Rechtsprechung
   VG Köln, 08.12.2004 - 1 L 2921/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,13768
VG Köln, 08.12.2004 - 1 L 2921/04 (https://dejure.org/2004,13768)
VG Köln, Entscheidung vom 08.12.2004 - 1 L 2921/04 (https://dejure.org/2004,13768)
VG Köln, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - 1 L 2921/04 (https://dejure.org/2004,13768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Vollziehbarkeit eines Bescheides der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) für die Erhebung von Entgelten einer Zusammenschaltung; Ausgestaltung der Abhängigkeit der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts von dem Erlass eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 765/05

    Betreibung eines Telekommunikationsnetzes; Zusammenschaltung von

    Auf einen daraufhin von der Beigeladenen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin stellte die Kammer mit Beschluss vom 08.12.2004 (1 L 2921/04) im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Bescheid der Regulierungsbehörde vom 20.09.2004 ohne eine zweite Teilentscheidung hinsichtlich der Entgelte nach § 25 Abs. 6 S. 1 TKG nicht vollziehbar ist.
  • VG Köln, 04.08.2008 - 1 L 866/08

    Unentgeltliche Zugangsgewährung zum IP-Bitstrom-Zugang; Rücknahme eines

    Aus dem Zusammenspiel dieser Regelung mit § 25 Abs. 6 Sätze 1 und 3 TKG, nach denen die BNetzA, wenn - wie hier - sowohl die Bedingungen einer Zugangsvereinbarung als auch die zu entrichtenden Entgelte für die nachgefragten Leistungen streitig sind, hinsichtlich der Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen soll, wobei die Anordnung der BNetzA nur insgesamt angegriffen werden kann, ergibt sich, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur die - beide Teilentscheidungen enthaltende - Anordnung, nicht dagegen bereits eine - hier bislang jeweils nur vorliegende - Teilentscheidung zu befolgen, d.h. vollziehbar sein soll, vgl. Beschluss der Kammer vom 08. Dezember 2004 - 1 L 2921/04 -.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht