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VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 12 Abs 1 Nr 1 Buchst a WaffG; § 34 Abs 1 S 1 WaffG; § 37 Abs 2 S 1 WaffG; § 45 WaffG; § 5 Abs 2 Nr 5 WaffG; § 868 BGB; § 935 BGB
Abhandenkommen; Anzeigepflicht; berechtigte Person; Berichtigung; Besitzmittlungsverhältnis; gröblich; mittelbarer Besitzer; Regelvermutung; Vorlagepflicht; Waffenbesitzkarte; Zuverlässigkeit - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VGH Baden-Württemberg, 13.04.2007 - 1 S 2751/06
Entkräftung der auf strafgerichtlicher Verurteilung beruhenden Regelvermutung …
Auszug aus VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18
Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 15.11.2012 - 11 B 5794/12 -, juris Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346; Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2005 - 8 PA 105/05 - Beschluss vom 18.03.2005 - 8 ME 316/04 - Urteil vom 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -). - BVerwG, 21.07.2008 - 3 B 12.08
Jagdschein; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; Neuregelung des …
Auszug aus VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18
Ergeben kann sich danach eine Ausnahme nur als Ergebnis einer tatbezogenen Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 -, juris Rdnr. 5). - OVG Niedersachsen, 16.12.2008 - 11 LB 31/08
Rechtmäßigkeit der Versagung eines Jagdscheins wegen waffenrechtlicher …
Auszug aus VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18
Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG Hannover…, Beschluss vom 15.11.2012 - 11 B 5794/12 -, juris Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346; Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2005 - 8 PA 105/05 - Beschluss vom 18.03.2005 - 8 ME 316/04 - Urteil vom 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -). - VG Hannover, 15.11.2012 - 11 B 5794/12
Bußgeld; Einziehung; Jagdschein; Mitteilungspflicht; Regelvermutung; …
Auszug aus VG Hannover, 27.06.2018 - 12 B 2222/18
Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 15.11.2012 - 11 B 5794/12 -, juris Rdnr. 20 unter Bezugnahme auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 -, NJW 2007, 2346; Nds. OVG, Beschluss vom 21.07.2005 - 8 PA 105/05 - Beschluss vom 18.03.2005 - 8 ME 316/04 - Urteil vom 16.12.2008 - 11 LB 31/08 -).
- VG Saarlouis, 23.04.2019 - 1 K 1211/18
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen fehlender Zuverlässigkeit
Vielmehr kann auch eine fahrlässige Tat einen "gröblichen" Verstoß i.S.d. der Norm darstellen; maßgebend für die Feststellung der Gröblichkeit i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist, dass es sich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit um einen schwerwiegenden Verstoß handelt.(Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 27.06.2018 - 12 B 2222/18 -, Rn. 26, juris sowie Ziffer 5.4 WaffVwV.) Zum anderen kann die strafgerichtliche Beurteilung der schuldhaften Begehung "von tatsächlichem Gewicht" sein, ohne jedoch hinsichtlich der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Bindungswirkung zu entfalten.(Vgl. BVerwG…, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12/95 -, Rn. 24, juris.) Maßgebend für die Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten.(…Vgl. Heinrich , in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 WaffG, Rn. 24 (m.w.N.).).