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   VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17   

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VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17 (https://dejure.org/2018,23579)
VG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2018 - 15 A 2305/17 (https://dejure.org/2018,23579)
VG Hannover, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 15 A 2305/17 (https://dejure.org/2018,23579)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (41)

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2018 - 2 LB 172/18

    Aufstockungsverfahren; Berufungsbegründung

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Deutsches Orient Institut, Auskunft an OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016; vgl. zu den Einzelheiten der Wehrpflicht: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 28 ff; Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 72 ff).

    Auch die Einschätzung, den syrischen Behörden stehe bei lebensnaher Betrachtung vor Augen, dass die Ausreise von Wehrpflichtigen in der Regel aus Angst vor den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges erfolge und nicht aus Ablehnung der politischen Führung (Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 87; Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 86; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 154), teilt die Kammer nicht.

    Dies würde auch dem Ziel zuwiderlaufen, das Herrschaftsmonopol auf dem gesamten syrischen Territorium wieder zu errichten (Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 82, 83, 87; siehe auch OVG Saarland, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31).

    Es ist unbestritten, dass in Syrien alle Konfliktparteien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen (vgl. z.B. Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 90 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 11.08.2016 - AK 43/16 - juris), insbesondere auch Kriegsverbrechen.

    Auszugehen ist davon, dass man sich auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht berufen kann, wenn die Möglichkeit einer Wehrdienst- oder Kriegsdienstverweigerung in dem jeweiligen Land besteht (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 - C-472/13 - Shepherd, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 93 mwN).

    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht geht in diesem Punkt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon aus, eine um Flüchtlingsschutz nachsuchende Person müsse mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass gerade "ihre" Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt habe oder durchführen werde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass sie sich bei der Ausübung der Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste, wobei logistische und sonstige Unterstützertätigkeiten ausreichend wären (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 107).

    Es muss nicht entschieden werden, ob zusätzlich zu der Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) noch ein Verfolgungsgrund vorliegen muss (siehe zu dieser Problematik: Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 95 ff).

    Diese Erwägungen führen dazu, dass dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018 - 7 A 453/16 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 - n.V.; weiterhin a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris).

  • VG Düsseldorf, 15.02.2017 - 5 K 7480/16

    Anerkennung eines syrischen Staatsangehörigen als Asylberechtigter; Zuerkennung

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Mehrere Auskünfte verweisen auf Quellen, wonach die Wehrpflicht in der Praxis gegenwärtig wohl bis zum 50. Lebensjahr ausgeweitet wird (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A).

    Es besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A).

    Gediente Wehrpflichtige müssen nach Beendigung des Wehrdienstes als Reservisten jederzeit abrufbar sein (Auswärtiges Amt an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.03.2017).

    Unabhängig von einem Verstoß gegen diese Ausreisebestimmungen, macht sich nach syrischem Recht strafbar, wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht (Auswärtiges Amt an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A).

    Verschiedene Erkenntnisquellen berichten im Zusammenhang mit Desertion von lebenslanger Haft und Exekutionen (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A; SFH, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, 30.07.2014; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23.03.2017, S. 10 f.).

    Die Wahrscheinlichkeit auch für den Kläger zu 3), den genannten menschenrechtswidrigen Übergriffen unterworfen zu werden, ist deshalb beachtlich, weil die Identifizierung der Betroffenen als männliche Personen im wehrdienstfähigen Alter bei der Einreise oder bei den Kontrollstellen innerhalb des Landes leicht, nämlich schon nach äußerlichen Kriterien möglich ist, und zwar sowohl bei der Einreise an den Grenzübergangstellen als auch an einer der zahlreichen festen und mobilen Kontrollstellen (vgl. auch Auswärtiges Amt vom 02.01.2017 an VG Düsseldorf zum Az. 5 K 7480/16.A; SFH, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee vom 28.03.2015).

    Daher ist es für Wehrdienstverweigerer fast unmöglich, nach Syrien einzureisen oder gar in den von der Regierung kontrollierten Gebieten zu leben und sich dort zu bewegen, ohne aufgegriffen zu werden (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A).

    In Syrien besteht keine Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern bzw. zivilen Ersatzdienst zu leisten (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017 zum Az. 5 K 7480/16.A).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2017 - A 11 S 664/17

    Flüchtlingseigenschaft einen staatenlosen palästinensischen Volkszugehörigen aus

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Auch hier kommt es zu Verhaftungen, Verschleppungen bzw. unmittelbarer Zwangsrekrutierung (Finnish Immigration Service vom 23.08.2016, S. 7; UNHCR, "Illegal Exit", S. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 61).

    Auch diejenigen, bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird, werden als Gegner des Regimes betrachtet und haben gewaltsames Verschwinden, Haft und Folter zu gewärtigen (Amnesty International, "Between prison and the grave", S. 44; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 59).

    Der Umstand, dass der Kläger zu 3) infolge der konkret bestehenden Wehrpflicht zu dem Personenkreis gehört, der in besonderer Weise in das Visier der Sicherheitsorgane geraten ist, wird dazu führen, dass auch er in hervorgehobenem Maße gefährdet ist (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, S. 26 und UNHCR, "Illegal Exit", S. 24 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 61).

    Hinzu kommt schließlich, dass das Regime vollständig von einem "Freund-Feind-Schema" als alles durchziehendes Handlungsmuster geprägt ist (vgl. hierzu auch Deutsches Orient-Institut an Hessischen VGH vom 01.02.2017; SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 12.03.2015: Arbeitsverweigerung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 67 ff).

    Dieser Schluss drängt sich bei Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, bereits deswegen auf, weil ihr Verhalten aus Sicht des syrischen Regimes zu dessen Schwächung beigetragen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 70 ff).

    Es handelt sich bei den drohenden Menschenrechtsverletzungen auch nicht bloß um "allgemeine Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt" (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 154), sondern um gezielte Eingriffe zur Ahndung einer - den Betroffenen jedenfalls zugeschriebenen - oppositionellen Überzeugung und zur Disziplinierung der übrigen, in Syrien verbliebenen Bevölkerung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 75 ff).

    Diesen liegen - was bereits ausgeführt wurde - in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen Personen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben, und die Kontrollpunkte sind derart verbreitet, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Kläger zu 3), wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen werden sollte, an einem solchen Checkpoint aufgegriffen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 84; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris, Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2017 - 2 LB 91/17

    Beantragung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen syrischen

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Die Kammer folgt diesbezüglich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (so: Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 43; im Übrigen nur: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1246/17.A - juris, Rn. 21 mwN), auf die verwiesen wird.

    Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52/07 - juris; Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - Rn. 31, juris).

    Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 - juris; BVerwG, Urteil vom 07.02.2008 - 10 C 33/07 - juris).

    Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß den §§ 3 Abs. 1, 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden (Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - Rn. 33).

    Soweit das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 52 ff) die repressiven Maßnahmen des syrischen Regimes von Willkür und Wahllosigkeit geprägt sieht und insoweit davon ausgeht, dass es hinsichtlich etwaiger Verfolgungshandlungen an einer kausalen Verknüpfung - mithin einer Gerichtetheit der Handlung auf ein flüchtlingsrelevantes Merkmal - fehle, teilt das erkennende Gericht diese Einschätzung nicht.

    Die Kammer ist davon überzeugt, dass durch die vielen Kontrollen in Syrien - insbesondere bei der Einreise über den Luftweg (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 47) - ein Wehrdienstverweigerer nicht unentdeckt bleiben wird, sondern die Sicherheitskräfte vielmehr nach der Ankunft in Syrien auf eine solche Person mit hoher Wahrscheinlichkeit aufmerksam werden.

    Auch die Einschätzung, den syrischen Behörden stehe bei lebensnaher Betrachtung vor Augen, dass die Ausreise von Wehrpflichtigen in der Regel aus Angst vor den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges erfolge und nicht aus Ablehnung der politischen Führung (Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 87; Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 86; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 154), teilt die Kammer nicht.

    Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Schutzsuchende in seinem Herkunftsstaat förmlich die Verweigerung des Dienstes erklärt haben muss (so aber wohl Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 109).

  • VG Göttingen, 23.08.2017 - 3 A 546/17

    Flüchtlingsanerkennung; Reservist; Rückkehrerverfolgung; Syrien; syrische

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Angesichts der Tatsache, dass die syrischen Sicherheitskräfte - insbesondere an den logistischen Knotenpunkten - weiterhin effektiv Staatsgewalt ausüben, keinen rechtsstaatlichen Beschränkungen unterliegen und darüber hinaus die hier in Rede stehende Personengruppe leicht anhand von Alter, Geschlecht und Flugroute identifizieren können, erscheint es dem Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte in einem realistischen Rückkehrszenario in der Lage sein werden, die o.g. Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstverweigerern weiterhin systematisch durchzusetzen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 - 2 LB 194/17 - Rn. 37, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - juris, Rn. 96; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris, Rn. 15).

    Hinsichtlich Syriens ist angesichts der wiederholten und systematischen Kriegsverbrechen durch die syrische Armee auch in Bezug auf neu einzuziehende Soldaten bei "vernünftiger Betrachtung plausibel", dass sie sich "in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten" (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 38), gerade weil der Europäische Gerichtshof auch die mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden ausreichen lässt, indem er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Schutzbestimmungen auch für logistisches und Unterstützungspersonal gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 - C-472/13 - Shepherd, juris, Rn. 33, 37; so auch VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris, Rn. 20; siehe auch VG Freiburg, Urteil vom 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 - juris, Rn. 30).

    Die politische Verfolgungstendenz ist hier darin zu sehen, dass zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern bezweckt wird und dass Verweigerer seitens des syrischen Regimes als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen menschenrechtswidrig behandelt werden (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2017 - A 3 K 4482/16 - juris, Rn. 138; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17- juris, Rn. 26; VG Magdeburg, Urteil vom 12.10.2016 - 9 A 175/16 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 - n.v.; siehe auch Lehmann, NVwZ 2018, 293 (298)).

    Diesen liegen - was bereits ausgeführt wurde - in der Regel auch die Namenslisten zu denjenigen Personen vor, die sich der Einberufung bzw. Mobilmachung entzogen haben, und die Kontrollpunkte sind derart verbreitet, dass mehr dafür als dagegen spricht, dass der Kläger zu 3), wenn er nicht schon beim Versuch der Einreise nach Syrien erfasst und ergriffen werden sollte, an einem solchen Checkpoint aufgegriffen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 84; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris, Rn. 45).

    Diese Erwägungen führen dazu, dass dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018 - 7 A 453/16 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 - n.V.; weiterhin a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris).

  • VGH Hessen, 06.06.2017 - 3 A 3040/16

    Flüchtlingsanerkennung für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Ebenfalls ausreichend ist, dass eine Verfolgungshandlung auf dem Verdacht einer bestimmten Gesinnung beruht oder sie erst der Ermittlung einer oppositionellen Gesinnung dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris, Rn. 6; Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - juris, Rn. 71; VG Köln, Urteil vom 09.08.2017 - 26 K 6740/16.A - Rn. 19, juris).

    Eine Wehrdienstentziehung liegt schon vor, wenn ein Wehrdienstpflichtiger sich nicht als solcher registriert (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, Fn. 222: "Draft evasion occurs when a person does not register for, or does not respond to, a call up or recruitment for compulsory military service"; vgl. auch UNHCR vom 30.05.2017 an den Hessischen VGH im Verfahren 3 A 3040/16.A, Fn. 4; so auch VG Köln, Urteil vom 28.02.2018 - 26 K 11797/17.A - juris, Rn. 71 ff.).

    Angesichts der Tatsache, dass die syrischen Sicherheitskräfte - insbesondere an den logistischen Knotenpunkten - weiterhin effektiv Staatsgewalt ausüben, keinen rechtsstaatlichen Beschränkungen unterliegen und darüber hinaus die hier in Rede stehende Personengruppe leicht anhand von Alter, Geschlecht und Flugroute identifizieren können, erscheint es dem Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte in einem realistischen Rückkehrszenario in der Lage sein werden, die o.g. Verfolgungshandlungen gegenüber Wehrdienstverweigerern weiterhin systematisch durchzusetzen (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 24.01.2018 - 2 LB 194/17 - Rn. 37, juris; Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - juris, Rn. 96; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris, Rn. 15).

    In Anbetracht der im höchsten Maße von Irrationalität geprägten schwerwiegenden Menschenrechtsverstößen gegen die eigene Bevölkerung zum bloßen Zweck des eigenen Machterhalts - möglicherweise auch durch Einsatz von Chemiewaffen - hält die Kammer es für völlig unwahrscheinlich, dass das Regime andernorts sein Verhalten an den Maßstäben der Vernunft und Realität ausrichtet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - juris, Rn. 62; VG Köln, Urteil vom 09.08.2017 - 26 K 6740/16.A - juris, Rn. 121; VG Münster, Urteil vom 08.03.2017 - 8a K 3540/16.A - juris, Rn. 73).

    Bei der Bestimmung der Risiken, denen der Einzelne aufgrund der Wehrdienstentziehung ausgesetzt ist, trägt u.a. der Herkunftsort/Wohnort und die konfliktbezogene Entwicklung in dieser Region im Profil einer Person dazu bei, dass diese als nicht hinreichend loyal gegenüber der Regierung bzw. als Unterstützer der (politischen oder bewaffneten) Opposition wahrgenommen wird (vgl. hierzu Hessischer VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A - Rn. 64ff, juris).

  • VG Oldenburg, 19.04.2018 - 2 A 641/18

    Reflexverfolgung; Syrien; Wehrpflicht

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Syrischen Staatsangehörigen ist vielmehr eine legale Rückkehr im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG nach Syrien nicht möglich, ohne mit den syrischen Sicherheitsbehörden in Kontakt zu kommen und dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führenden Gefahrenlage ausgesetzt zu sein (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris, Rn. 49), wenn wie im Falle von Wehrdienstflüchtigen ihnen eine Regimegegnerschaft zugeschrieben wird.

    Diese Erwägungen führen dazu, dass dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018 - 7 A 453/16 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 - n.V.; weiterhin a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris).

    Dass Familienangehörige von Personen, die wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung droht, lässt sich nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen (ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2017 - 5 A 1246/17.A -, juris, Rn. 37-53; VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris, Rn. 52 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2018 - W 2 K 18.30365 - juris).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1246/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Die Kammer folgt diesbezüglich der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (so: Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 43; im Übrigen nur: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1246/17.A - juris, Rn. 21 mwN), auf die verwiesen wird.

    Zudem ist auch im Falle einer möglichen Rückkehr nach Syrien - wie oben bereits ausgeführt wurde - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung allein wegen des illegalen Verlassens des Landes und des Aufenthalts im Ausland sowie einem dort gestellten Asylantrag anzunehmen (vgl. etwa nur Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1246/17.A - juris, Rn. 21 mwN).

    Dass Familienangehörige von Personen, die wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Reflexverfolgung droht, lässt sich nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen (ebenso Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2017 - 5 A 1246/17.A -, juris, Rn. 37-53; VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris, Rn. 52 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2018 - W 2 K 18.30365 - juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.2016 - 1 A 10922/16

    Keine generelle Flüchtlingseigenschaft für Syrer

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Auch die Einschätzung, den syrischen Behörden stehe bei lebensnaher Betrachtung vor Augen, dass die Ausreise von Wehrpflichtigen in der Regel aus Angst vor den allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges erfolge und nicht aus Ablehnung der politischen Führung (Nds. OVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 - juris, Rn. 87; Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 86; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 154), teilt die Kammer nicht.

    Es handelt sich bei den drohenden Menschenrechtsverletzungen auch nicht bloß um "allgemeine Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt" (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris, Rn. 154), sondern um gezielte Eingriffe zur Ahndung einer - den Betroffenen jedenfalls zugeschriebenen - oppositionellen Überzeugung und zur Disziplinierung der übrigen, in Syrien verbliebenen Bevölkerung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2017 - A 11 S 664/17 - juris, Rn. 75 ff).

  • OVG Sachsen, 07.02.2018 - 5 A 1245/17

    Syrische Asylbewerber; Flüchtlingseigenschaft; illegale Ausreise aus Syrien;

    Auszug aus VG Hannover, 28.06.2018 - 15 A 2305/17
    Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren dürfen seit März 2012 nur mit einer offiziellen Beglaubigung des Militärs, mit der bescheinigt wird, dass sie vom Militärdienst freigestellt sind, das Land verlassen; seit Herbst 2014 besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Deutsches Orient Institut, Auskunft an OVG Schleswig-Holstein vom 08.11.2016; vgl. zu den Einzelheiten der Wehrpflicht: Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 28 ff; Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris, Rn. 72 ff).

    Der Verfolgungsgrund, hier die tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung, muss lediglich ein beitragender Faktor für die begründete Furcht vor Verfolgung sein (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A - juris, Rn. 39).

  • VG Köln, 28.02.2018 - 26 K 11797/17

    Anspruch eines syrischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit auf

  • VG Hannover, 14.03.2018 - 4 A 7073/17

    Syrien; Verfolgung; Wehrpflicht

  • BVerfG, 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nicht

  • VG Köln, 09.08.2017 - 26 K 6740/16
  • OVG Bremen, 24.01.2018 - 2 LB 194/17

    Kein Flüchtlingsschutz für Syrer, die nicht der Wehrpflicht unterliegen -

  • VG Magdeburg, 12.10.2016 - 9 A 175/16

    Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft wegen unmittelbar bevorstehender Mobilisierung

  • VG Osnabrück, 05.02.2018 - 7 A 453/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Entziehung vom Kriegsdienst (Syrien)

  • BVerfG, 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92

    Asylerhebliche Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen und ihre für eine

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Asyl

  • BVerfG, 08.11.1990 - 2 BvR 933/90

    Asylerheblichkeit von Merkmalen politischer Verfolgung - Verhöre und Verhaftung

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen

  • BVerfG, 29.04.2009 - 2 BvR 78/08

    Verletzung des Willkürverbotes (Art 3 Abs 1 GG) im Asylverfahren

  • VG Oldenburg, 18.11.2016 - 2 A 5162/16

    Flüchtlingseigenschaft; Syrien

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VG Würzburg, 16.05.2018 - W 2 K 18.30365

    Flüchtlingseigenschaft für Syrer aus Aleppo

  • OVG Saarland, 07.02.2017 - 2 A 515/16

    Keine generelle Flüchtlingsanerkennung für Syrer

  • VG Sigmaringen, 31.01.2017 - A 3 K 4482/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an wehrpflichtige Syrer wegen illegaler

  • BGH, 11.08.2016 - AK 43/16

    Dringender Tatverdacht wegen eines Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2017 - A 11 S 710/17

    Flüchtlingsschutz für Syrer; Rückkehr nach Syrien; Vater eines Wehrpflichtigen

  • VG Karlsruhe, 08.02.2018 - A 2 K 7425/16

    Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Minderjährigkeit des Stammberechtigten im

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

  • VG Münster, 08.03.2017 - 8a K 3540/16

    Weiterhin voller Flüchtlingsschutz für Syrer

  • VG Freiburg, 01.02.2017 - A 4 K 2903/16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Syrer im wehrfähigen Alter

  • BVerwG, 17.12.2002 - 1 C 10.02

    Familienasyl; maßgeblicher Zeitpunkt für die Minderjährigkeit von Kindern;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 - 3 S 23.18

    Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 Abs 1 AufenthG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2018 - 14 A 817/17

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Staatsangehörigen bei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2013 - A 11 S 2046/13

    Verfolgung von syrischen Rückkehreren bei der Einreise nach Syrien

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • BVerwG, 27.04.2017 - 1 B 63.17

    Anforderungen an die Gewährung des subsidiären Schutzes sowie der Zuerkennung der

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • VG Hannover, 25.09.2018 - 15 A 532/17

    Asyl; Minderjährige; Reflexverfolgung; Schuldirektor; Syrien; Wehrpflicht

    Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger zu 3) ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28.06.2018 - 15 A 2305/17 - juris, Rn. 34 ff).

    Diese Erwägungen führen dazu, dass dem Kläger zu 1) und auch dem Kläger zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. zur Wehrpflicht auch VG Oldenburg, Urteil vom 19.04.2018 - 2 A 641/18 - juris; VG Osnabrück, Urteil vom 05.02.2018 - 7 A 453/16 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 23.08.2017 - 3 A 546/17 - juris; VG Hannover, Urteil vom 14.03.2018 - 4 A 7073/17 - n.V.; VG Hannover, Urteil vom 28.06.2018 - 15 A 2670/17 - juris; sowie Urteil vom 28.06.2018 - 15 A 2305/17 - juris; weiterhin a.A.: Nds. OVG, Beschluss vom 18.05.2018 - 2 LB 172/18 - juris).

    Dass sie begründet befürchten müssen, bei einer Rückkehr nach Syrien die dem Kläger zu 3) wahrscheinlich zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung auch selbst zugerechnet zu bekommen oder deshalb als ein Druckmittel gegen ihn benutzt zu werden, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 28.06.2018 - 15 A 2305/17 - juris).

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