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   VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21   

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VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21 (https://dejure.org/2022,4644)
VG Köln, Entscheidung vom 08.03.2022 - 13 K 325/21 (https://dejure.org/2022,4644)
VG Köln, Entscheidung vom 08. März 2022 - 13 K 325/21 (https://dejure.org/2022,4644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD als Verdachtsfall einstufen

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verwaltungsgericht Köln wird vor der Bundestagswahl nicht über Eilanträge der AfD gegen den Verfassungsschutz entscheiden

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.01.2021)

    AfD klagt gegen Verfassungsschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Die gegen den Eilbeschluss gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. Juni 2020 zurück (OVG 1 S 56.20).

    Daran ändert auch die Auflösung des sog. "Flügels" im Frühjahr 2020 nichts, denn die dem Flügel zugerechneten Personen haben dadurch nicht ihre Mitgliedschaft in der Klägerin verloren, sodass die Berichterstattung ungeachtet der Unsicherheit über die tatsächliche Auflösung weiterhin mit der Klägerin assoziiert werden könnte, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 14.

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

    "Informationen über das Potenzial dienen der Einordnung (Gewichtung, Entwicklungstendenzen) extremistischer Strömungen", so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45.

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat dazu explizit herausgestellt, dass dem Flügel auf Grundlage der Schätzung dann kein zu großes Gewicht beigemessen wird, wenn die Beklagte "in der Übersichtstabelle kennzeichnet, dass der sog. Flügel lediglich als 'Verdachtsfall' beobachtet wird" und das der Klägerin zugeordnete "Personenpotenzial auf einer Schätzung beruht, deren Grundlagen auch öffentliche und veröffentlichte Äußerungen führender Vertreter des sog. Flügels" sind, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 47 am Ende.

  • VGH Hessen, 03.03.2021 - 7 B 190/21

    Beschwerde der AfD wegen Verfassungsschutzbericht 2019 erfolgreich

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

    § 172 VwGO kommt hier nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift bei systematischem Verständnis - als Abweichung von den gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Verwaltungsrecht grundsätzlich geltenden Vorschriften der §§ 704 ff. ZPO - nur für die Fälle von Aufhebung bzw. Erlass eines Verwaltungsaktes heranzuziehen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 35.

    Er verpflichtet zur Herstellung des früheren Zustands und setzt voraus, dass durch hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht aus einfachgesetzlichen Vorschriften oder Grundrechten ein rechtswidriger Zustand geschaffen wurde, der fortdauert, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 22.

    Da die gegenüber der Klägerin begangene Rechtsverletzung hinsichtlich ihrer in der Vergangenheit bereits eingetretenen Folgen durch Unterlassung noch nicht vollständig beseitigt wird, hat die Beklagte durch eine Pressemitteilung richtigzustellen, dass die Berichterstattung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichem Umfang rechtswidrig war, vgl. zum Anspruch auf Berichtigung: BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 26.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 32.

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 131, 171 Rn. 16; Verwaltungsgericht (VG) München, Urteil vom 17. Oktober 2014 - M 22 K 13.2076 -, juris Rn. 21, umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 2004 - 1 BvR 263/03 -, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK) 3, 319 = juris Leitsatz 1.

    Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. "äußeren Ehre" als des Ansehens in den Augen anderer, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 16.

    Die Beklagte (das Bundesamt) trägt demnach die Beweislast für die gesetzlichen Voraussetzungen des Eingriffs in das klägerische Recht, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 Rn. 41 f.

  • VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20

    Scientology-Urteil des Oberverwaltungsgerichts seit dem 28.04.2008 rechtskräftig

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Das VG Berlin lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97.20) ab.

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10
    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs - vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 - der Klägerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

    Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt eine Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen oder sonstiger subjektiver Rechte des Betroffenen und die Gefahr einer Wiederholung bzw. einer konkreten Erstbegehung des rechtswidrigen Eingriffs voraus, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2021 - 5 B 175/21

    Beobachtung durch den Verfassungsschutz: AfD scheitert mit Beschwerde

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 18. Februar 2021 (5 B 175/21) zurückgewiesen.

    Zwar orientieren sich Änderungen der politischen Einstellung und damit der Unterstützung bestimmter Gruppierungen - auch wenn sie mit der Zeit Veränderungen ausgesetzt sein können - nicht strikt an einzelnen zeitlichen Abschnitten und unterliegen keinem "Jährlichkeitsprinzip", OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 175/21 -, juris Rn. 10.

  • VG Köln, 26.02.2019 - 13 L 202/19
    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Auf den Eilantrag der Klägerin untersagte das VG Köln dem Bundesamt mit Beschluss vom 26. Februar 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung, in Bezug auf die Klägerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als "Prüffall" bearbeitet (13 L 202/19).

    Die Äußerung des Bundesamts, die Mitgliederzahl des "Flügels" habe "etwa 7.000" betragen bzw. betrage weiterhin "etwa 7.000", dient dem sich aus der Regelung des § 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ergebenden Zweck, die Öffentlichkeit über nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten zu informieren und damit eine verbesserte Transparenz herzustellen, vgl. zur Bezeichnung der Klägerin als Prüffall durch den Präsidenten des Bundesamtes VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 L 202/19 -, juris Rn. 55.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Die Klägerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20) erhoben.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Das Bundesamt hat die Klägerin sodann am 25. Februar 2021 als Verdachtsfall eingestuft; unter anderem diese Einstufung ist Gegenstand des Klageverfahrens 13 K 326/21.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    Verfassungsschutzbericht des Bundes; Bürgerbewegung pro Köln; Verdachtsfall;

    Auszug aus VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21
    Die Klägerin hat am 13. Januar 2020 Klage gegen die Einstufungen der JA (13 K 208/20) und des Flügels (13 K 207/20) erhoben.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 1 L 308.21

    Einstufung und Beobachtung durch den Verfassungsschutz Berlin

  • VG München, 17.10.2014 - M 22 K 13.2076

    Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2008 - 5 A 130/05

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen bestimmte Ausführungen im

  • VG Hamburg, 23.08.2021 - 17 E 2904/21

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    AfD, Verfassungsschutz

  • VG Wiesbaden, 13.01.2021 - 6 L 1337/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen fachgerichtliche Zwischenentscheidung zu öffentlichen

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2017 - 4 B 786/17

    Unterlassungsanspruch; Glauben; Weltanschauung; Staatsleitung; staatliches

  • BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 4.12

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

  • BVerwG, 15.12.2005 - 7 C 20.04

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Bezeichnung der AfD als "Prüffall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14
  • BVerfG, 12.03.2021 - 2 BvQ 17/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Welchen Einfluss der Flügel innerhalb der Klägerin hat, ist für die Frage der Einstufung der Klägerin (13 K 326/21) und in dem Verfahren 13 K 325/21 relevant.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 325/21, 13 K 326/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten - auch in den beigezogenen Verfahren 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 325/21, 13 L 104/21 und 13 L 105/21 - und die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

    Die Antragstellerin hat am 21. Januar 2021 Klage gegen die Angabe der Mitgliederzahl des "Flügel" mit "etwa 7.000 Mitglieder" vor dem beschließenden Gericht erhoben (13 K 325/21), der das Gericht mit Urteil vom 8. März 2022 überwiegend stattgegeben hat.

    Auch die Schätzgrundlagen deuten auf ein Personenpotenzial und nicht auf eine Mitgliederzahl, wie das beschließende Gericht im Einzelnen in seinem Urteil vom 8. März 2022 im Verfahren 13 K 325/21 dargelegt hat; darauf wird verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2024 - 1 S 401/24

    Unterstützung der AfD-kritischen Initiative "Durlach leuchtet für Demokratie"

    Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich in § 172 VwGO die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 10.000 zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 325/21 - juris Rn. 124 ff.).
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