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   VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01   

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https://dejure.org/2002,15616
VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01 (https://dejure.org/2002,15616)
VG Köln, Entscheidung vom 13.02.2002 - 1 L 2712/01 (https://dejure.org/2002,15616)
VG Köln, Entscheidung vom 13. Februar 2002 - 1 L 2712/01 (https://dejure.org/2002,15616)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regulierungsbehördliche Anordnung einer Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen; Eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der Festlegung der einzelnen Zusammenschaltungsmodalitäten; Bestandsgarantie für bestimmte Zusammenschaltungsstandorte; Zulässigkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.04.2001 - 6 C 6.00

    Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, Urteilsabdruck (UA) S. 27 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1399 (1404).

    Dabei ist zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 80 Abs. 2 TKG zum Ausdruck kommt, grundsätzlich dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Vorrang gebührt, um möglichst schnell einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb herzustellen, dies betonend BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, UA S. 33 = NVwZ 2001, 1399 (1405).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2001 - 13 B 69/01

    Deutsche Telekom muss Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde vorerst

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    Der diesem Antrag stattgebende Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. September 2000 war Gegenstand eines für die Antragstellerin erfolgreichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2484/00 VG Köln bzw. 13 B 69/01 OVG NRW); mit Urteil vom 30. August 2001 hob das beschließende Gericht die Anordnung auf (1 K 8253/00).

    Dabei orientiert sich das Gericht an der Streitwertbestimmung des OVG NRW im ersten EBC- Verfahren (vgl. Beschluss vom 3. Mai 2001 - 13 B 69/01 -) und setzt von dem dort angenommenen Wert von 12 Millionen DM nur die Hälfte an, weil es hier nur um eine Zusammenschaltungsanordnung und nicht zusätzlich auch um eine Entgeltgenehmigung geht.

  • VG Köln, 17.12.2001 - 1 L 2575/01
    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    Der dagegen gerichtete Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 1 L 2575/01).

    Wie das Gericht bereits in den Beschlüssen vom 17. Dezember 2001 im Verfahren 1 L 2575/01 und vom 24. Januar 2002 im Verfahren 1 L 2474/01 ausgeführt hat, hat die Antragstellerin die genannten Investitionen nicht näher aufgeschlüsselt und darüber hinaus keinerlei Angaben zur Höhe der durch den Umbau des Netzes anfallenden Einsparungen gemacht und insoweit lediglich pauschal behauptet, den zu erwartenden Investitionen stünden keine Einsparungen in gleicher Höhe gegenüber.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2000 - 13 B 1996/99

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Zusammenschaltungsanordnung durch die

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    Mit dieser Tendenz wohl auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 23. Februar 2000 - 13 B 1996/99 - (Beschlussabdruck (BA) S. 3).

    Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass durch eine Zusammenschaltungsanordnung eine fehlende Zusammenschaltungsvereinbarung ersetzt werden soll, d.h. der Regulierungsbehörde die Rolle eines Streitentscheiders - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2000, a.a.O., unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 97/33 EG - oder eines den Inhalt der Leistung bestimmenden Dritten entsprechend dem Rechtsgedanken des § 315 BGB zukommt, was dafür spricht, dass die letztverbindliche Entscheidungskompetenz der Regulierungsbehörde vorbehalten ist.

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    vgl. Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87-, NVwZ 1993, S. 666 (670).
  • VG Köln, 18.12.2000 - 1 L 2484/00
    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    Der diesem Antrag stattgebende Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. September 2000 war Gegenstand eines für die Antragstellerin erfolgreichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2484/00 VG Köln bzw. 13 B 69/01 OVG NRW); mit Urteil vom 30. August 2001 hob das beschließende Gericht die Anordnung auf (1 K 8253/00).
  • VG Köln, 30.08.2001 - 1 K 8253/00

    Neue Tarife für Nutzung fremder Telefon-Netze vorerst auf Eis

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    Der diesem Antrag stattgebende Beschluss der Antragsgegnerin vom 8. September 2000 war Gegenstand eines für die Antragstellerin erfolgreichen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 2484/00 VG Köln bzw. 13 B 69/01 OVG NRW); mit Urteil vom 30. August 2001 hob das beschließende Gericht die Anordnung auf (1 K 8253/00).
  • VG Köln, 24.01.2002 - 1 L 2574/01

    Anforderungen an die Substantiierung einer Verweigerung des Zugangs zu einem

    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    vgl. auch Trute, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 2001, § 37 TKG Rdnr. 19; Beschlüsse des Gerichts vom 24. Oktober 2001- 1 L 1681/01 - und vom 24. Januar 2002 - 1 L 2574/01 -.
  • VG Köln, 24.10.2001 - 1 L 1681/01
    Auszug aus VG Köln, 13.02.2002 - 1 L 2712/01
    vgl. auch Trute, in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommunikationsgesetz mit FTEG, 2001, § 37 TKG Rdnr. 19; Beschlüsse des Gerichts vom 24. Oktober 2001- 1 L 1681/01 - und vom 24. Januar 2002 - 1 L 2574/01 -.
  • VG Köln, 12.11.2002 - 1 L 1805/02

    Bereitstellung von Teilnehmeranschlussleitungen; Regulierungsbehördliche

    Wie das Gericht zur vergleichbaren Situation bei der Festlegung von Modalitäten einer Zusammenschaltungsanordnung entschieden hat, VG Köln, Beschlüsse vom 24. Januar 2002 - 1 L 2574/01 -, Juris, und vom 13. Februar 2002 - 1 L 2712/01 -, spricht vieles dafür, dass die getroffene Abwägungsentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist und nur dann als rechtswidrig beanstandet werden kann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unzutreffend oder unvollständig ermittelt worden ist, nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt wurden oder das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar ist.
  • VG Köln, 29.09.2005 - 1 K 5870/02

    "AlsobTarifierung"; Verfügung von Bereitstellungsfristen als notwendiger Inhalt

    Sie habe die Zusammenschaltungsanordnung vom 13.11.2001 nicht nur im Eilverfahren (1 L 2712/01), sondern auch mit einer Hauptsacheklage angefochten (1 K 9198/01) und hierbei die Auffassung vertreten, dass es sich um eine rechtswidrige Anordnung handele.
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