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   VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07   

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VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07 (https://dejure.org/2008,12400)
VG Köln, Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 K 3363/07 (https://dejure.org/2008,12400)
VG Köln, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 21 K 3363/07 (https://dejure.org/2008,12400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreiben eines breitbandigen Internetzugangs am Markt; Verteilung regionaler Zuteilungen für die Nutzung von Frequenzen im Bereich 2540 - 2670 MHz zum Betrieb von Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunkanlagen; Teilnehmeranschlüsse für den drahtlosen Sprachtelefondienst mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 580 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Während das Grundrecht der Berufsfreiheit dem einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet und damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert, BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff., schützt die Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls in Art. 12 GG verortet wird, das Verhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ff.

    Ein Unternehmen muss daher stets die Dynamik der seine Erwerbstätigkeit maßgeblich beeinflussenden wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen berücksichtigen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u.a. -, BVerfGE 115, 205; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ff.

    Der Erwerb ist ferner geschützt, wenn Regelungen auf die Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999 - BvR 1904/95 u.a. -, BVerfGE 101, 331, insbesondere also, wenn die einseitige staatliche Subventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die wirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem Maße und unzumutbar schädigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34/84 -, BVerwGE 71, 183 ff; Beschluss vom 28.11.1996 - 8 B 216.96 -, juris.

  • BVerfG, 17.08.2004 - 1 BvR 378/00

    Rechtsschutz gegen die Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Während das Grundrecht der Berufsfreiheit dem einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet und damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert, BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff., schützt die Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls in Art. 12 GG verortet wird, das Verhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ff.

    12 GG schützt auch nicht vor Konkurrenz und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit; die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff; Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275 ff.

    So kann eine Wettbewerbsveränderung durch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, das Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher Planung und der Verteilung staatlicher Mittel steht, BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - 13 A 2395/07

    Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung von Zuteilungen genutzter Frequenzen;

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat die Berufung der Beklagten gegen diese Urteile zugelassen und mit zwei Entscheidungen vom 30. Oktober 2008 unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile des VG Köln der Berufung stattgegeben und die Klagen der Klägerin auf Verlängerung ihrer Frequenzzuteilungen im 2, 6-GHz-Band über den 31. Dezember 2007 hinaus abgewiesen (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2008 - 13 A 2395/07 und 13 A 2394/07 -).

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die den jeweiligen Zuteilungen beigefügten und als Befristung bezeichneten Nebenbestimmungen inhaltlich keine Bedingungen gewesen, bei deren Nichteintritt das jeweilige Nutzungsrecht noch fortbestünde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 - 13 A 2395/07 -, S. 10 der Entscheidungsabschrift.

    Sind nicht ausreichend Frequenzen vorhanden, besteht daher ein - insoweit drittschützender - Anspruch auf Beteiligung an einem nichtdiskriminierenden Vergabeverfahren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2008 - 13 A 2395/07 - VG Köln, Beschluss vom 03.09.2004 - 11 L 1280/04 - und Urteil vom 23.11.2007 - 11 K 5392/06 - Geppert, in Beck´scher TKG-Kommentar, 2. Auflage 2000, § 10 Rn. 9 ff.; § 11 Rn. 1 bzw. in der 3. Auflage 2006 § 61 Rn. 2.

  • VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 573/07

    Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Nachdem die Klägerin gegen die Ablehnung der von ihr begehrten Verlängerung der ihr im Jahre 1999 zugeteilten Frequenzen Klage (11 K 572/07 und 11 K 573/07) erhoben und um Eilrechtsschutz (11 L 1880/06) nachgesucht hatte, verpflichtete sich die Beklagte im Verfahren 11 L 1880/06 durch Vergleich vom 2. März 2007, die Nutzung der streitigen Frequenzen über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren zu dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber.

    Durch die Urteile des VG Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 11 K 573/07 - wurde die Beklagte verpflichtet, die streitigen Frequenzzuteilungen um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern.

    Durch die Urteile des VG Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 11 K 573/07 - wurde die Beklagte daraufhin verpflichtet, die streitigen Frequenzzuteilungen um den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern, wobei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei der Festlegung des Endes der Frequenzzuteilung auf den 31. Dezember 2007 nicht um eine Befristung gehandelt, sondern diesem Endzeitpunkt eine Bedingung zugrunde gelegen habe, die nicht eingetreten sei.

  • VG Köln, 15.06.2007 - 11 K 572/07

    Airdata AG darf Funkfrequenzen behalten

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Nachdem die Klägerin gegen die Ablehnung der von ihr begehrten Verlängerung der ihr im Jahre 1999 zugeteilten Frequenzen Klage (11 K 572/07 und 11 K 573/07) erhoben und um Eilrechtsschutz (11 L 1880/06) nachgesucht hatte, verpflichtete sich die Beklagte im Verfahren 11 L 1880/06 durch Vergleich vom 2. März 2007, die Nutzung der streitigen Frequenzen über den 31. Dezember 2007 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im jeweiligen Hauptsacheverfahren zu dulden, längstens bis zur Aufnahme der Nutzung durch einen anderen Zuteilungsinhaber.

    Durch die Urteile des VG Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 11 K 573/07 - wurde die Beklagte verpflichtet, die streitigen Frequenzzuteilungen um den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern.

    Durch die Urteile des VG Köln vom 15. Juni 2007 - 11 K 572/07 und 11 K 573/07 - wurde die Beklagte daraufhin verpflichtet, die streitigen Frequenzzuteilungen um den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2016 zu verlängern, wobei in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich bei der Festlegung des Endes der Frequenzzuteilung auf den 31. Dezember 2007 nicht um eine Befristung gehandelt, sondern diesem Endzeitpunkt eine Bedingung zugrunde gelegen habe, die nicht eingetreten sei.

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Während das Grundrecht der Berufsfreiheit dem einzelnen die Freiheit der Berufsausübung als Grundlage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung gewährleistet und damit das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung konkretisiert, BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 - 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff., schützt die Wettbewerbsfreiheit, die ebenfalls in Art. 12 GG verortet wird, das Verhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 ff.

    12 GG schützt auch nicht vor Konkurrenz und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Sicherung einer wirtschaftlich ungefährdeten Tätigkeit; die Wettbewerbsposition und die Erträge unterliegen grundsätzlich dem Risiko laufender Veränderung je nach den Marktverhältnissen, vgl. BVerfG, Urteil vom 17.08.2004 1 BvR 378/00 -, NJW 2005, 273 ff; Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 u.a. -, BVerfGE 106, 275 ff.

  • BVerwG, 29.07.1998 - 11 VR 5.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Keine einstweilige Anordnung gegen die Weigerung der

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Soweit der Betroffene seine Rechte durch Klage gegen die das Verfahren abschließende Sachentscheidung wahren kann, soll ein isolierter gerichtlicher Rechtsschutz gegen Verfahrenshandlungen aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ausscheiden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 - 11 VR 5.98 -, NVwZ-RR 1999, 208 f., wobei unter Sachentscheidungen i.S.d. § 44a S. 1 VwGO einseitige behördliche Einzelfallentscheidungen verstanden werden, die mit Außenwirkung abschließend über einen Verfahrensgegenstand ganz oder zum Teil befinden und verwaltungsgerichtlich nachprüfbar sind, vgl. Ehlers, K&R 2001, 1 (10).

    Der Verweis auf ein Rechtsmittel gegen die mögliche Ablehnung ihres Zulassungsgesuchs führt auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen für die Klägerin, die im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich bedenklich wären, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.1998 - 11 VR 5.98 -, NVwZ-RR 1999, 208 f.; BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415 f.

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Geschützt ist nur das Recht auf Fortsetzung des Betriebes im bisherigen Umfang nach den schon getroffenen betrieblichen Maßnahmen, wobei bestehende Geschäftsbeziehungen und der erworbene Kundenstamm als solche nicht erfasst sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE 77, 84.
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 ff.
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus VG Köln, 03.12.2008 - 21 K 3363/07
    Hoffnungen, Chancen oder bloße Verdienstmöglichkeiten oder tatsächliche Absatzmöglichkeiten, auch wenn sie für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, sind vom Eigentumsschutz ausgeklammert, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 u.a. -, BVerfGE 105, 252.
  • BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 879/90

    Effektivität des Rechtsschutzes vor Inkrafttreten einer Rechtsverordnung -

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • VG Köln, 03.09.2004 - 11 L 1280/04

    Rechtmäßigkeit einer Frequenzzuteilung ; Verwendung der Funkfrequenzen unter

  • VG Köln, 23.11.2007 - 11 K 5392/06

    Verpflichtungsbegehren auf Teilnahme an einem Vergabeverfahren in einer

  • BVerwG, 28.11.1996 - 8 B 216.96
  • VG Köln, 29.11.2007 - 11 L 1214/07

    Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren nach den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2008 - 13 A 2394/07

    Streit wegen der Nichtverlängerung der Befristung von Frequenznutzungsrechten;

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 6772/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

    Das Gericht hält nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - nicht mehr an seiner im Urteil vom 03. Dezember 2008 - 21 K 3363/07 - vertretenen Auffassung fest, dass der Zulässigkeit der Klage § 44a VwGO entgegensteht.

    Diese mündliche Anhörung führte zu dem Ergebnis, dass sowohl die damaligen UMTS-Netzbetreiber als auch UMTS-Neueinsteiger und Broadband Wireless Access-Anbieter großes Interesse an neuem Spektrum zeigten, wie sich insbesondere auch aus der von der Beklagten im Verfahren 21 K 3363/07 (Anlage 12 zum Schriftsatz vom 29. Juli 2008) vorgelegten Kommentierung (UMTS-Konzeption) ergibt.

    Soweit die Klägerin weiter beanstandet, dass die Bundesnetzagentur sich erstmals in einer Klageerwiderung vom 29. Juli 2008 in dem Verfahren 21 K 3363/07 mit der Auswertung der Stellungnahmen, die für die am 21. Dezember 2005 veröffentlichten Vergabeszenarien bis zum 28. Februar 2006 eingereicht worden seien, befasst habe, so dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Vergabeanordnung vom 19. Juni 2007 eine Auswertung der Stellungnahmen nicht vorgelegen habe und die Präsidentenkammer die angefochtene Vergabeanordnung auch nicht auf eine solche Auswertung gestützt habe, worin ein unzulässiges Nachschieben von Gründen zu sehen sei, weist auch dies nicht auf einen Beurteilungsfehler.

    Zudem ergibt sich aus dem von der Beklagten in das Verfahren 21 K 3363/07 eingeführten Vermerk vom 23. Juni 2006, dass die Bundesnetzagentur bereits in der ersten Hälfte des Jahres 2006 mit der Auswertung dieser Stellungnahmen begonnen hatte (Vermerk vom 23. Juni 2006, Anlage B 27) und diese damit Teil der Entscheidungsgrundlage für die Teilentscheidungen I - III geworden sind.

    Diese Annahmen werden in tatsächlicher Hinsicht u.a. durch die von der Klägerin selbst in dem Verfahren 21 K 3363/07 vorgelegte Liste vom 14. Juni 2007 belegt, in der die angekündigten Bedarfe der interessierten Unternehmen im Einzelnen aufgezeigt worden sind.

    Diesen Vortrag hat die Klägerin auch mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 im Verfahren 21 K 3363/07 bekräftigt, indem sie ausgeführt hat (Bl. 857 der Akte 21 K 3363/07): "Ebenso wenig wendet sich die Klägerin gegen die Nutzung des 2, 6 GHz Bandes in Einklang mit den gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Frequenznutzungsbedingungen ... Die Klägerin nutzt bereits seit dem Jahr 2002 das 2, 6 GHz Band in Einklang mit den technischen Nutzungsbedingungen, die auch heute aufgrund der EU-Entscheidung 2008/477/EG für das 2, 6 GHz Band gelten.

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 7173/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Die Klägerin erhob am 16. August 2007 gegen die Allgemeinverfügung vom 19. Juni 2007 Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 21 K 3363/07 beim erkennenden Gericht anhängig war.

    Nach erfolgter Trennung der unterschiedlichen mit der Klage zum Aktenzeichen 21 K 3363/07 anhängig gemachten Streitgegenstände sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die erstmals mit der Allgemeinverfügung vom 07. April 2008 bzw. der Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 bestimmten Festlegungen und Regeln des Vergabeverfahrens.

    Zwar hatte die Klägerin mit ihrem im Verfahren 21 K 3363/07 gestellten Hilfsantrag zu 2) vorsorglich auch die gesamte Verfügung vom 07. April 2008 angegriffen, soweit diese Vergabebedingungen für den Frequenzbereich 2, 6-GHz festgelegt hatte.

    Das Gericht hält nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - nicht mehr an seiner im Urteil vom 03. Dezember 2008 - 21 K 3363/07 - vertretenen Auffassung fest, dass der Zulässigkeit der Klage § 44a VwGO entgegensteht.

  • VG Köln, 03.09.2014 - 21 K 4413/11

    Vergabe und Zuteilung von Funkfrequenzen im Vergabeverfahren

    Die Klägerin hat gegen diese Allgemeinverfügung Klage erhoben (21 K 3363/07).

    Die Klägerin hat ihre Klage (21 K 3363/07) auf die Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 erstreckt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakten, auch in den Verfahren 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 L 1886/09, 11 L 1214/07 und der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 7172/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Die Klägerin erhob am 16. August 2007 Klage (21 K 3363/07) zunächst gegen die Allgemeinverfügung 34/2007 vom 19. Juni 2007.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 11 L 1214/07, 21 K 3363/07, 21 K 6772/09 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Das Gericht hält nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01. September 2009 - BVerwG 6 C 4.09 - nicht mehr an seiner im Urteil vom 03. Dezember 2008 - 21 K 3363/07 - vertretenen Auffassung fest, dass der Zulässigkeit der Klage § 44a VwGO entgegensteht.

  • VG Köln, 17.09.2014 - 21 K 4414/11

    Durchführung des Vergabeverfahrens über die Vergabe von Funkfrequenzen als

    Die Klägerin hatte bereits am 16. August 2007 Klage (21 K 3363/07) gegen die Allgemeinverfügung 34/2007 vom 19. Juni 2007 erhoben und diese am 23. Mai 2008 um eine Klage gegen die Allgemeinverfügung vom 07. April 2008 erweitert.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 21 K 3363/07, 21 K 6772/09, 21 K 7172/09, 21 K 4413/11 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

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