55/74 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2021 - 7 LB 16/12

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Herstellung einer Zufahrt von

    "Der Begriff der Ortsdurchfahrt in § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG bestimmt sich nach materiellen Kriterien (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 28).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke "bestimmt", wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches (BauGB) - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist (vgl. bereits VG Hannover, Urteil vom 26. November 2019 - 7 A 8511/17 -, juris, Rn. 33 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2/82 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 26. Juni 1981 - 4 C 73/78 -, juris, Rn. 23; Urteil vom 4. April 1975 - IV C 55/74 -, juris, Rn. 17).

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