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   VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05   

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VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05 (https://dejure.org/2005,14756)
VG Köln, Entscheidung vom 07.06.2005 - 1 L 624/05 (https://dejure.org/2005,14756)
VG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2005 - 1 L 624/05 (https://dejure.org/2005,14756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Teilanfechtbarkeit einer Anordnung von Zusammenschaltung und Entgeltfestsetzung in einheitlichem Verwaltungsakt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Entgeltanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Köln, 11.04.2005 - 1 L 277/05

    Entgelte für Zusammenschaltung II

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05
    Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 wird wie folgt abgeändert: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin des Verfahrens 1 L 277/05 trägt die Kosten dieses Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der dortigen Beigeladenen.

    Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 11.04.2005 im Verfahren 1 L 277/05 den Antrag der dortigen Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 765/05 abzulehnen, hat Erfolg.

    Die Kammer versteht die Erwägungen im letzten Absatz des Bescheides vom 22.04.2005 als Ankündigung, im Falle einer Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 durch das Gericht die Aussetzungsentscheidung aufzuheben.

    Vorliegend ist aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.04.2005 erklärten teilweisen Klagerücknahme im Verfahren 1 K 765/05 von veränderten Umständen auszugehen, die eine Abänderung der im Verfahren 1 L 277/05 vorgenommenen Interessenabwägung geboten erscheinen lassen.

    Diese geht nunmehr zu Lasten der Antragsgegnerin (Antragstellerin im Verfahren 1 L 277/05) aus, da der noch anhängige Teil der Klage 1 K 765/05 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

    Zwar ist weiterhin daran festzuhalten, dass die Entgeltanordnung vom 28.12.2004 rechtswidrig ist, weil die RegTP im Rahmen dieser Entscheidung keine Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG getroffen hat und es auch an der nach § 18 Abs. Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung fehlt, wie im Einzelnen im Verfahren 1 L 277/05 ausgeführt worden ist.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler kann allerdings deshalb nicht zu der von der Antragsgegnerin im Verfahren 1 K 765/05 nach teilweiser Klagerücknahme nur noch begehrten Aufhebung der Entgeltanordnung bzw. von Teilen der Entgeltanordnung führen, weil eine isolierte Aufhebung der Entgeltanordnung oder eines Teiles derselben aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsfehlers ausgeschlossen ist.

    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss im Verfahren 1 L 277/05 eine isolierte Aufhebung von Teilen der Entgeltanordnung für möglich gehalten hat, hält sie hieran bei Fehlern der vorliegenden Art, die die gesamte Zugangsanordnung erfassen, aus den nachstehend genannten Gründen nicht weiter fest.

    Der im Verfahren 1 L 277/05 aufgezeigte Rechtsfehler (das Fehlen von Feststellungen zu den "übrigen" Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung nach § 18 TKG und der nach § 18 Abs. 1 TKG erforderlichen Ermessensausübung) "infiziert" nämlich alle Teile der Zugangsanordnung, also sowohl die Teilentscheidung über die technischen Bedingungen der Zugangsanordnung (Bescheid vom 20.09.2004), als auch die - gesamte - Teilentscheidung über die zu entrichtenden Entgelte (Bescheid vom 28.12.2005), da nach § 25 Abs. 1 S. 1 TKG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung - hier nach § 18 TKG - Tatbestandsvoraussetzung für beide Teilentscheidungen ist.

    Da der Antrag auf Abänderung der Entscheidung im Verfahren 1 L 277/05 nach allem Erfolg hat, war auch die Kostenentscheidung entsprechend zu berichtigen.

  • BVerwG, 02.05.2005 - 6 B 6.05

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Telekommunikationsrecht gestützt

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05
    So nunmehr auch für das Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom 02.05.2005 - 6 B 6.05 - mwN.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01

    Deutsche Telekom muss Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde vorerst

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05
    Mit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war, vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -, was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
  • VG Köln, 30.08.2001 - 1 K 8253/00

    Neue Tarife für Nutzung fremder Telefon-Netze vorerst auf Eis

    Auszug aus VG Köln, 07.06.2005 - 1 L 624/05
    Mit den Regelungen in § 25 Abs. 5 und 6 TKG sollte nämlich ersichtlich die bisherige Rechtslage geändert werden, die für eine Entgeltfestsetzung in einer Zusammenschaltungsanordnung keinen Raum ließ, weil in § 39 2.Alt TKG 1996 ein separates Entgeltgenehmigungsverfahren vorgeschrieben war, vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 30.08.2001 - 1 K 8253/00 - und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2001 - 13 B 69/01 -, was regelmäßig zu getrennten Klageverfahren über die Zusammenschaltungsanordnung als solche und über die Entgeltgenehmigung führte.
  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von

    Auf Antrag der Beklagten hat die Kammer daraufhin mit Beschluss vom 07.06.2005 (1 L 624/05) die im Verfahren 1 L 277/05 getroffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 07.06.2005 im Verfahren 1 L 624/05 das Folgende ausgeführt:.

  • VG Köln, 01.03.2007 - 1 K 3928/06

    Auferlegung der Verpflichtung zur Erstellung eines Standardangebotes hinsichtlich

    Ein solcher untrennbarer innerer Zusammenhang ist dann gegeben, wenn der nach einer Teilaufhebung verbleibende Teil des Verwaltungsaktes ohne Änderung seines Inhaltes rechtmäßiger- und sinnvollerweise nicht selbstständig bestehen bleiben kann oder so nicht erlassen worden wäre, so für das Telekommunikationsrecht: BVerwG, Beschluss vom 02. Mai 2005 - 6 B 6.05 - m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 07. Juni 2005 - 1 L 624/05 -.
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