Rechtsprechung
VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 4556/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Telemedicus
Keine Ex-Ante-Genehmigungspflicht für Paketangebote
- Telemedicus
Keine Ex-Ante-Genehmigungspflicht für Paketangebote
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen des Vorliegens der Genehmigungspflicht von für Telekommunikationsdienstleistungen erhobene Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der allgemeinen Geschäftsbedingungen; Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Qualifizierung des Vorliegens eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Keine ex ante-Genehmigungspflicht für Paketangebote
Besprechungen u.ä.
- archive.org , S. 9 (Entscheidungsbesprechung)
Umfang des Wirksambleibens früherer Verpflichtungen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MMR 2006, 265
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- VG Köln, 06.09.2004 - 1 L 1832/04
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage; Weitergeltung der …
Auszug aus VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 4556/04
Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. September 2004 (1 L 1832/04) zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Verpflichtungen aus dem hier streitgegenständlichen Bescheid nicht nach § 150 Abs. 1 TKG n.F. wirksam geblieben sind. - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2001 - 13 A 2940/00
Betreiben von Telekommunikationsnetzen für geschlossene Besuchergruppen - sog. …
Auszug aus VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 4556/04
Denn legitimer Zweck eines solchen Verwaltungsakts konnte es nur sein, die Frage der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Entgelte im Interesse der Rechtssicherheit vorab und außerhalb eines aufwändigen Genehmigungsverfahrens zwischen den unmittelbar Beteiligten verbindlich zu klären, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 - VG Köln, Urteil vom 6. April 2000 - 1 K 7606/97 -, JURIS. - VG Köln, 06.04.2000 - 1 K 7606/97
Auszug aus VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 4556/04
Denn legitimer Zweck eines solchen Verwaltungsakts konnte es nur sein, die Frage der Genehmigungspflichtigkeit bestimmter Entgelte im Interesse der Rechtssicherheit vorab und außerhalb eines aufwändigen Genehmigungsverfahrens zwischen den unmittelbar Beteiligten verbindlich zu klären, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 - 13 A 2940/00 - VG Köln, Urteil vom 6. April 2000 - 1 K 7606/97 -, JURIS. - VG Köln, 26.01.2006 - 1 K 266/05
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Entgeltgenehmigungsbescheids der …
Auszug aus VG Köln, 07.07.2005 - 1 K 4556/04
Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage (1 K 266/05) ist noch beim erkennenden Gericht anhängig.
- BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 14.05
Feststellungsklage; Entgeltgenehmigungspflicht nach TKG 1996; Übergangsbestimmung …
Mit Urteil vom 15. September 2005 (CR 2005, 868 ff.) hat das Verwaltungsgericht dem Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die erstrebte Feststellung, weil die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 8. Juni 2004 mit dem Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996 unwirksam geworden seien. - VG Köln, 17.11.2005 - 1 K 2924/05
Ausgestaltung der telekommunikationsrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit von …
Nach diesen Übergangsvorschriften bleiben -lediglichdie "von der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen" (Satz 1) sowie die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen, die "lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind" (Satz 2), wirksam, nicht jedoch die vorher geltende Rechtslage, vgl.: Scherer/Mögelin und Tschentscher/Bosch, K&R 2004, Beilage 4, S. 3 ff und 14 ff; jeweils mit ausführlicher Begründung; VG Köln in ständiger Rechtsprechung, u.a. Urteile vom 15. September 2005 -1 K 4556/04- und -1 K 8432/04- sowie vom 29. September 2005 -1 K 765/05-. - VG Köln, 06.09.2004 - 1 L 1832/04 Gründe: Der Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Juni 2004 (Az. 1 K 4556/04) gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) anzuordnen und 2. im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Verpflichtungen aus dem Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 nicht nach § 150 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 wirksam geblieben sind, 3.