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   VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06   

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VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06 (https://dejure.org/2007,25004)
VG Köln, Entscheidung vom 03.09.2007 - 25 K 1727/06 (https://dejure.org/2007,25004)
VG Köln, Entscheidung vom 03. September 2007 - 25 K 1727/06 (https://dejure.org/2007,25004)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.1998 - 9 A 2976/97

    Verwaltungsgebühren; Rückwirkung; Rückbewirkung von Rechtsfolgen;

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen dem Grunde und der Höhe nach schon mit dem Eingang des Antrags entsteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 - OVGE MüLü 47, 50, zu dem mit § 11 Abs. 1 VwKostG übereinstimmenden § 11 Abs. 1 a.F. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (anders ausdrücklich die heute geltende Fassung des § 11 Abs. 1 GebG NRW, wonach die Gebühr bei Antragseingang nur dem Grunde nach, der Höhe nach jedoch erst bei Beendigung der Amtshandlung entsteht); ebenso zu § 11 Abs. 1 VwKostG, OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 679/01 - zur rückwirkenden Änderung von gebührenrechtlichen Rechtsnormen s. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 -.

    OVG NRW, Urteil vom a.a.O. 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, a.a.O.

    Wird ein Gebührentatbestand neu eingeführt, so sind im Lichte des Vertrauensschutzes relativ strenge Anforderungen zu stellen; eine Vertrauensposition des Antragstellers - der die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung für gebührenfrei halten durfte - dürfte frühestens durch die Einleitung eines förmlichen, auf die Einführung der neuen Tarifstelle oder Gebührenziffer zielenden Änderungsverfahrens des Normgebers beseitigt werden, wenn dem Antragsteller die Änderungsabsicht bekannt war, vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 -, a.a.O.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2001 - 9 A 679/01

    Gebühren für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetz und im Funknetz waren

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen dem Grunde und der Höhe nach schon mit dem Eingang des Antrags entsteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 - OVGE MüLü 47, 50, zu dem mit § 11 Abs. 1 VwKostG übereinstimmenden § 11 Abs. 1 a.F. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (anders ausdrücklich die heute geltende Fassung des § 11 Abs. 1 GebG NRW, wonach die Gebühr bei Antragseingang nur dem Grunde nach, der Höhe nach jedoch erst bei Beendigung der Amtshandlung entsteht); ebenso zu § 11 Abs. 1 VwKostG, OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 679/01 - zur rückwirkenden Änderung von gebührenrechtlichen Rechtsnormen s. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 -.
  • VG Köln, 25.06.2004 - 25 K 5984/03

    Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel und

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Erfolgt die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes für eine bis dahin gebührenfreie Amtshandlung erst nach Beendigung der Amtshandlung, so handelt es sich sogar - anders als vorliegend - regelmäßig um einen Fall der echten Rückwirkung mit der Folge, dass die Anwendung der neuen Regelung auf abgeschlossene Amtshandlungen nur in Ausnahmefällen möglich ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2004 - 25 K 5984/03 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2007 - 9 A 3745/04 -.
  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Anders liegt der Fall, wenn die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls dem Grunde nach gebührenpflichtig war, es also einen Gesetzesbefehl gibt, nach dem für Amtshandlungen der in Rede stehenden Art eine Gebühr erhoben werden soll, auch wenn diese der Höhe nach zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestimmt war, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 ff. = MMR 2003, 741 zur Telekommunikationsnummerngebührenverordnung; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2005 - , 9 B 148/05 -, MMR 2005, 395.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2006 - 3 B 1933/05
    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Dem steht nicht entgegen, dass grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 VwKostG die Gebührenschuld bei antragsgebundenen Amtshandlungen dem Grunde und der Höhe nach schon mit dem Eingang des Antrags entsteht, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Juni 1998 - 9 A 2976/97 - OVGE MüLü 47, 50, zu dem mit § 11 Abs. 1 VwKostG übereinstimmenden § 11 Abs. 1 a.F. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (anders ausdrücklich die heute geltende Fassung des § 11 Abs. 1 GebG NRW, wonach die Gebühr bei Antragseingang nur dem Grunde nach, der Höhe nach jedoch erst bei Beendigung der Amtshandlung entsteht); ebenso zu § 11 Abs. 1 VwKostG, OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2001 - 9 A 679/01 - zur rückwirkenden Änderung von gebührenrechtlichen Rechtsnormen s. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2005 - 9 B 148/05

    Summarische Prüfung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes; Voraussetzungen

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Anders liegt der Fall, wenn die Amtshandlung zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls dem Grunde nach gebührenpflichtig war, es also einen Gesetzesbefehl gibt, nach dem für Amtshandlungen der in Rede stehenden Art eine Gebühr erhoben werden soll, auch wenn diese der Höhe nach zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bestimmt war, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. April 2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 ff. = MMR 2003, 741 zur Telekommunikationsnummerngebührenverordnung; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2005 - , 9 B 148/05 -, MMR 2005, 395.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2007 - 9 A 3745/04

    Aufbewahrung der Unterlagen über den zeitlichen Abschluss der klinischen Prüfung

    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Erfolgt die Einführung eines neuen Gebührentatbestandes für eine bis dahin gebührenfreie Amtshandlung erst nach Beendigung der Amtshandlung, so handelt es sich sogar - anders als vorliegend - regelmäßig um einen Fall der echten Rückwirkung mit der Folge, dass die Anwendung der neuen Regelung auf abgeschlossene Amtshandlungen nur in Ausnahmefällen möglich ist, vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Juni 2004 - 25 K 5984/03 -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 06. August 2007 - 9 A 3745/04 -.
  • VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 8570/04
    Auszug aus VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 1727/06
    Anders als in den Fällen der Verlängerung der Zulassung nach § 31 AMG, in denen bei rechtzeitigem Verlängerungsantrag die Zulassung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 AMG kraft Gesetzes verlängert ist, solange über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden ist, vgl. dazu die unter dem heutigen Datum ergangenen Urteile der Kammer in den Verfahren 25 K 8570/04 und 25 K 9177/04, wird dieser Nachteil hier auch nicht durch einen Vorteil an anderer Stelle kompensiert.
  • VG Köln, 03.09.2007 - 25 K 8570/04
    Zwar kommt prinzipiell ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber mit einer Fristbestimmung eine klare zeitliche Vorgabe für die Antragsbearbeitung gemacht hat, auf deren Einhaltung das Unternehmen sich einrichten darf, vgl. dazu die unter dem heutigen Datum ergangenen Urteile der Kammer in den Verfahren 25 K 1727/06 und 25 K 1786/06.

    Bei der Einzelfallprüfung, ob eine Gebührenerhöhung während einer gegenüber der Vorgabe des § 31 Abs. 3 AMG verlängerten Bearbeitungsphase von Zulassungsverlängerungsanträgen gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstößt, ist nach Auffassung der Kammer ferner zu berücksichtigen, ob der Antragsteller durch die relativ lange Prüfungsdauer weitere zusätzliche Nachteile erleiden muss, oder ob der Nachteil der zwischenzeitlichen Gebührenerhöhung durch einen Vorteil an anderer Stelle kompensiert wird, siehe auch hierzu die unter dem heutigen Datum ergangenen Urteile in den Verfahren 25 K 1727/06 und 25 K 1786/06.

  • VG Köln, 26.10.2009 - 25 K 646/08

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides i.R.d. Zulassung eines Arzneimittels als

    Dass sich die in Ziffer 6.5 der Anlage zur AMGKostV festgelegte Gebühr in den durch das Kostendeckungsprinzip (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AMG) gesteckten Grenzen hält und mit dem Äquivalenzprinzip in Einklang steht, hat die Kammer bereits mehrfach entschieden, vgl. Urteile vom 3. September 2007 - 25 K 1727/06 - und 25 K 1786/06 -, und ist von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden.
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