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   VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23   

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VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23 (https://dejure.org/2023,1484)
VG Hannover, Entscheidung vom 30.01.2023 - 9 B 707/23 (https://dejure.org/2023,1484)
VG Hannover, Entscheidung vom 30. Januar 2023 - 9 B 707/23 (https://dejure.org/2023,1484)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BnatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BnatSchG § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1; BnatSchG § 45a Abs. 2
    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang; Europarecht; Habitatschutz; Herdenschutz; keine Verschlechterung; Nutztierrisse; Pferde; Population; Rinder; Schadensprognose; Schafe; Selbstschutz; sukzessive Entnahme; Tötungsverbot; Wolf; ...

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung zum Abschuss eines Wolfs teilweise erfolgreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23
    Die Antragstellerin ist als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung auch antragsbefugt, da die Erteilung der angefochtenen Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot zum Abschuss eines Wolfs, der zu den streng geschützten Arten nach § 7 Abs. 1 Nr. 14 lit. b BNatSchG gehört, eine Zulassungsentscheidung darstellt, auf die die umweltbezogenen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 11-14, juris).

    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 28 sowie Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 17-19, juris).

    Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.06.2020 (4 ME 116/20 -, Rn. 39-41, juris) ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umstritten: während Teile der Rechtsprechung die Vorschrift auf die Regelung des Falles beschränken wollen, dass bereits eingetretene Rissereignisse einem bestimmten einzelnen Wolf nicht zugeordnet werden können (so unter Berufung auf den Wortlaut: VG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2020 - 2 B 56/20; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, Rn. 38ff., juris), hält das OVG Lüneburg unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung auch eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle für möglich, in denen Nutztierrisse zwar einzelnen Wölfen genetisch zugeordnet werden können, eine gezielte Tötung sich aber als schwierig erweist, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz;

    Auszug aus VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23
    Dabei ergibt sich aus der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, dass es nicht darauf ankommt, ob bereits ein erheblicher Schaden entstanden ist, sondern ob ein solcher Schaden droht, so dass eine Schadensprognose erforderlich ist (Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 24, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Für die Schadensprognose unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang weiter die Frage, ob auch in allen Fällen von Nutztierrissen ausreichende Herdenschutzzäune vorhanden waren, da die Anforderungen an den Herdenschutz erst bei der Prüfung zumutbarer Alternativen zu berücksichtigen sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2020 - 4 ME 116/20 -, Rn. 28 sowie Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 17-19, juris).

    Die Antragsgegnerin hat für das Gericht fachlich nachvollziehbar das Risiko eines erfolgreichen Wolfsangriffs auf Rinder oder Pferde aufgrund deren Wehrhaftigkeit und Größe als deutlich geringer bewertet und darauf verwiesen, dass diese als große Huftiere eine bessere Verteidigungsposition einnehmen und auch Jungtiere schützen könnten (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.11.2020 - 4 ME 199/20 -, Rn. 21, juris).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Auszug aus VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23
    Im Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie, dessen Anforderungen die Auslegung sowohl von §§ 45 Abs. 7 Satz 1 als auch von § 45a Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genügen muss, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtswidrig, wenn die zuständige Behörde nicht anhand fundierter wissenschaftlicher Daten nachzuweisen vermag, dass die Ausnahmegenehmigung geeignet und erforderlich ist, um das damit verfolgte Ziel - hier die Abwendung von erheblichen Nutztierschäden auf Seiten des Beigeladenen - zu erreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 - Rn. 80).

    Angesichts der europarechtlichen Vorgaben, denen zufolge die Selektivität und beschränkte Entnahme von Exemplaren des besonders geschützten Wolfs gewährleistet sein muss ( EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, Rn. 79-80, juris), ist es im Zusammenhang mit der Anwendung von § 45a Abs. 2 BNatSchG erforderlich, dass die Behörden in jedem Einzelfall den zeitlichen (und räumlichen) Zusammenhang mit konkret zugeordneten Rissereignissen so eng begrenzen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Tötung des "Verursacher-Wolfs" besteht (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45a Rn. 9).

  • VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22

    Zu den Voraussetzungen einer sukzessiven letalen Entnahme eines ganzen Wolfrudels

    Auszug aus VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23
    Wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 26.06.2020 (4 ME 116/20 -, Rn. 39-41, juris) ausgeführt hat, ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umstritten: während Teile der Rechtsprechung die Vorschrift auf die Regelung des Falles beschränken wollen, dass bereits eingetretene Rissereignisse einem bestimmten einzelnen Wolf nicht zugeordnet werden können (so unter Berufung auf den Wortlaut: VG Lüneburg, Beschl. v. 11.06.2020 - 2 B 56/20; VG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2022 - 5 B 3146/22 -, Rn. 38ff., juris), hält das OVG Lüneburg unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung auch eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle für möglich, in denen Nutztierrisse zwar einzelnen Wölfen genetisch zugeordnet werden können, eine gezielte Tötung sich aber als schwierig erweist, weil der jeweilige Wolf wegen des Fehlens besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale (z.B. eine besondere Fellzeichnung) nicht in der Landschaft erkannt und von anderen Wolfsindividuen unterschieden werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 74/24
    vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 9 B 707/23 -, juris, Rn. 24 (sieben Rissereignisse mit einem bis elf getöteten Schafen sowie einem getöteten Rind); VG Oldenburg, Beschluss vom 22. März 2022 - 5 B 294/22 -, juris, Rn. 48 (drei Rissereignisse, die jeweils Rinder betrafen); Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris, Rn. 15, 26 (zehn Rissereignisse, von denen fünf Pferde oder Rinder betrafen; Werteinbuße hinsichtlich der betroffenen Pferde von 17.200 EUR) und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 26 (vier Rissereignisse, davon eines mit 32 getöteten Schafen).
  • VG Hannover, 05.12.2023 - 9 B 4939/23

    Abschussgenehmigung; Ausnahmegenehmigung; Einzäunung; enger räumlicher

    Mit Beschluss vom 30.01.2023 (9 B 707/23) stellte das beschließende Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der seinerzeitigen Antragstellerin gegen die in Ziffer 4 und 5 der damaligen Ausnahmegenehmigung geregelte Identifizierung des Individuums über den engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Rissereignissen wieder her und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

    Anders als noch in der Entscheidung der Kammer vom 30.01.2023 betreffend die Abschussgenehmigung vom 06.10.2022 (9 B 707/23) rechtfertigen die dem Wolf N. zugeordneten Rissereignisse nicht mehr die Annahme, dass dieser Wolf auch in naher Zukunft regelmäßig Nutztiere reißen und den betreffenden Weidetierhaltern erhebliche Eigentumsschäden zufügen wird.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 76/24
    vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 9 B 707/23 -, juris, Rn. 24 (sieben Rissereignisse mit einem bis elf getöteten Schafen sowie einem getöteten Rind); VG Oldenburg, Beschluss vom 22. März 2022 - 5 B 294/22 -, juris, Rn. 48 (drei Rissereignisse, die jeweils Rinder betrafen); Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris, Rn. 15, 26 (zehn Rissereignisse, von denen fünf Pferde oder Rinder betrafen; Werteinbuße hinsichtlich der betroffenen Pferde von 17.200 EUR) und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 26 (vier Rissereignisse, davon eines mit 32 getöteten Schafen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 75/24
    vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 30. Januar 2023 - 9 B 707/23 -, juris, Rn. 24 (sieben Rissereignisse mit einem bis elf getöteten Schafen sowie einem getöteten Rind); VG Oldenburg, Beschluss vom 22. März 2022 - 5 B 294/22 -, juris, Rn. 48 (drei Rissereignisse, die jeweils Rinder betrafen); Nds. OVG, Beschluss vom 24. November 2020 - 4 ME 199/20 -, juris, Rn. 15, 26 (zehn Rissereignisse, von denen fünf Pferde oder Rinder betrafen; Werteinbuße hinsichtlich der betroffenen Pferde von 17.200 EUR) und Beschluss vom 26. Juni 2020 - 4 ME 116/20 -, juris, Rn. 26 (vier Rissereignisse, davon eines mit 32 getöteten Schafen).
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