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VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19 |
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- BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1 …
Auszug aus VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19
Die Revisionsentscheidung des BSG vom 26.02.2020 zum Verfahren B 5 RE 2/19 R (=Revisionsinstanz zum Verfahren des Hessischen LSG) zeige, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI gerade nicht die Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk voraussetze, um zu einer Erstreckung der Befreiungswirkung auf die Zeit bis zum Beginn der Beschäftigung zu gelangen.Die Revisionsentscheidung des BSG vom 26.02.2020 zum Verfahren B 5 RE 2/19 R (=Revisionsinstanz zum Verfahren des Hessischen LSG) zeige, dass eine freiwillige Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk nicht ausreiche, um eine rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b Satz 1 SGB VI zu bewirken.
- LSG Hessen, 14.02.2019 - L 1 KR 617/18
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für eine Tätigkeit als …
Auszug aus VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19
Auch in dem Urteil des Hessischen LSG zugrunde liegenden Rechtsstreit (L 1 KR 617/18) habe sich die Beklagte auf die Erstattungsvorschrift des § 286 f SGB VI berufen. - BSG, 03.04.2014 - B 5 RE 3/14 R
Kein Befreiungsanspruch abhängig beschäftigter "Syndikusanwälte" von der …
Auszug aus VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19
Am 03.04.2014 verkündete das Bundessozialgericht in seinem Urteil zum Verfahren B 5 RE 3/14 im Kern, dass Syndikusrechtsanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherung nur für die Beschäftigung, wegen der sie als Anwalt zugelassen waren, befreit werden könnten, nicht aber für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt. - SG München, 01.02.2018 - S 31 R 1310/17
Rückwirkung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den …
Auszug aus VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 5606/19
Das SG München habe in seinem Urteil vom 01.02.2018 (S 31 R 1310/17) entschieden, dass eine Rückwirkung der Befreiung von der Gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf den Beginn der Beschäftigung nach § 231 Abs. 4 b Satz 1 SGB VI nicht voraussetze, dass bereits zum Beginn der Beschäftigung eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungwerk bestanden habe.