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   VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14   

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VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14 (https://dejure.org/2015,18821)
VG Köln, Entscheidung vom 10.06.2015 - 21 K 4205/14 (https://dejure.org/2015,18821)
VG Köln, Entscheidung vom 10. Juni 2015 - 21 K 4205/14 (https://dejure.org/2015,18821)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formelle Rechtmäßigkeit einer Frequenznutzungserlaubnis für das Angebot von Mobilfunkdiensten; Fusionsbedingte Frequenzausstattung; Verteilung von Frequenznutzungsrechten im Bereich knapper Frequenzen; Vorzeitige Rückgabe von Frequenzen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Köln, 29.04.2015 - 21 L 2480/14

    Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen vorläufig gestoppt

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Verfahren 21 L 2480/14, in dem die Klägerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den angefochtenen Beschluss vom 04. Juli 2014 nachgesucht hatte.

    Durch Beschluss vom 29. April 2015 - 21 L 2480/14 - hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet, soweit mit ihr Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 angefochten werden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 L 2480/14 sowie auf die zum letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.

    Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 29. April 2015 - 21 L 2480/14 - (S. 4 f.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 6 C 2.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Frequenzverlagerung; Frequenzzuteilung; Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Insoweit stellte sich hinsichtlich der von der Erlaubnis erfassten Frequenzen nicht die in die Entscheidungszuständigkeit der Beschlusskammer in der Besetzung nach § 132 Abs. 3 Satz 1 TKG fallende Frage der Anordnung eines Vergabeverfahrens nach § 55 Abs. 10 TKG oder des Absehens von einem solchen Verfahren, vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 3 = Juris (dort Rn. 30).

    Die Beklagte kann sich für die von ihr angenommene Zuständigkeit der Präsidentenkammer auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, a. a. O., berufen.

    BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 - 6 C 2.10 -, a. a. O. Rn. 30.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2003 - 13 A 2869/01
    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Dass § 132 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TKG neben einer gewissen innerbehördlichen Arbeitsverteilung lediglich eine von spezifischem Sachverstand und von Meinungsvielfalt getragene, ausgewogene Entscheidungsfindung bezweckt und damit ausschließlich Belange der Allgemeinheit, nicht aber Rechte oder geschützte Interessen der Entscheidungsadressaten betroffen sind, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2003 - 13 A 2869/01 -, CR 2004, 197 = Juris (dort Rn. 20), zu § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 TKG 1996 , steht der Annahme einer Rechtsverletzung im vorliegenden Falle nicht entgegen.
  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 138.81

    Grundsteuer - Verwaltungskompetenz - Gemeinde - Baden-Württemberg -

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -.
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der von der angeordneten Rückgabeverpflichtung betroffenen Frequenzengenauer: die hinsichtlich dieser Frequenzen zugeteilten Nutzungsrechte - die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen sie vom Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - umfasst sind, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 -, Buchholz 442.066 § 63 TKG Nr. 1 = Juris (dort Rn. 29 f.), ist jedenfalls die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG durch die Verpflichtung zur vorzeitigen Rückgabe von Frequenzen, die der Sache nach eine Verpflichtung zur Erklärung eines Verzichts auf zugeteilte Frequenznutzungsrechte ist (vgl. § 63 Abs. 5 TKG), berührt.
  • BVerwG, 05.11.2013 - 2 B 60.13

    Dauernde Dienstunfähigkeit; Klärung der Dienstunfähigkeit durch das Gericht;

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Die Annahme der Offensichtlichkeit im Sinne von § 46 VwVfG ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 4 = Juris (dort Rn. 31); Beschluss vom 05. November 2013 - 2 B 60.13 -, Buchholz 232 § 44 BBG Nr. 27 = Juris (dort Rn. 11), jeweils m. w. N.
  • BVerwG, 28.01.2009 - 6 C 39.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Beurteilungsspielraum, fiktiver Markt,

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht- BVerwG -, Urteil vom 28. Januar 2009 - 6 C 39.07 -, Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 3 = Juris Rn. 44 m.w.N. .
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 13 A 476/08

    Drittschutz im Zusammenhang mit der Genehmigung von Entgelten für

    Auszug aus VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4205/14
    Schließlich folgt für die Auffassung der Beklagten auch nichts aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Dezember 2013 - 13 A 476/08 - (N&R 2014, 116 = Juris, dort Rn. 172), das sich zu dem hier nicht gegebenen Fall verhält, dass in einem postrechtlichen Entgeltregulierungsverfahren die Präsidentenkammer anstelle der Beschlusskammer entschieden hat.
  • VG Köln, 29.04.2015 - 21 L 2480/14
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 der Antragstellerin zu 1. wird angeordnet, soweit mit ihr Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - angefochten werden.

    Die Anträge der Antragstellerin zu 1., I. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 1.bis 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen, höchst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen, II. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 04. Juli 2014 - BK 1-13/002 - anzuordnen, haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie abzulehnen.

    Denn ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin zu 1. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen Ziffer 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vom 04. Juli 2014 besteht nicht, weil diese den Gegenstand des Hauptantrages im Verfahren 21 K 4205/14 bildende Klage (Klageantrag zu I. A. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015) offensichtlich unbegründet ist.

    a) Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4205/14 ist anzuordnen, soweit mit dieser Klage die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 angefochten werden (Klageantrag zu I. B. aus dem Klagebegründungsschriftsatz vom 09. Januar 2015).

    b) Der erste Hilfsantrag zu Ziffer I. bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihm die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffern 3. und 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 begehrt wird .

    Soweit die Antragstellerin zu 1. mit dem Antrag zu II. schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 4205/14 gegen Ziffer 4. des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 (Klageantrag zu II.A. aus der Klagebegründungsschrift vom 09. Januar 2015) begehrt, kann dem aus den vorstehenden Gründen zu I. 1. b) bb) nicht entsprochen werden.

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 205/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Denn eine Entscheidung, die die Änderung oder Aufhebung von Frequenznutzungsrechten unmittelbar bewirkt, zur Sperrwirkung einer bestandskräftigen Vergabeanordnung, die in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens hinausreicht BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 -, juris (Rn. 31), und deswegen einem anderen Regelungsregime als dem des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG unterworfen ist, allgemein dazu VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 4205/14 -, juris (Rn. 53), trifft die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung nicht.
  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 300/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Denn eine Entscheidung, die die Änderung oder Aufhebung von Frequenznutzungsrechten unmittelbar bewirkt, zur Sperrwirkung einer bestandskräftigen Vergabeanordnung, die in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens hinausreicht BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 -, juris (Rn. 31), und deswegen einem anderen Regelungsregime als dem des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG unterworfen ist, allgemein dazu VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 4205/14 -, juris (Rn. 53), trifft die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung nicht.
  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 40.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

    In den Urteilen in den Parallelverfahren - 21 K 4151/14 - juris Rn. 80 ff. und - 21 K 4205/14 - juris Rn. 77 ff., die am selben Tag wie das vorliegend angefochtene Urteil auf die Klagen der Beigeladenen zu 1 und 2 ergangen und inzwischen rechtskräftig sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2015 - 6 C 17.15 - und - 6 C 18.15 -), hat das Verwaltungsgericht dies im Einzelnen näher begründet.
  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 351/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Denn eine Entscheidung, die die Änderung oder Aufhebung von Frequenznutzungsrechten unmittelbar bewirkt, zur Sperrwirkung einer bestandskräftigen Vergabeanordnung, die in zeitlicher Hinsicht über den Abschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens hinausreicht BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 -, juris (Rn. 31), und deswegen einem anderen Regelungsregime als dem des § 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 TKG unterworfen ist, allgemein dazu VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2015 - 21 K 4205/14 -, juris (Rn. 53), trifft die streitgegenständliche Präsidentenkammerentscheidung nicht.
  • BVerwG, 08.06.2016 - 6 B 39.15

    Erlaubnis zur gemeinsamen Nutzung von Frequenzen nach Unternehmenszusammenschluss

    Wie die Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst einräumt, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens unter Bezugnahme auf seine Urteile vom selben Tag in den Parallelverfahren - 21 K 4151/14 - und - 21 K 4205/14 - ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Präsidentenkammer die funktionelle Zuständigkeit für den Erlass des Beschlusses vom 4. Juli 2014 gefehlt habe.
  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 4178/14

    Prüfung der Notwendigkeit von durch ein Zusammenschlussvorhaben veranlassten

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 21 K 5400/14 sowie der zum letztgenannten Verfahren und der zum Verfahren 21 K 4205/14 beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind, Bezug genommen.
  • VG Köln, 10.06.2015 - 21 K 5400/14

    Erfolgte Beiladung als zusätzliche Voraussetzung für Drittbetroffene für die

    Denn die Klägerin kann sich mit Erfolg auf eine bestehende Wiederholungsgefahr berufen, die daraus folgt, dass die Kammer durch Urteile vom heutigen Tage in den Verfahren 21 K 4151/14 und 21 K 4205/14 den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04. Juli 2014 aufgehoben hat, soweit darin die Erlaubnis ausgesprochen wird, nach Kontrollerwerb der U. E. I. AG über die F. -Q. N. GmbH & Co. KG die Frequenzen beider Unternehmen mit der Maßgabe zu nutzen, dass beide Unternehmen verpflichtet werden, diejenigen Frequenzen in den Bereichen 900 MHz und 1800 MHz bis zum 31. Dezember 2015 zurückzugeben, für die sie zu diesem Zeitpunkt keine Zuteilung über das Jahr 2016 hinaus haben.
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